Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Winkelmann als Vorsitzenden und durch die Hofrate des Obersten Gerichtshofes Kinzel, Dr. Stix, Dr. Petrasch und Dr. Schubert als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) H*, Angestellter, 2.) H*, Hausfrau, beide *, beide vertreten durch Dr. Hans Proksch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*, Hausbesitzerin, *, vertreten durch Dr. Philipp Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Einwendungen gemäß §§ 35 und 36 EO (Streitwert S 15.000, ), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 26. Mai 1977, GZ R 214/77 21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 7. März 1977, GZ C 304/76 18, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Felge gegeben.
Die Beklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
Unbestritten ist folgender Sachverhalt:
Mit dem zwischen den Parteien am 14. 4. 1975 zu C 536/75 des Erstgerichtes abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichteten sich die nunmehrigen Kläger bis 15. 10. 1975 zur Räumung der von ihnen benützten Wohnung im ersten Stock des Hauses B*. Die nunmehrige Beklagte war bei diesem Vergleich selbst anwesend, aber auch durch den am 14. 6. 1969 von ihr bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Philipp Metzler vertreten.
Nach fruchtlosem Ablauf der vereinbarten Räumungsfrist erwirkte die Beklagte die Räumungsexekution gegen die Verpflichteten. Diese brachten daraufhin zunächst zu C 1370/75 des Erstgerichtes eine Klage wegen „Aufhebung“ dieses Vergleiches mit dem Begehren ein, der angeführte Vergleich sei „rechtsunwirksam“. Sie brachten in dieser Klage vor, die Beklagte sei infolge Geisteskrankheit prozeßunfähig gewesen, sie habe gegenüber dritten Personen erklärt, sie wolle gar nicht, daß die Verpflichteten ausziehen, der Vergleich sei wegen Irrtums der Kläger über die Prozeßfähigkeit der Beklagten ungültig. Die Verhandlung über diese Klage wurde vom Erstgericht zunächst am 17. 11. 1975 gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, mit Beschluß vom 4. 6. 1976 jedoch wieder eröffnet.
Der auf Grund dieser Klage gestellte Antrag auf Aufschiebung der Räumungsexekution wurde in letzter Instanz (Entscheidung des OGH vom 25. 2. 1976 zu 3 Ob 16/76) abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, auf Grund der von den Verpflichteten eingebrachten Klage wäre zwar an sich zufolge § 42 Abs 1 Z 1 EO eine Exekutionsaufschiebung denkbar (das Erstgericht hatte eine derartige Möglichkeit grundsätzlich verneint), doch sei die Klage unschlüssig, weil die Kläger nicht behauptet hätten, daß die Beklagte schon bei Erteilung der Prozeßvollmacht an ihren Vertreter (14. 6. 1969) handlungsunfähig gewesen sei bzw, daß sie den Klägern gegenüber (nach Entstehung des Exekutionstitels) auf den Anspruch bzw. die Exekution verzichtet hätten.
Mit der gegenständlichen, am 22. 4. 1976 zu C 304/76 des Erstgerichtes eingebrachten Klage erhoben die Kläger Einwendungen gegen den Anspruch und die Exekutionsbewilligung gemäß §§ 35 und 36 EO. Sie brachten, nunmehr vor, der Vergleich sei „nichtig“, weil die Beklagte schon bei Vollmachtserteilung an ihren Vertreter im Jahr 1969 ebenso wie bei Abschluß des Vergleiches am 14. 4. 1975 handlungs- und prozeßunfähig gewesen sei, aus diesem Grund sei auch der Anspruch gemäß § 35 EO „aufgehoben“, ferner habe die Beklagte gegenüber dem Erstkläger schlüssig auf Exekutionsführung verzichtet, der „Exekutionsanspruch“ sei daher „gemäß § 36 EO erloschen“.
Auf Grund dieser Klage begehrten die Kläger das Urteil, der Vergleich vom 14. 4. 1975 sei „nichtig“, der Anspruch aus diesem Vergleich sei aufgehoben bzw. erloschen, die Exekutionsführung sei unzulässig.
