Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Elisabeth Groß, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* , vertreten durch Mag. Manfred Keller, MBA, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen EUR 41.272,35 s.A., über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 37.596,-- s.A.), gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26.8.2025, **-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 3.667,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 1.7.1976 erstzugelassener C* D* mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ** (im Folgenden: das Fahrzeug).
Dieses wurde am 12.3.2019 von der E* GmbH, einer Gesellschaft die sich mit Oldtimern befasst und an der der Beklagte sowie F* geringfügigst beteiligt sind, um EUR 5.000,-- an Letzteren verkauft; auf dem Kaufvertrag wurde handschriftlich vermerkt, dass das Fahrzeug sanierungsbedürftig sei. Am 20.5.2020 wurde das Fahrzeug um denselben Betrag an den Beklagten veräußert; sowohl dieser als auch der Voreigentümer haben am Fahrzeug keine Veränderungen oder Reparaturen durchgeführt oder vornehmen lassen. Der Beklagte verfügte selbst über einen kleinen Fuhrpark an PKWs, unter anderem auch Oldtimern. Mit dem Fahrzeug machte er gelegentlich Ausfahrten in den **. Dem Beklagten war der Kaufvertrag vom 12.3.2019 bekannt, somit auch, dass das Fahrzeug als sanierungsbedürftig beschrieben worden war. Was unter diesem Begriff konkret zu verstehen war, interessierte ihn nicht weiter. Ihm war lediglich wichtig, dass das Fahrzeug fahrbereit ist und über eine gültige Begutachtungsplakette verfügt.
Der Beklagte beauftragte G* (im Folgenden: der Vermittler) mit der Abwicklung des Verkaufs des Fahrzeugs, zu welchem Zweck ihm der Typenschein und die Zulassung zur Verfügung gestellt wurden. Der Vermittler hatte selbst einmal bei der Herstellerin des Fahrzeugs gearbeitet und vermittelt als Unternehmer seit mehr als zehn Jahren PKWs mit dem Schwerpunkt Oldtimer. Für den Verkauf des Fahrzeugs standen ihm sämtliche Unterlagen, unter anderem auch die beiden vorangegangenen Kaufverträge vom 12.3.2019 und 20.5.2020 zur Verfügung; diesen schenkte er keine besondere Beachtung; für ihn war entscheidend, dass das Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette verfügte; ein Prüfbericht hiezu lag ihm nicht vor.
Der Vermittler inserierte das Fahrzeug unter anderem auf der Internet-Plattform „**“ um EUR 45.911,-- samt von ihm angefertigten Lichtbildern des Fahrzeugs mit folgender Beschreibung: „Ehrlicher C* D*, der als Daily Driver oder für Einsätze bei Rallyes perfekt geeignet ist. Ausgeliefert in den USA in silbermetallic mit dunkelgrünen Sitzen wurde der Wagen nach einigen Jahren auf gelb umlackiert und die Sitze passend zum Fahrzeug schwarz beledert. Jetzt knallt der C* so richtig. Die Sportsitze und das Schiebedach sind original ab Werk. Tachoangaben in Meilen.
Die Lackierung ist in einem brauchbaren Zustand, braucht aber Liebe. Auch im Innenraum muss man über Unzulänglichkeiten hinwegsehen, bekommt aber einen technisch einwandfreien Wagen, den man je nach Anspruch so nutzt wie er dasteht oder als preiswerte Basis für eine Investition in den persönlichen Traumwagen sieht.
Österreichische Papiere, TÜV bis 07/2023.
Besichtigung und Probefahrt nach Vereinbarung.
