BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnungErster Theil. Allgemeine Bestimmungen.Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung.Zweiter Titel. Vorträge der Parteien und Processleitung.§ 193

§ 193Schluss der Verhandlung.

In Kraft seit 01. Januar 2003
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