JudikaturOLG Wien

4R178/24m – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
21. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Veyder-Malberg in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch die Rosenauer Prankl Barrett Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die BLS Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 101.016,66 samt Nebengebühren, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27.9.2024, **-36, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.905,22 (darin EUR 650,87 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Text

Am 22.8.2022 beauftragte der Kläger bei der Beklagten online eine Bonitätsauskunft „B* Auskunft -C*“ über die D*-E* F* GmbH („D*“), FN **, wofür er EUR 77,70 bezahlte. In der daraufhin von der Beklagten übermittelten Bewertung für die D* wurde unter anderem angeführt:

„Risiko: gering“

„Ausfallswahrscheinlichkeit (Basel III): durchschnittlich“

„Die Ausfallswahrscheinlichkeit dieses Unternehmens beträgt 1,05 %. Aus Bonitätsgründen spricht nichts gegen eine Aufnahme einer Geschäftsbeziehung“ .

Über das Vermögen der D* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19.12.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger begehrt nunmehr die Zahlung von EUR 101.016,66 samt Nebengebühren, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für den Schaden, den er aufgrund der Uneinbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs für die von ihm geleisteten Anzahlungen in Höhe von EUR 101.016,66 erleide, und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz – zusammengefasst vor, er habe die D* am 6.5.2022 mit der Errichtung eines Fertigteilhauses beauftragt. Dies gehe aus dem Fertigteilhausvertrag hervor, in dem die D* als Auftragnehmerin aufscheine. Dem Kläger sei nicht bewusst gewesen, dass es mehrere Gesellschaften gebe. Er sei daher auch davon ausgegangen, dass die D* seine Vertragspartnerin sei. Er habe am 7.7.2022 eine erste Anzahlung von EUR 32.637,80 und anschließend eine zweite Anzahlung von (jedenfalls) EUR 101.016,66 geleistet. Die zweite Anzahlung habe er im Vertrauen auf die Bonitätsprüfung der Beklagten durchgeführt. Hätte die Bonitätsprüfung ergeben, dass eine Geschäftsbeziehung zur D* risikobehaftet sei, hätte er die zweite Anzahlung nicht geleistet und der Forderung die Unsicherheitseinrede entgegengehalten. Das Rating sei fehlerhaft und die Finanz- und Ertragslage der D* unzutreffend abgebildet worden. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die D* bereits zum damaligen Zeitpunkt materiell insolvent gewesen sei. Die Beklagte hafte aus dem Auskunftsvertrag für den Schaden des Klägers.

Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und brachte – soweit für das Berufungsverfahren relevant – vor, nicht rechtswidrig gehandelt und alle ihr bekannten Informationen berücksichtigt zu haben. Die Bonitätsauskunft sei zudem nicht kausal, weil der Kläger den Vertrag schon davor geschlossen habe. Im Übrigen habe der Kläger den Vertrag nicht mit der beauskunfteten D*, sondern mit der E* G* GmbH („H*“) geschlossen, sodass sich die Bonitätsauskunft zur D* nicht auf den Vertrag mit der H* auswirken habe können.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Über den eingangs zusammengefasst dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus, der Kläger habe eine Bonitätsauskunft über die D* beauftragt, mit der er aber in keinem Vertragsverhältnis gestanden sei. Sowohl die Überweisung vor der Auskunft als auch die Überweisungen nach der Bonitätsauskunft seien an die H* erfolgt. Es gebe keinen Ansatzpunkt für eine Vertragsparteistellung der D*. Ein allfälliger Schadenersatzanspruch scheitere am Rechtswidrigkeitszusammenhang, da kein ausreichender Zusammenhang zwischen der Auskunft zur Gesellschaft D* und der Überweisung an die H* bestehe. Die Verpflichtung der Beklagten, die beauftragte Auskunft zur D* lege artis durchzuführen, diene nicht dem Zweck, den Kläger vor Schäden aufgrund einer Überweisung an ein anderes Rechtssubjekt zu schützen, zumal der Kläger auch nicht von einer Konzernstruktur ausgegangen sei, sondern von einer Einzelgesellschaft. Die Beklagte habe keinen Grund zur Annahme gehabt, dass der Kläger mit seiner Anfrage in Wahrheit die wirtschaftliche Lage der H* oder der „E*-Gruppe“ abklären habe wollen. Zudem fehle es an der Adäquanz, da es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liege, dass eine Bonitätsauskunft zu einer Gesellschaft aufgrund eines darauf gestützten Vertrauens zu einer schadensstiftenden Überweisung an eine andere Gesellschaft führe, weil sich der Überweisende irre, wem er das Geld schulde und überweise. Im Übrigen scheitere eine Haftung der Beklagten am Mitverschulden des Klägers, welches ein (unterstelltes) Verschulden der Beklagten gänzlich überlagere. Da nie eine Zahlung des Klägers an die D* erfolgt sei, laufe auch das Eventualbegehren ins Leere.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt .

1. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist zunächst auf die Rechtsrüge einzugehen:

1.1. Der Berufungswerber wendet sich gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach der Vertrag über die Errichtung eines Fertigteilhauses zwischen dem Kläger und der H* zustande gekommen sei.

1.2. Zunächst ist dem Berufungswerber dahin beizupflichten, als in Bezug auf die Frage, wer der Vertragspartner des Klägers war, kein natürlicher Konsens vorliegt. Ein solcher setzt dieselbe Vorstellung vom Bedeutungsgehalt der Erklärung im Sinne eines gemeinsamen Willens voraus. Davon ist schon aufgrund der Feststellungen nicht auszugehen, wonach sich der Kläger weder Gedanken über den konkreten Vertragspartner machte, noch Kenntnis von der Existenz mehrerer Gesellschaften hatte, die als Vertragspartner in Frage kommen könnten (vgl ON 36, Seite 5). In Ermangelung eines natürlichen Konsenses ist somit zur (ergänzenden) Auslegung von Willenserklärungen auf die Vertrauenstheorie zurückzugreifen.

Voranzustellen ist, dass bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen ist (RS0044358). Lässt sich – wie hier - ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28]), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (RS0017817 [T3], RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (RS0113932).

1.3. Da die beiden Gesellschaften (D* und H*) bei den Verkaufsgesprächen kein Thema waren (ON 36, Seite 4), kommt für die Beurteilung der Frage, welche Gesellschaft als Vertragspartner des Klägers anzusehen ist, dem schriftlichen Fertigteilhausvertrag vom 6.5.2022 (./K) entscheidende Bedeutung zu.

1.3.1. Ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger hätte anhand dieses Vertrags bereits deshalb von der H* als Vertragspartner ausgehen müssen, da nur diese Gesellschaft am schriftlichen Vertrag mit ihrem gesamten Firmenwortlaut samt Rechtsformzusatz („E* G* GmbH“) sowie den zugehörigen unternehmensbezogenen Daten (Firmenbuchnummer, zuständiges Firmenbuchgericht, Geschäftsanschrift, Kontaktdaten) angeführt wurde. Dass es sich dabei lediglich um eine – in Kleindruck verfasste – Fußzeile handelte, schadet nicht, zumal dies auf Geschäftsbriefen und Vertragsdokumenten durchaus üblich ist. Die damit verbundene Übersichtlichkeit und Standardisierung führt gerade dazu, den Aussteller zweifelsfrei zuordnen zu können, zumal sich die Fußzeile im vorliegenden Fall mit identem Inhalt auf sämtlichen acht Vertragsseiten wiederfindet.

1.3.2. Demgegenüber findet sich im gesamten Vertrag kein einziges Mal die D* mit ihrem vollständigen Firmenwortlaut, ihrer Firmenbuchnummer oder anderen Daten, die in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf die D* hindeuten würden. Soweit der Berufungswerber diesbezüglich auf den im Feld „Auftragnehmer“ ersichtlichen Stempel („D* E* I*“) verweist, ist entgegen zu halten, dass es sich dabei nicht um den korrekten Firmenwortlaut der D* handelt und der Bezeichnung in Anbetracht der – ebenso im Firmenwortlaut der H* enthaltenen - Anführung des Namens „E*“ auch kein besonderer Auffälligkeitswert beizumessen war, der zwingend auf eine andere Gesellschaft schließen lassen müsste. Darüber hinaus unterscheiden sich auch die Geschäftsanschrift (**) sowie die angeführten Telefonnummern nicht von jenen, die in der Fußzeile in Bezug auf die H* angeführt wurden.