Vermittlung aus Privatbesitz. “
Der Kläger wurde auf das Inserat aufmerksam und antwortete dem Vermittler über die genannte Internetseite:
„…. S ammle Fahrzeuge im hochpreisigen Segment (Ferrari, Lamborghini, Bentley etc) bin kein Händler. Wir beide wissen, dass in den D* noch viel an Zeit und Liebe investiert gehört. Aufgrund der Vorgeschichte wie umlackiert, innen und außen somit nicht mehr im Original ist dies an sich kein Sammlerfahrzeug mehr. Geschweige denn vom jetzigen Zustand. Ich möchte dieses Auto keineswegs schlecht reden sonst wäre ich nicht daran interessiert, jedoch wissen wir beide und auch der Eigentümer, dass dies trotz ihrer tollen und positiven Formulierung in ihrem Inserat im Moment für jemanden der was ordentliches haben möchte Geld kostet, dass man investieren muss um noch länger Freude daran zu haben. Ich lebe hauptsächlich in ** und bin leider ca 7 Stunden entfernt von ihnen. Würde daher auf die Fotos setzen und „blind“ kaufen müssen da es meine Zeit nicht anders zulässt. Nun zu meinem Angebot; ich biete EUR 35.000,--, alles weitere sollten wir ins Geschäft kommen telefonisch. “
Sowohl der Kläger als auch der Vermittler gingen aufgrund der gültigen Prüfplakette von einer bestehenden Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs aus.
Am 4.4.2023 richtete der Kläger hinsichtlich des technischen Zustands des Fahrzeugs weitere Fragen an den Vermittler; er forderte auch den Prüfbericht an, der ihm jedoch nicht übermittelt wurde, da ihn der Beklagte nicht mehr verfügbar hatte.
Der Kläger ist Autoliebhaber, seine Fahrzeuge sind wesentlich jüngeren Baujahrs. Er erhielt Lichtbilder mit einigen Blasenbildungen am Fahrzeug hinsichtlich derer er davon ausging, dass diese ausgebessert werden könnten und das von ihm eingesetzte Budget von EUR 10.000,-- für Verbesserungs- und Änderungsarbeiten ausreichen würde; ihm war bekannt, dass Rost an der Fahrertüre und bei einem Kotflügel vorhanden war und ein Mechaniker die Bremsen repariert hatte. Er beabsichtigte das Fahrzeug als Zweitwagen zu nutzen und alltägliche Erledigungen wie Einkäufe damit vorzunehmen. Für ihn war wichtig, dass „die Substanz passt“ also dass das Fahrzeug fahrtüchtig ist. Er bot EUR 35.000,-- anstatt der inserierten EUR 45.911,--, weil er mit den „übrigen“ EUR 10.000,-- noch Veränderungen am Fahrzeug vornehmen wollte. Er beabsichtigte eine leichte Umgestaltung im Innenbereich sowie Lackausbesserungsarbeiten im Außenbereich; insbesondere wollte er die Sitzbelederung erneuern, andere Scheinwerfer und eine neue Windschutzscheibe anbringen sowie einen Teil der Lackierung erneuern.
Eine persönliche Besichtigung oder eine Probefahrt hat der Kläger nicht vorgenommen; die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf fand ausschließlich über den Vermittler statt.
Am 5.4.2023 wurde der Kaufvertrag um EUR 35.000,-- zwischen den Streitteilen unterfertigt; er lautete unter anderem: „ Fahrzeug wie beschrieben. Privatverkauf ohne Garantie und Gewährleistung. Inklusive Pyjama“. Am Folgetag wurde der Kaufpreis bezahlt. Am 7.4.2023 erhielt der Kläger „die Unterlagen“; ein Prüfbericht im Sinn des § 57a KFG war diesen nicht beigefügt. Zum Zeitpunkt der Übergabe verfügte das Fahrzeug über eine gültige Begutachtungsplakette bis 07/2023. Erst nach Vertragsabschluss wurden dem Kläger die Kaufverträge am 12.3.2019 und 20.5.2025 übermittelt. Zuvor kannte er deren Inhalt nicht.
