Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Tscherner und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. a (FH) A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Daniel Charim und Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , HFN **, **, vertreten durch die Mag. a Herta Bauer Rechtsanwalts-GmbH in Wien, wegen zuletzt EUR 219.964,76 sA, hier wegen Urteilsberichtigung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 29.4.2026, **-33 (Rekursinteresse EUR 30.444,22), in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.884,12 (darin EUR 314,02 USt) bestimmte Rekursbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin als Eigentümerin mehrerer Liegenschaften begehrte von der Beklagten, einer Immobilienverwalterin, zuletzt EUR 219.964,76 sA als Rückzahlung von Honoraren, welche die Beklagte zu Unrecht einbehalten habe. Hinsichtlich der Liegenschaft **, erliege bei der Beklagten ein Guthaben von EUR 30.444,22, das der Eigentümergemeinschaft zustehe und spätestens am 1.1.2025 fällig gewesen sei. Diesen Anspruch habe die Eigentümergemeinschaft der Klägerin zum Inkasso abgetreten.
Die Beklagte wandte die Unschlüssigkeit der Klage und das Fehlen der Aktivlegitimation der Klägerin ein; zudem bestritt sie Höhe und Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche. Mängel und Fehler in ihrer Verwaltungstätigkeit lägen nicht vor bzw. seien bereits verbessert worden, sodass auch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Verwaltungsverhältnisses bestehe. Außerdem wandte die Beklagte Gegenforderungen in Höhe von insgesamt EUR 226.868,40 an ausständigen Honoraren ein.
Mit Urteil vom 16.1.2026 (ON 29) erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 190.471,56 und die Gegenforderung mit EUR 41.629,68 zu Recht bestehend und verpflichtete die Beklagte daher zur Zahlung von EUR 148.841,88 samt näher gestaffelten Zinsen. Das auf Zahlung weiterer EUR 71.122,88 sA gerichtete Mehrbegehren wies es ab. Dieses Urteil erwuchs am 20.2.2026 in Rechtskraft (ON 30).
Mit Antrag vom 20.4.2026 (ON 32) ersuchte die Klägerin um Berichtigung des Spruchs des Urteils dahingehend, dass die Klagsforderung mit EUR 220.916,62 zu Recht bestehe und die Beklagte daher schuldig sei, der Klägerin EUR 179.286,94 samt näher ausgeführter Zinsen zu zahlen, sodass nur ein Mehrbegehren von EUR 40.677,82 s.A. abgewiesen werde. Das Erstgericht habe irrtümlich die Forderung der Eigentümergemeinschaft von EUR 30.444,22 in dem von ihm errechneten Gesamtbetrag von insgesamt EUR 150.893,33 nicht berücksichtigt. Dabei handle es sich um einen offenkundigen Rechenfehler im Urteil.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Berichtigungsantrag ab. Tatsächlich habe nicht festgestellt werden können, dass zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Guthaben betreffend die Liegenschaft **, von EUR 30.444,22 noch vorhanden gewesen sei. Es liege damit weder eine Offenkundigkeit des Fehlers vor noch habe die Entscheidung offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts entsprochen. Ein Berichtigungsfall liege daher nicht vor.
Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs der Klägerin, mit dem sie die Stattgabe ihres Berichtigungsantrages anstrebt; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte stellt in ihrer Rekursbeantwortung den Antrag, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Zur Zulässigkeit:
Nach § 419 Abs 2 Satz 2 ZPO findet gegen den Beschluss, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird (worunter auch eine Abweisung zu verstehen ist), ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn-wie hier-das Verfahren in der Hauptsache bereits abgeschlossen wurde und daher keine weitere anfechtbare Entscheidung mehr ergehen kann ( Werderitsch in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 419 Rz 28; Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6 § 419 Rz 21).
Der Rekurs ist daher zulässig.
2. Allgemeine Grundsätze:
Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das Gericht, das das Urteil gefällt hat, jederzeit Schreib-und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in dem Urteil oder in dessen Ausfertigungen oder Abweichungen in der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen und die Angaben, die entgegen der Vorschrift des § 417 Abs 3 ZPO übergangen wurden, einfügen.