Der mit dieser Klage verbundene Exekutionsaufschiebungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen, die zwangsweise Räumung der im Vergleich genannten Wohnung am 11. 6. 1976 vollzogen.
Auf Grund des vorstehend geschilderten Sachverhaltes wies das Erstgericht die gegenständliche Klage ohne Anordnung einer Tagsatzung mit der Begründung zurück, einerseits liege Streitanhängigkeit vor, weil die Begehren zu C 3570/75 und C 304/76 nur scheinbar verschieden seien, andererseits hätten die Kläger trotz Beendigung der Räumungsexekution ihr Begehren nicht auf Kosten eingeschränkt, es fehle daher ein Rechtsschutzbedürfnis an einer sachlichen Klagserledigung.
Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diesen Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es führte im wesentlichen aus, die vom Erstgericht angenommene Streitanhängigkeit liege nicht vor, weil das zu C 1370/75 des Erstgerichtes gestellte Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Räumungsvergleiches gerichtet sei, die gegenständliche Klage hingegen Oppositions- bzw. Impugnationsgründe im Sinne der §§ 35 und 36 EO geltend mache; ferner könne das vom Erstgericht angenommene Fehlen eines Rechtsschutzinteresses nicht zur Klagszurückweisung a limine, sondern nur zur Klagsabweisung führen, zumal den Klägern die Möglichkeit offenbleiben müsse, ihr Begehren allenfalls auf Kosten einzuschränken.
Der dagegen gerichtete Rekurs der Beklagten ist nicht gerechtfertigt.
Der grundlegende Fehler der ausführlichen Rechtsmittelerörterungen zum Prozeßhindernis der Streitanhängigkeit liegt in der Interpretierung des Begriffes „Rechtsschutzziel“ und seiner Gleichstellung mit der für die Streitanhängigkeit maßgebenden Identität sowohl des rechtserzeugenden Sachverhaltes als auch des gestellten Begehrens (vgl hiezu FaschingIII, 91 f, insbesondere Anm 17, MietSlg 17.771, 24.561 u.a.). Das auf Ungültigkeit eines Exekutionstitels gerichtete Klagebegehren (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO) mag dasselbe „Ziel“ der „Verhinderung“ einer Exekution haben wie eine Klage gemäß § 35 oder gemäß § 36 EO (Aufschiebungsmöglichkeit gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO), von einer Identität der diesbezüglichen Begehren kann, jedoch bei den angeführten Klagen keine Rede sein (vgl Fasching III, 94, Heller-Berger-Stix, 438, SZ 26/1, Rspr. 1930/150, u.a.). Ob das zur Rechtfertigung eines Begehrens gemäß § 35 EO erstattete Vorbringen einen tauglichen Oppositionsgrund darstellt (vgl Heller-Berger-Stix, 395, SZ 26/105 u.a.), betrifft die Frage der sachlichen Berechtigung der erhobenen Klage, die Behauptung des Verzichtes auf Exekutionsführung stellt sogar den regelmäßigen Inhalt einer Klage gemäß § 36 EO dar. Demzufolge hat das Rekursgericht angesichts des wiedergegebenen Inhaltes der nunmehr gemäß §§ 35, 36 EO erhobenen Klage das Vorliegen des Prozeßhindernisses der Streitanhängigkeit zutreffend verneint.
Dem Rekursgericht ist ferner auch darin beizupflichten, daß im Falle der Beendigung einer Exekution das Rechtsschutzinteresse in der Regel, sowohl bei einer Klage nach § 35 EO als auch bei einer Klage nach § 36 EO wegfällt (ebenso
Schon weil den Klägern die Möglichkeit eingeräumt werden muß, die hier erst nach Klagseinbringung erfolgte Beendigung der Exekution durch entsprechendes prozessuales Vorbringen zu berücksichtigen, waren sie durch die vom Erstgericht ausgesprochene Klagszurückweisung beschwert, ihr Rechtsmittel gegen den erstgerichtlichen Beschluß war daher entgegen den Ausführungen der Beklagten zulässig.
Aus allen diesen Erwägungen entsprach der angefochtene Beschluß der Sach- und Rechtslage.
Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.
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