Das Fahrzeug befand sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw dessen Übergabe in einem fahrbereiten Zustand, konnte also aus eigener Kraft bewegt werden. Abgesehen von einigen Blasenbildungen wies es augenscheinlich keine größeren Beschädigungen auf. Anhand der dem Kläger übermittelten Lichtbilder und der augenscheinlichen Blasenbildung konnte nicht darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug in keinem verkehrs- und betriebssicheren Zustand war. Tatsächlich war das Fahrzeug aber bereits bei Vertragsabschluss/Übergabe mit zahlreichen Mängeln und Schäden behaftet, sodass es nicht verkehrs- und betriebssicher war. Insgesamt ist dessen Karosserie in einem wertlosen Zustand; um darüber hinausgehende Schäden ausschließen zu können, müsste das Fahrzeug völlig entlackt werden. An diesem bestanden insbesondere massive Durchrostungen an den seitlichen Schlagtüren, dem Kotflügel der ersten Achse, den Einstiegen und teilweise auch am Unterboden. Ein Großteil der Rostschäden war durch das Auftragen einer übermäßig dicken Schicht an Spachtelmasse kaschiert gewesen. Die teilweise Gefahr in Verzug mit sich bringenden Mängel sind derart tiefgreifend, dass am Fahrzeug – insbesondere in Bezug auf dessen Karosserie – eine Komplettsanierung durchgeführt werden muss. Aufgrund der bestehenden Mängel ist das Fahrzeug auf einer Werteskala für historische Fahrzeuge wie auch das hier verfahrensgegenständliche mit der Zustandsnote 5 (auf einer Werteskala von 1 bis 5 vergleichbar mit dem Schulnotensystem) einzustufen; dessen Wert beläuft sich auf EUR 11.000,--.
Nach Abschluss des Kaufvertrags und Übergabe des Fahrzeugs wurde dieses vom Kläger rund 150 m bewegt. Am 20.5.2023 hat er ein Fachunternehmen mit Verbesserungs- und Ausbesserungsarbeiten am Fahrzeug beauftragt; insbesondere sollten Lackausbesserungsarbeiten im Außenbereich und eine Umgestaltung der Sitzbelederung vorgenommen werden. Die gelbe Lackierung an sich wollte der Kläger belassen. Von ihm vorab bestellte Ersatzteile wie Dichtungen und Scheinwerfer oder auch die Windschutzscheibe, die einen Riss hatte, sollten getauscht werden. Um den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs festzustellen und eine Preisschätzung abgeben zu können, schlug der Geschäftsführer der Fachfirma vor, das Fahrzeug zunächst zu entlacken, zu zerlegen und dann die Karosserie zu prüfen. Nach dem Zerlegen des Fahrzeugs wurde dessen massiv schlechter Zustand erkennbar, woraufhin der Abbruch der Lackierarbeiten und Reparaturen beschlossen wurde. Das Fahrzeug wurde in teils zerlegtem Zustand und mit nicht mehr verbauten Teilen an den Kläger zurückgestellt. An Kosten für die Zerlegung des Fahrzeugs bzw zur Mängelerforschung hatte dieser EUR 2.412,-- aufzuwenden; für die Zulassung bezahlte er EUR 184,--. Der Kläger übermittelte im Weiteren im Wege des Vermittlers dem Beklagten mehrere Lösungsvorschläge; dieser vertrat die Auffassung, wenn man ein Haus kaufe, könne man auch nicht vom Kauf zurücktreten, wenn dies „einen Schimmel habe“. Ein Verbesserungsanbot unterbreitete der Beklagte nicht.
Würde das Fahrzeug wieder zusammengebaut liefen dafür Kosten von EUR 2.000,-- auf.
