Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*“ * Gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch die Wutte Lang Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia und Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. September 2025, GZ 1 R 126/25m 68, mit dem die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Ferlach vom 2. April 2025, GZ 1 C 425/23k 58, zurückgewiesen und dieses Urteil als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 377,90 EUR (darin 62,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht verkündete am 19. 6. 2024 in Anwesenheit beider Parteien ein klagestattgebendes Urteil. Am 26. 8. 2024 beantragte der Beklagte die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil. Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 9. 9. 2024 rechtskräftig ab. Es stellte dem Beklagten am 30. 10. 2024 eine (als solche bezeichnete) gekürzte Urteilausfertigung gemäß § 417a ZPO zu, die nur den Spruch des verkündeten Urteils sowie die Bestätigung dessen Rechtskraft und Vollstreckbarkeit enthielt. Der Beklagte beantragte am 13. 11. 2024 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungsanmeldung, die Aufhebung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Urteils und meldete gleichzeitig die Berufung an. Mit Beschluss vom 20. 2. 2025 gab das Erstgericht dem Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit statt. Über den Wiedereinsetzungsantrag entschied es nicht. Am 14. 4. 2025 stellte es den Parteien eine (mit 2. 4. 2025 datierte) Urteilsausfertigung mit ausführlicher Begründung zu. Dagegen erhob der Beklagte am 7. 5. 2025 Berufung.
[2] Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück, weil die Berufungsfrist mit Zustellung der gekürzten Urteilsausfertigung am 30. 10. 2024 an den Beklagten zu laufen begonnen habe. Aus Anlass der Berufung hob es das den Parteien am 14. 4. 2025 zugestellte Urteil (diese Urteilsausfertigung) als nichtig auf.
[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich der mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene – von der Klägerin beantwortete – Rekurs des Beklagten .
[4] Das Rechtsmittel ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig (RS0043893 [T4]; RS0098745 [T7]), aber nicht berechtigt .
[5] 1. Gemäß § 461 Abs 2 erster Satz ZPO kann gegen ein in Anwesenheit beider Parteien mündlich verkündetes Urteil Berufung von einer Partei nur erhoben werden, die diese sofort nach der Verkündung des Urteils mündlich oder binnen 14 Tagen ab der Zustellung der Protokollsabschrift über die Tagsatzung, in der das Urteil verkündet worden ist, in einem beim Erstgericht überreichten Schriftsatz angemeldet hat. Wird innerhalb dieser 14-tägigen Frist ein Antrag im Sinn des § 464 Abs 3 ZPO auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe gestellt, gilt dies gemäß § 461 Abs 2 zweiter Satz ZPO als Anmeldung der Berufung.
[6] 2. Auch eine gekürzte Urteilsausfertigung gemäß § 417a ZPO nach mündlicher Verkündung des Urteils stellt ein Urteil mit allen Rechtskraftwirkungen dar. Dies gilt auch dann, wenn die gekürzte Urteilsausfertigung im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 417a ZPO – weil die Frist für die Berufungsanmeldung noch offen stand oder eine Berufungsanmeldung erfolgte – unzulässig war. Auch die Zustellung einer unzulässigen gekürzten Urteilsausfertigung löst die Berufungsfrist aus (10 Ob 18/18x [Pkt 2.2 und 3.2]; 8 Ob 24/20t, jeweils zur Zustellung einer gekürzten Urteilsausfertigung während offener Frist für die Berufungsanmeldung; 2 Ob 73/23h [Rz 11 f] zur Zustellung einer gekürzten Urteilsausfertigung trotz rechtzeitiger Berufungsanmeldung). Die Ausfertigung eines ungekürzten, den Inhaltserfordernissen des § 417 ZPO entsprechenden Urteils zusätzlich zur gekürzten Urteilsausfertigung kommt nicht in Betracht (10 Ob 18/18x [Pkt 2.2]; 2 Ob 73/23h [Rz 11]).
[7] 3. Aufgrund des am 19. 6. 2024 in Anwesenheit beider Parteien verkündeten Urteils war der Beklagte gehalten, längstens binnen 14 Tagen ab Zustellung der Protokollsabschrift über die Tagsatzung, in der dieses Urteil verkündet wurde, die Berufung anzumelden. Dem kam er dadurch nach, dass er noch vor (im Akt nicht ausgewiesener) Zustellung dieser Protokollsabschrift (jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nachdem das Erstgericht dessen Zustellung an ihn verfügt hat) die Verfahrenshilfe auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des § 464 Abs 3 ZPO beantragt hat, was gemäß § 461 Abs 2 zweiter Satz ZPO als Anmeldung der Berufung gilt. Das Erstgericht hätte den Parteien daher in der Folge eine den Anforderungen des § 417 ZPO entsprechende, ungekürzte Urteilsausfertigung zustellen müssen. Stattdessen stellte es ihnen (dem Beklagten am 30. 10. 2024) – in Verkennung der Voraussetzungen des § 417a Abs 1 ZPO – eine gekürzte Urteilsausfertigung (unrichtig versehen mit der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit) zu. Nach der dargelegten Rechtsprechung löste dies den Lauf der vierwöchigen Berufungsfrist nach § 464 Abs 1 ZPO aus. Die am 7. 5. 2025 eingebrachte Berufung des Beklagten war daher verspätet. Sie wurde vom Berufungsgericht zu Recht zurückgewiesen.
[8] 4. Entgegen dem Standpunkt des Beklagten handelt es sich bei der gekürzten Urteilsausfertigung nicht (weil diese nur den Urteilsspruch ohne Entscheidungsgründe enthielt) um ein wirkungsloses „Nichturteil“. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Fehlen von Entscheidungsgründen nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO einen – ein wirksames Urteil voraussetzenden – Nichtigkeitsgrund bildet.
[9] 5. Dem Beklagten ist auch insoweit nicht zu folgen, als er behauptet, dass sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der (tatsächlich nicht versäumten) Frist für die Berufungsanmeldung vom 13. 11. 2024 als Berufung zu interpretieren sei. Wenngleich die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dessen Behandlung in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nicht hindert (RS0036258), muss aus den Ausführungen erkennbar sein, dass die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt war (8 Ob 24/20t). Der genannte Schriftsatz zielte aber in keiner Wiese auf die Erhebung einer Berufung ab. Er wies auch die essentiellen Merkmale einer solchen (§ 467 ZPO) nicht auf (vgl 8 Ob 24/20t).
[10] 6. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist zurückzuweisen, weil die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung beim dafür funktionell zuständigen Erstgericht zu beantragen ist (2 Ob 295/05d; RS0121085; Sloboda in Fasching/Konecny ³ IV/1 § 524 ZPO Rz 11).
[11] 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
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