1.3.3. Weitaus auffälliger als der erwähnte Stempel war vielmehr das auf jeder Vertragsseite in deutlich vergrößerter Schrift befindliche Logo „E*|G*“, das wiederum – mit Ausnahme des Rechtsformzusatzes – mit der in jeder Fußzeile angeführten H* korreliert. Eine Zuordnung dieses Logos zur D* erscheint weit weniger naheliegend als zur H*. Weshalb ein redlicher Erklärungsempfänger die in der Fußzeile klar angeführte Gesellschaft lediglich als Servicegesellschaft bzw Zahlstelle verstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar.

1.4.1. Ferner möchte der Berufungswerber die D* als Vertragspartnerin daraus ableiten, dass sich am Vertrag zuletzt ein Hinweis auf „AGB mit Stand September 2020“ finde. Da die H* zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet gewesen sei, hätte ein redlicher Erklärungsempfänger auf die D* als Vertragspartnerin geschlossen.

1.4.2. Diese Argumentation überzeugt in Hinblick auf die obigen Ausführungen nicht. Angesichts der wesentlich stringenteren und aus dem Vertragswerk selbst hervorgehenden Anhaltspunkte, die für die H* als Vertragspartnerin sprechen, erscheint die Annahme deutlich abwegiger, wonach ein Erklärungsempfänger anhand des Vermerks am Vertrag die vom Berufungswerber angestellten Rückschlüsse ziehen und die mangelnde Existenz von AGB der H* mit „Stand September 2020“ als Grundlage für seine Beurteilung heranziehen würde, dass die D* seine Vertragspartnerin sei. Naheliegender wäre vielmehr, dass ein redlicher und vernünftiger Erklärungsempfänger die auf sämtlichen Seiten des Vertrags sowohl in der Fußzeile als auch im oberen Bereich (in Form eines Logos) angeführte H* als seine Vertragspartnerin erkennen und dem Stempel sowie dem unzutreffenden Verweis auf AGB demgegenüber keinen höheren Wert beimessen würde.

1.5. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers führen auch die Feststellungen zum Geschäftsmodell von J* E* zu keiner anderen Beurteilung des Verständnisses, das ein redlicher Erklärungsempfänger angesichts der auf jeder einzelnen Seite des Vertrags angeführten Gesellschaft gewonnen hätte. Da weiters festgestellt wurde, dass im Vorfeld nicht über die beiden Gesellschaften gesprochen wurde (ON 36, Seite 4), hätte ein Erklärungsempfänger gerade nicht zwischen einer produzierenden und einer vertreibenden Gesellschaft unterscheiden können, weshalb er davon ausgegangen wäre, mit der am schriftlichen Vertrag (mehrmals) angeführten Gesellschaft zu kontrahieren.

1.6. Da aus den bisherigen Ausführungen folgt, dass als Vertragspartnerin des Klägers lediglich die H* anzusehen ist, besteht keine Grundlage für die vom Berufungswerber erwogene Annahme einer Gesamthandschuld beider Gesellschaften.

1.7. Dem Berufungswerber ist auch dahingehend nicht zu folgen, soweit er selbst für den Fall eines mit der H* geschlossenen Vertrags eine Haftung der Beklagten erkennen möchte. Entgegen seiner Ansicht ist der geltend gemachte Schaden nämlich keineswegs vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst.

1.7.1. Wer eine Vertragspflicht verletzt, haftet seinem Vertragspartner für daraus entstehende Schäden, soweit die geschädigten Interessen in der Richtung der übernommenen Pflichten liegen. Es müssen gerade jene Interessen verletzt worden sein, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht (zumindest mit-)bezweckte (RS0023150). Der eingetretene Schaden muss also vom Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht umfasst sein. Die konkret geschützten Interessen sind aus Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln (RS0023150 [T1]; RS0022933 [T3]). Dabei ist auch zu beachten, mit welchen Schäden aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist (RS0017850 [T11, T13]). Insoweit kommt es auch auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner an (RS0017850 [T12, T22]). Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu (RS0017850 [T2]).