Soweit steht der Sachverhalt – stark gekürzt wiedergegeben – im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Nach „Modifikation“ und Ausdehnung strebte der Kläger letztlich die Aufhebung des zwischen den Streitteilen am 5.4.2023 abgeschlossenen Vertrags gegen Rückstellung des klagsgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug sowie die Zahlung von EUR 41.272,35 (unter anderem Kaufpreis von EUR 35.000,--, Anmeldekosten EUR 184,-- und Zerlegungskosten EUR 2.412,-- [insgesamt EUR 37.756,--]) s.A. an. Diese Begehren stützte er auf Irrtum, laesio enormis, Wandlung und Schadenersatz. Zusammengefasst und soweit noch relevant brachte er hiezu vor, er sei über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs, das entgegen den Zusagen weder fahrbereit noch verkehrs- und betriebssicher sei, getäuscht worden; es sei nicht einmal die Hälfte dessen wert, was der Kläger bezahlt habe. In der Fachwerkstätte, die er nach dem Kauf aufgesucht habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich beim Fahrzeug um eine „geschminkte Leiche“ handle. So sei unter der Lackschicht eine mehrere Zentimeter dicke Schicht Kitt aufgetragen gewesen und seien selbst tragende Teile der Karosserie gekittet gewesen. Erst nach dem Kaufvertragsabschluss seien ihm die vorangegangenen Kaufverträge bekannt geworden, nach denen das Fahrzeug um EUR 5.000,-- verkauft worden und worin es als sanierungsbedürftig bezeichnet worden sei. Beim Kläger handle es sich um keinen Fachmann, sondern bloß einen Autoliebhaber. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung sei das Fahrzeug weder verkehrs- noch betriebssicher. Ein Gewährleistungsverzicht schließe eine Irrtumsanfechtung nicht aus. An frustrierten Aufwendungen seien dem Kläger unter anderem EUR 184,-- an Kosten für die Zulassung des Fahrzeugs erwachsen; außerdem habe er EUR 2.412,-- für die Besichtigung und Begutachtung durch die Fachwerkstätte bezahlen müssen.
Der Beklagte bestreitet und wendet im Wesentlichen Unschlüssigkeit sowie weiter ein, der Kläger habe gewusst, was er kaufe; der schlussendlich vereinbarte Kaufpreis entspreche dem Wert des Fahrzeugs. Gewährleistung sei ausgeschlossen worden. Der Kläger sei zwar nicht Händler, habe aber als Sammler eine besondere Vorliebe für derartige Autos und ausreichend Erfahrung mit solchen gebrauchten Oldtimern. Ihm sei völlig klar gewesen, dass noch Geld in das Fahrzeug zu investieren sei, um „etwas Ordentliches zu haben“. Nach nunmehriger Judikatur stehe ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss der Geltendmachung des Fehlens gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften entgegen. Zudem sei der Kläger während des gesamten Verhandlungs- und Verkaufsprozesses von einem Experten, dem Zeugen H*, beraten worden. Im Fall der Klagsstattgebung habe der Kläger das Fahrzeug in den Zustand vor Übergabe zu versetzen, sodass die Kosten von EUR 2.000,-- für die Wiederherstellung des Fahrzeugs kompensando eingewendet würden; zudem habe er insoweit am Fahrzeug rechtswidrig und schuldhaft in dieser Höhe einen Schaden verursacht.
Der Kläger hielt dem entgegen, eine Wiederherstellung in den Zustand bei Übergabe sei nicht möglich, weil dann ein rechtswidriger sowie technisch nicht fach- und sachgerechter Zustand hergestellt würde. Die Mängel seien erst durch Abtragung der Lackschichten ersichtlich geworden, insoweit lägen somit Kosten der Mängelerforschung vor. Damit habe er auch weder rechtswidrig noch schuldhaft Schäden verursacht.
Mit Urteil vom 26.8.2025 hob das Erstgericht – unter Präzisierung des Spruchs im Sinn einer genaueren Bezeichnung des Fahrzeugs – den Kaufvertrag vom 5.4.2023 auf, stellte erkennbar die Klagsforderung mit EUR 37.596,-- s.A. als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 37.596,-- s.A. Zug um Zug gegen Herausgabe des – im Detail bezeichneten – Fahrzeugs; das Mehrbegehren von EUR 3.776,35 s.A. wies es (unangefochten) ab.