Eine Berichtigung ist nur zulässig, wenn ein mangelhafter Willensausdruck des Gerichts vorliegt, die vorliegende Willenserklärung also offensichtlich dem wahren Willen des Gerichts nicht entspricht ( Frauenberger-PfeileraaO Rz 1). Es muss sich demnach um eine Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten handeln (RS0041489). Durch die Berichtigung muss der wahre Entscheidungswille des Gerichts zum Ausdruck gebracht werden (RS0041519). Ganz wesentliches Element der Urteilsberichtigung ist daher auch, dass durch die Berichtigung die vom Richter tatsächlich so gewollte Entscheidung inhaltlich unverändert bleibt (RS0041836). Eine Berichtigung einer Entscheidung ist daher dann nicht möglich, wenn es sich um eine rechtlich unrichtige, aber so gewollte Entscheidung handelt (RS0041362). Entscheidungsberichtigungen dienen nämlich nicht dem Zweck, meritorische Unrichtigkeiten der Entscheidung zu beseitigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 419 ZPO E 6). Eine inhaltliche Korrektur einer Entscheidung muss vielmehr auf dem Rechtsmittelweg geltend gemacht werden ( WerderitschaaO Rz 4). Eine-wenn auch offenbar unrichtige-Tatsachenfeststellung im Urteil kann ebenso wenig Gegenstand einer Urteilsberichtigung sein wie eine verfehlte Rechtsanwendung. Kommt der Richter infolge Annahme unrichtiger Voraussetzungen zu einer unrichtigen Entscheidung, gelangt § 419 ZPO nicht zur Anwendung. Die Berichtigung des Urteils darf auch nicht zum Zweck seiner Interpretation verlangt werden. Ist die Entscheidung inhaltlich so unklar oder in sich so widersprechend, dass eine verlässliche Überprüfung ihres Inhalts ausgeschlossen ist, dann kann dies nur Gegenstand eines Rechtsmittels sein ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 419 ZPO Rz 6 mwN).
Zudem muss sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar ergeben. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn sich die Unrichtigkeit erst unter Heranziehung von Aktenbestandteilen ergibt (9 ObA 137/19s; Brenn in Höllwerth/Ziehensack , ZPO-Tachenkommentar² § 419 Rz 5a; Frauenberger-Pfeiler aaO Rz 4). Offenbar sind Rechenfehler nur, wenn sie auf sehr einfacher Weise objektiv überprüfbar sind (vgl Werderitsch aaO Rz 6).
3. Bei Anwendung der ad 2. dargelegten Grundsätze zeigt sich, dass in casu eine Berichtigung nicht zulässig ist:
Die Erstrichterin hat selbst in dem angeführten Beschluss ausgeführt, dass die von ihr getroffene Entscheidung ihrem Willen entsprochen hat; insofern liegt also eine Deckung zwischen Wille und Erklärung des Gerichts vor. Die Stattgabe der Berichtigung würde die von ihr so gewollte Entscheidung inhaltlich verändern, was wie dargelegt einer Berichtigung entgegensteht. Sollten die von der Erstrichterin getroffenen Feststellungen oder die von ihr daraus gezogenen Schlüsse falsch oder widersprüchlich sein, wäre dies entsprechend den dargelegten Grundsätzen mit einem Rechtsmittel gegen die Entscheidung geltend zu machen gewesen. Auch eine Interpretation des angefochtenen Urteils ist im Berichtigungsverfahren nicht durchzuführen.
Dass es sich entgegen den Rekursausführungen um keinen Rechenfehler handelt, der auf sehr einfache Weise objektiv überprüfbar wäre und sich ohne weiteres erkennbar aus dem Zusammenhang ergebe, zeigt sich schon daran, dass die Klägerin mehrere Rekursseiten benötigt, um den vermeintlich offensichtlichen Rechenfehler mathematisch nachvollziehbar darzulegen, sowie daran, dass ihr bzw. ihrem Rechtsvertreter dieser vermeintlich offenkundige Rechenfehler erst rund drei Monate nach Zustellung des Urteils aufgefallen ist.
4.Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die beantragte Berichtigung auch deshalb nicht möglich wäre, weil damit ein Verstoß gegen § 405 ZPO einhergehen würde:
Die Klägerin hat zuletzt (ON 26, S 4) nur EUR 219.964,76 sA begehrt, wogegen ihr Berichtigungsantrag darauf abzielt, die Klagsforderung mit EUR 220.916,62 als zu Recht bestehend festzustellen. Auch darin zeigt sich einmal mehr, dass eine Berichtigung hier nicht zulässig ist, denn der wahre Wille des Gerichts kann wohl nicht darauf gerichtet gewesen sein, der Klägerin mehr zuzusprechen als sie zuletzt begehrt hat.
5. Aus dem Gesagten folgt, dass hier kein Berichtigungsfall vorliegt, sondern das Urteil mit Berufung zu bekämpfen gewesen wäre, was die Klägerin jedoch unterlassen hat. Ihr Rekurs musste daher erfolglos bleiben.
6.Die Entscheidung über die Rekursbeantwortungskosten beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
7.Infolge Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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