1.7.2. Im vorliegenden Fall sollte die vertragliche Pflicht der Beklagten zur sachgemäßen Erstellung einer Bonitätsauskunft über die D* nur vor jenen Gefahren schützen, die mit der wirtschaftlichen Lage jener Gesellschaft in Zusammenhang stehen, auf die sich die Auskunft bezieht. Dass darüber hinaus auch Gefahren hintangehalten werden sollen, die bei einem Kontrahieren mit anderen – wenngleich auf Ebene der Gesellschafter bzw Geschäftsführer personell miteinander verflochtenen – Gesellschaften auftreten könnten, würde die Grenzen des Schutzzwecks jedenfalls überschreiten. Dabei ist nicht zuletzt auch das im Verhältnis zum nunmehr geltend gemachten Schaden geringe Entgelt für die erhaltene Auskunft zu berücksichtigen (vgl RS0017850 [T3]). Die von der Beklagten erstellte Bonitätsauskunft diente nicht dazu, auch Auskünfte über andere – nicht abgefragte – Gesellschaften zu erhalten, um mögliche Schäden zu verhindern, die mit der abgefragten Gesellschaft nicht unmittelbar in Zusammenhang stehen.

Nach den unbekämpften Feststellungen musste ein solches Risiko für die Beklagte angesichts der vom Kläger selbstständig (online) durchgeführten Abfrage auch nicht erkennbar sein. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, holte der Kläger keine Auskunft für mit K* E* in Verbindung stehende Gesellschaften („E*-Gruppe“) ein, sondern beschränkte seine Anfrage auf die D*.

Selbst wenn man demnach unterstellen würde, dass die Bonitätsauskunft durch die Beklagte fehlerhaft erstellt und ursächlich für die Leistung der (zweiten) Anzahlung durch den Kläger gewesen wäre, scheitert ein Anspruch des Klägers jedenfalls am Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die vom Berufungswerber monierten sekundären Feststellungsmängel zu einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Erstellung der Bonitätsauskunft und zur Gründung/Einbindung der H* zu Verschleierungszwecken liegen daher nicht vor.

1.8. Schließlich sind auch in Bezug auf die verwendete Stampiglie keine sekundären Feststellungsmängel gegeben, zumal das Erstgericht die zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Feststellungen dazu traf (ON 36, Seite 5). Die vom Berufungswerber angestrengte Behauptung, dass es sich dabei um eine Stampiglie handle, „die für die firmenmäßige Zeichnung im Namen der D* in Verwendung stand“, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum objektiven Erklärungswert nicht von Relevanz. Ob eine Stampiglie üblicherweise von einer bestimmten Gesellschaft verwendet wird, ist für das Verständnis eines redlichen und vernünftigen Erklärungsempfängers an der Stelle des Klägers nicht bedeutsam, zumal nicht ersichtlich ist, woher dieser Kenntnis über die Verwendung der Stampiglie von einer Gesellschaft haben sollte, mit der er zuvor keinerlei Kontakte hatte. Vielmehr konnte er im Wege seiner Auslegung nur den aus dem Stempel hervorgehenden Inhalt am Fertigteilhausvertrag beurteilen, der aber ohnehin festgestellt wurde.

2. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

2.1. Vor dem Hintergrund der angeführten rechtlichen Erwägungen liegen auch die vom Berufungswerber gerügten Verfahrensmängel nicht vor, zumal ein solcher (nur) dann gegeben wäre, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049). Der Rechtsmittelwerber muss in der Berufung nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]).

2.2. Soweit der Berufungswerber als Stoffsammlungsmangel die unterbliebene Berücksichtigung jener Urkunden releviert, die er nach dem Verhandlungsschluss gemäß § 193 Abs 3 ZPO mit seinem Schriftsatz vom 7.6.2024 (ON 33) vorlegte, ist festzuhalten, dass auch die Zulassung der vom Erstgericht zurückgewiesenen (ON 35) Urkunden zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung geführt hätte. In seiner Argumentation übersieht der Berufungswerber nämlich, dass die vorgelegten Beilagen ./AA bis ./AJ (Bezeichnung wie in ON 33) von einem Zeitpunkt stammen, zu welchem der Vertrag (./K) bereits unterzeichnet war, weshalb sie für einen redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger zu keinem anderen Verständnis der – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilenden – Person des Vertragspartners führen würden.