Hiebei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere, soweit im Berufungsverfahren umkämpft kursiv hervorgehobene und mit (1) bis (2. [1 6]) bezeichnete Feststellungen:
(1) Der Kläger wurde während des Kaufprozesses von keinem externen Fachmann, insbesondere weder I* noch H* beraten. H* hat den Kläger auch nicht hinsichtlich der angeschafften Ersatzteile beraten.
(2.4) Der Kläger verfügt über kein besonderes kfz-technisches Wissen.
(2.5) Der Kläger ging davon aus, dass das Fahrzeug technisch in Ordnung ist und vertraute auf die Angaben des Vermittlers. Das Auto hatte ein gültiges Pickerl, weshalb er davon ausging, dass „es passt“ .
(2.2) Der Kläger wollte einen dem gemeinen Wert entsprechenden Kaufpreis zahlen und war vom wahren Wert des Fahrzeugs nicht in Kenntnis.
(2.1) Hätte der Kläger gewusst, dass das Fahrzeug nicht in einem fahrbereiten Zustand und nicht verkehrs- und betriebssicher ist, hätte er das Auto nicht gekauft. Für ihn war vor allem die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs relevant. Er hätte das Auto auch nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich um ein Wrack bzw ein Bastler- oder Projektauto handelt.
(2.6) Der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs war für den Kläger nicht erkennbar. Lediglich ein Fachmann hätte aufgrund der Blasenbildungen unter dem Lack bzw den augenscheinlichen Spachtelarbeiten Verdacht auf die vorliegende Korrosion schöpfen können. Erst nach Entfernung der Spachtelmasse wurden die tatsächlich vorhandenen massiven Schäden am Fahrzeug sichtbar. Dabei konnten brockenartige Teile von Spachtelmasse festgestellt werden, die darauf schließen lassen, dass mit der Spachtelmasse Löcher verschlossen wurden.
In rechtlicher Beurteilung der Sache vertrat das Erstgericht zunächst die Auffassung, es sei berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutlichere Fassung zu geben so sich diese im Wesen mit dem Begehren des Klägers decke; dabei sei nicht nur der Wortlaut des Begehrens, sondern auch das erkennbare Rechtsschutzziel der Klage zu beachten. Des Weiteren bejahte es unter ausführlicher Darstellung der rechtlichen Grundsätze (US 19 bis 23) die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kaufvertrags vom 5.4.2023 wegen laesio enormis, Wandlung und Irrtum. Schließlich ging es eingehend auf die Folgen dieser Rechtsinstitute hier in Bezug auf die Einwendungen des Beklagten und die Grundsätze der Ersatzfähigkeit der weiters geltend gemachten Klagspositionen ein. Der kompensando eingewendete Wertersatz für den Zusammenbau in Höhe von EUR 2.000,-- stehe dem Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung nicht zu. Außerdem hielt es in seiner rechtlichen Beurteilung fest, (2.3.) der Kläger habe vorliegend nicht erklärt, das Fahrzeug aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert erwerben zu wollen; eine solche Erklärung ist auch nicht schlüssig erfolgt.
Während der Kläger den klagsabweisenden Teil dieses Urteils unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ließ (sodass sich ein Eingehen auf Vorbringen sowie Feststellungen und rechtliche Beurteilung hiezu erübrigt), wendet sich der Beklagte mit rechtzeitiger Berufung gegen dessen klagsstattgebenden Teil. Unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit, unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er eine Abänderung der bekämpften Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner fristgerechten Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich aufgrund nachstehender Erwägungen als nicht berechtigt :
1. In seiner Beweisrüge befasst sich der Rechtsmittelwerber mit zwei Themen: Einerseits der Frage der Beratung des Klägers durch einen Fachmann und andererseits dem Aspekt „besondere Vorliebe“/wahrer Wert.
1.1. Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahme wünscht er die Feststellung, der Kläger sei selbst Fachmann oder sei zumindest im Rahmen des Kaufprozesses von einem Fachmann beraten worden.
Das Erstgericht hat die beanstandete Feststellung mit den Angaben des Klägers als Partei (ON 32 S 12 ff) sowie der Zeugen I* (ON 32 S 5 ff) und H* (ON 37 S 2 ff) begründet. Der Rechtsmittelwerber zieht gar nicht in Zweifel, dass sich die bekämpfte Sachverhaltsannahme mit diesen Beweisergebnissen deckt, sondern argumentiert, aus den Beilagen J, E und 5 lasse sich die gewünschte Feststellung ableiten; es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person, die nicht Fachmann sei, und auch nicht von einer solchen Person beraten werde, bereits wenige Tag nach dem Kauf basierend auf bereits eingeholten Anboten genau wisse, wo und welche Ersatzteile für den Oldtimer zu bestellen seien; dem entspreche, dass sogar der Kläger habe zugeben müssen, sich vorab bei einem auf diese Fahrzeugmarke spezialisierten Freund informiert zu haben. Außerdem könnten die sich aus dem WhatsApp-Verlauf ersichtlichen Fragen des Klägers von einer laienhaften Person ohne Beratung durch einen Fachmann nicht gestellt werden.
Bei dem vom Rechtsmittel angesprochenen „Freund“ des Klägers handelt es sich offenkundig um den Zeugen H*, der eine Kfz-Werkstätte betreibt und dessen Leistungen der Kläger zum Reifenwechseln oder für einen Service in Anspruch nimmt. Dieser hat völlig eindeutig angegeben, er habe den Kläger nicht beraten, sondern nur oberflächliche Gespräche geführt, bei denen es darum gegangen sei, welche wichtigen Fragen einem Verkäufer zu stellen seien (ON 37 S 2). Bei dem Chatverlauf zwischen dem Kläger und dem Vermittler (Beilage E) handle es sich um allgemeine Fragen, die man auch im Internet finde (S 3 dort). Der Kläger habe nie fachliche Ausdrücke im Gespräch verwendet; ob er ein Fachmann sei wisse er nicht, seines Erachtens sei er kein Techniker oder Oldtimer-Spezialist, sonst würde er solche Fragen nicht stellen (S 4 dort). Es kann also keine Rede davon sein, der Kläger hätte sich bei einem auf die verfahrensgegenständliche Marke spezialisierten Freund vorab informiert; gleichfalls nicht, dass es sich bei ihm um einen Fachmann handeln würde. Dem stehen auch die vorgelegten Rechnungen (Beilage J) etwa über ein Armaturenbrett, Scheinwerfer, eine Windschutzscheibe, Dichtungen, eine Gasdruckfeder für den Kofferraum, einen Scheinwerfer, ein Rücklicht und einen Bremssattel nicht entgegen, weil die Bestellung derartiger Ersatzteile kein außergewöhnliches Fachwissen erfordert. Vielmehr belegen die Angaben des Klägers selbst, wonach er kein Sachverständiger oder Autohändler sei und er sich auch nicht mit Oldtimern auskenne (ON 32 S 30), ebenso wie die Aussage des Vermittlers, der die Frage, ob der Kläger in den Gesprächen als Fachmann gewirkt habe, damit beantwortete, er habe für ihn wie ein „Autoverrückter“ gewirkt (ON 32 S 20), die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen.
1.2. Des Weiteren strebt der Rechtsmittelwerber ersatzweise die Feststellung an, der Kläger habe vor Vertragsabschluss den wahren Wert des klagsgegenständlichen Fahrzeugs, welches er zu einem außerordentlichen Wert habe erwerben wollen, gekannt. Die gegenteiligen Angaben des Klägers seien im Hinblick auf sein Kaufanbot (Beilage 5) nicht glaubwürdig.