Ebenso wenig ist für den Berufungswerber mit dem E Mail vom 2.5.2022 (./AK) gewonnen, zumal in der darin enthaltenen Bezeichnung „D* E* G*“ keineswegs ein (klarer) Hinweis auf die D* enthalten ist. Aus der Wortfolge „E* G*“ kann vielmehr auf die H* geschlossen werden, weshalb ein redlicher Erklärungsempfänger auch unter Berücksichtigung dieses E-Mails nicht ohne Weiteres angenommen hätte, dass die D* seine Vertragspartnerin wäre. Hinsichtlich der weiteren Erwägungen kann auf die bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge getätigten Ausführungen verwiesen werden.

Soweit der Berufungswerber schließlich das Angebot vom 2.5.2022 (./AL) ins Treffen führt, ist er wiederum auf die obigen Erwägungen zum Inhalt des Vertrags (./K) zu verweisen, die in Hinblick auf die Angaben in den Fußzeilen und das Logo („E*|G*“) unverändert auch für die Beilage ./AL herangezogen werden können. Eine abweichende Beurteilung des objektiven Erklärungswerts kann daraus somit nicht abgeleitet werden.

2.3. Zuletzt moniert der Berufungswerber die unterbliebene Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen K* und L*. Hinsichtlich beider Zeugen wurden aber keine eigenen Wahrnehmungen zu den konkreten, mit dem Kläger geführten Vertragsgesprächen behauptet, die ein anderes Auslegungsergebnis zur Person des Vertragspartners zur Folge hätten haben können.

2.3.1. Zum Zeugen K* führte der Berufungswerber lediglich aus, dass dieser als engster Mitarbeiter von J* E* bis Dezember 2022 nichts von der Existenz der D* gewusst habe (ON 24, Punkt 1.6.). Dass er in die mit dem Kläger geführten Gespräche involviert gewesen wäre, geht daraus nicht hervor.

2.3.2. Die als Handelsvertreterin tätige L* sollte wiederum bezeugen, dass J* E* gegenüber Kunden „stets“ für die D* aufgetreten sei, zumal sie in ständiger Geschäftsbeziehung zu J* E* bzw der D* gestanden sei (ON 24, Punkt 1.7.). Auch daraus lassen sich keine eigenen Wahrnehmungen der Zeugin zu konkreten Vertragsgesprächen mit dem Kläger ableiten, zumal sich das Beweisthema nur auf den üblichen Außenauftritt einer Gesellschaft gegenüber Kunden im Allgemeinen erstreckt, der nicht ohne Weiteres auf den konkret zu beurteilenden Einzelfall umgelegt werden kann.

2.3.3. Ungeachtet des Umstands, dass der Berufungswerber außer Acht lässt, dass selbst aus seiner eigenen Aussage (ON 27.4, Seiten 12 ff) hervorgeht, dass die Gesellschaften H* und D* vor der Vertragsunterfertigung nicht thematisiert wurden, begründete auch das Unterbleiben der Vernehmung der beiden Zeugen keinen Verfahrensmangel, da diese schon nach den Behauptungen des Beweisführers im Zusammenhang mit seinen Beweisanträgen nichts zu den Inhalten der mit dem Kläger geführten Gespräche beitragen hätten können und sich daher für das bereits im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge dargelegte Auslegungsergebnis keine Änderungen ergeben konnten.

2.4. Den beanstandeten Verfahrensmängeln fehlt es sohin an der rechtlichen Relevanz, weshalb sie schon abstrakt nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen.

3. Insgesamt besteht daher weder für das Haupt- noch das Eventualbegehren des Klägers eine rechtliche Grundlage. Die vom Erstgericht hinsichtlich des Eventualbegehrens angeführte Begründung, wonach dieses schon mangels Zahlung an die D* nicht zu Recht bestehen könne, zieht der Berufungswerber im Übrigen nicht in Zweifel.

Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision beruht auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO. Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren im Berufungsverfahren nicht zu lösen. Sowohl die Auslegung einer Vereinbarung nach den Grundsätzen des § 914 ABGB als auch die Beurteilung der Reichweite des Schutzzwecks eines Vertrags stellen Fragen des Einzelfalls dar (vgl RS 0044298; RS0042776; RS0017850 [T12, T16]).