Richtig ist, dass der Kläger in der genannten Urkunde unter anderem davon spricht, es sei ihm bewusst, dass in das Fahrzeug noch viel Zeit und Liebe investiert gehöre und man etwas investieren müsse, um noch länger Freude daran zu haben. Davon abgesehen, dass der Kläger plausibel erklärt hat, mit diesen Formulierungen beabsichtigt zu haben, den Preis zu drücken (ON 32 S 29), lassen diese jedenfalls nicht darauf schließen, der Kläger habe vor Vertragsabschluss gewusst, dass das Fahrzeug bloß EUR 11.000,-- wert war. Ebenso wenig lässt sich daraus auf die Absicht des Kläger schließen, er habe ein in Wahrheit nicht fahrtaugliches Fahrzeug um einen außerordentlichen Wert erwerben wollen. Völlig unbedenklich hat das Erstgericht die hier mit 2.1. bis 2.6. bezeichneten Wendungen und Feststellungen mit der lebensnahen Aussage des Klägers als Partei begründet.
1.3. Insgesamt gelingt es dem Rechtsmittel sohin nicht, auch nur Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Feststellungen aufzuzeigen, sodass auf die lebensnahen und überzeugenden Ausführungen des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
2. In seiner Rechtsrüge kommt der Berufungswerber auf die behauptete Unschlüssigkeit des Klagsvortrags zurück, hält er die „Abweisung“ der Gegenforderung für rechtswidrig und vermisst er Feststellungen im Sinn des vorgelegten WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Kläger und dem Vermittler laut Beilage E.
2.1. Die Echtheit dieser vom Kläger vorgelegten Urkunde wurde vom Beklagten zugestanden; zu deren Richtigkeit wurde auf den eigenen Prozessstandpunkt des Beklagten verwiesen (ON 12 S 8 oben).
Damit kann deren Inhalt ohne weiteres der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden (2 Ob 36/14d, 6 Ob 157/11y, 1 Ob 183/14i, 1 Ob 221/13a), sodass der behauptete Feststellungsmangel nicht aufgegriffen werden muss. Im Übrigen ist die Feststellungsgrundlage nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RIS-Justiz RS0053317). Auf den Inhalt der Beilage E ist der Beklagte in seinem Vorbringen aber nicht eingegangen. Schließlich kann dieser Urkunde auch nicht entnommen werden, dass der Kläger in Kenntnis des wahren Werts des Fahrzeugs war oder dies auf den Vermittler zutreffe; damit ist das Rechtsmittel auch nicht in der Lage, die Wesentlichkeit dieser vermissten Feststellung aufzuzeigen.
2.2. Der Rechtsmittelwerber hält das (schlussendlich erhobene) Begehren des Klägers für unschlüssig, weil eine Aufhebung „Zug um Zug gegen Rückstellung“ unzulässig und aus keinem Rechtstitel ableitbar sei; außerdem mangle es ihm an einer hinreichenden Bestimmtheit, weil es keine Konkretisierung des Fahrzeugs enthalte. Schließlich sei das schlussendlich erhobene Begehren auch einer amtswegigen Berichtigung nicht zugänglich gewesen.
2.2.1. Ein Klagebegehren ist rechtlich schlüssig, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RIS-Justiz RS0037516). Gleich dem Wandlungsanspruch nach § 532 ABGB muss auch der Anspruch auf Aufhebung des Vertrags wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes gerichtlich durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden; nicht schon die Erklärung des Verletzten, sondern erst das rechtsgestaltende Urteil des Gerichts hebt den Vertrag auf. Eine solche Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung des Vertrags rückwirkend. Dem Klagegrund der Verkürzung über die Hälfte des wahren Werts entspricht ein auf rechtsgestaltende Aufhebung des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags durch das Gericht abzielende Klagebegehren (RIS-Justiz RS0018814). Auf den Umstand, dass die Klagsforderung nur Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen ist, ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen; eine Verurteilung ist dann ausgeschlossen, wenn die Bereitwilligkeit des Klägers, auch seinerseits die Gegenleistung zu erbringen, weder seinem Parteienvorbringen noch wenigstens den Verfahrensergebnissen entnommen werden kann (RIS-Justiz RS0020997 [T4]).
2.2.2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Klagebegehrens ist jener des Schlusses der Verhandlung I. Instanz. Die Bestimmung des § 193 Abs 2 ZPO wiederholt nämlich den Grundsatz, auf dem schon § 179 Satz 1 ZPO aufbaut: Die Parteien können, von hier nicht zur Rede stehenden Ausnahmen abgesehen, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweismittel vorbringen ( Höllwerth in Fasching/Konecny ³ § 193 ZPO Rz 18).
2.2.3. Damit kommt es auf die ursprünglichen Fassungen des Klagebegehrens nicht an, sondern ist dessen Formulierung in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 14.8.2024 maßgeblich: „Der zwischen den Streitteilen am 5.4.2023 abgeschlossene Kaufvertrag wird gegen Rückstellung des klagsgegenständlichen Fahrzeugs Zug um Zug aufgehoben; der Beklagte ist schuldig, dem Kläger EUR 41.272,35 s.A. zu bezahlen (ON 12 S 2/3). Erst in dieser Tagsatzung hatte der Beklagte kurz zuvor einen Zug-um-Zug-Einwand erhoben. Auf die nachfolgende den Einwänden des Beklagten Rechnung tragende Fassung (ON 37 S 11/12) ist mangels Relevanz nicht einzugehen, weil Ersatzteile infolge der rechtskräftigen Teilabweisung nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind.
2.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt (RIS-Justiz RS0039357; RS0041207).
Da völlig klar und eindeutig war und ist, welches konkrete Fahrzeug Gegenstand des Verfahrens ist, hat das Erstgericht völlig zu Recht im Sinn dieser Judikatur dem Begehren des Klägers eine präzisere Fassung gegeben.
2.3. Im Zusammenhang mit seiner Gegenforderung reklamiert der Rechtsmittelwerber, dem Beklagten seien zwar die Kosten der Zerlegungsarbeiten angelastet worden, dem Kläger jedoch nicht der Wertersatz in Höhe von EUR 2.000,-- für den Wiederzusammenbau. Im Fall einer Rückabwicklung (wie hier) hätten die Vertragsparteien die empfangenen Leistungen im gleichen Umfang und Güte zurückzuerstatten, weshalb das Erstgericht dem Beklagten die geltend gemachte Gegenforderung in Höhe von EUR 2.000,-- hätte zuerkennen müssen.
Dem genügt zu entgegnen, dass es sich bei den Kosten für den Wiederzusammenbau um keine vom Kläger empfangene Leistung handelt, sondern um einen erst in Zukunft anfallenden Aufwand (so dieser überhaupt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs getragen werden soll). Damit greift auch dieses Argument nicht. Auf die erstinstanzliche Argumentation, der Kläger hätte diesen (zukünftigen) Aufwand rechtswidrig und schuldhaft verursacht, kommt die Berufung (zu Recht) nicht zurück.
2.4. Damit schlägt die Rechtsrüge, die sich im Übrigen mit weiteren Aspekten wie Irrtum oder Wandlung nicht befasst, nicht durch.
3. Unter Berufung auf § 405 ZPO bemängelt der Rechtsmittelwerber die vom Erstgericht vorgenommene Präzisierung des Spruchs. Wie bereits dargelegt (Punkt 2.2.4. oben) war das Erstgericht hiezu berechtigt und kann keine Rede davon sein, dem Kläger wäre etwas zuerkannt worden, was nicht von seinem Begehren umfasst war.
4. Zusammengefasst ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat der im Rechtsmittelverfahren unterlegene Beklagte dem Kläger die rechtzeitig verzeichneten Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Bemessungsgrundlage sind aber angesichts des Berufungsgegenstands nicht EUR 41.272,35, sondern EUR 37.596,--. Damit beläuft sich der Ansatz nach TP 3 B auf EUR 1.221,40 (§ 1 letzter Satz RATG). Zuzüglich 150 % Einheitssatz und EUR 2,60 an Zuschlag im Sinn des § 23a RATG ergibt dies inklusive 20 % USt einen vom Beklagten zu ersetzenden Kostenbetrag von EUR 3.667,32.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO).
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