Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Blum, Hagen&Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei C* GmbH , vertreten durch Dr. Richard Bickel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*gmbH , vertreten durch Dr. Karl Rümmele, Dr. Birgitt Breinbauer, Rechtsanwälte, in Dornbirn wegen EUR 27.492,49 sA und Feststellung (Streitinteresse EUR 3.000,00; Gesamtstreitinteresse EUR 30.492,49 sA) über den Rekurs der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 13.1.2025, signiert mit 21.1.2025, **, enthaltene Kostenentscheidung (Rekursinteresse EUR 1.955,44), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 336,82 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 20.3.2020 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 27.492,49 sA sowie die Feststellung, die Beklagte hafte für sämtliche Spät- und Dauerfolgen, resultierend aus den Bauarbeiten, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nacharbeiten auf der Liegenschaft der Beklagten in EZ **, GB ** B*, mit GstNr 10, da es durch die von der Beklagten auf dieser Liegenschaft durchgeführten Bauarbeiten immer wieder zu Wassereintritten an ihrem an diese Liegenschaft angrenzenden Objekt gekommen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der zusammengefassten Begründung, die von der Klägerin behaupteten Schäden stünden in keinem Zusammenhang mit der von ihr im Jahr 2009/2010 errichteten Wohnanlage.
Mit Urteil vom 21.1.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz von EUR 35.519,76 an Prozesskosten.
In seiner auf § 41 ZPO gestützten Kostenentscheidung verneinte es - soweit für das Rekursverfahren relevant - in Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin einen Kostenersatz für die Urkundenvorlage vom 8.8.2023 (ON 108), den Schriftsatz vom 20.12.2023 (ON 115) und den Schriftsatz vom 15.1.2024 (ON 117).
Es führte in seiner Begründung aus, die Urkundenvorlage sei nur aufgrund eines erteilten Verbesserungsauftrags notwendig gewesen, Fristverlängerungsanträge seien grundsätzlich nicht zu entlohnen und der Schriftsatz vom 15.1.2024 sei zwar nicht nach TP 3 RATG, aber nach TP 2 RATG zu honorieren.
Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhebt die Beklagte gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung einen rechtzeitig eingebrachten Kostenrekurs , in dem sie eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt die Abänderung der Kostenentscheidung in Sinn einer Erhöhung des Kostenzuspruchs um EUR 1.955,44 auf insgesamt EUR 37.475,20.
In ihrer ebenfalls fristgerecht erstatteten Rekursbeantwortung beantragt die Klägerin , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben. Die Nebenintervenientin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.1Die Rekurswerberin argumentiert, die Urkundenvorlage vom 8.8.2023 sei aufgrund des gerichtlichen Auftrags vom 28.7.2023 erfolgt und seien die Urkunden vom Sachverständigen in seiner Beurteilung auch verwendet worden, weshalb ein Kostenersatz nach TP 2 RATG zustehe:
In der Tagsatzung vom 23.6.2023 (ON 98.5) wurde das Verfahren gemäß § 193 Abs 3 ZPO geschlossen und den Anwesenden zur Kenntnis gebracht, es werde das Einlangen der weiteren vom bautechnischen Sachverständigen konkret bezeichneten Unterlagen der Beklagten sowie des Bauaktes abgewartet. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.7.2023 (ON 104) Urkunden vorlegte, erging mit Beschluss vom 28.7.2023 der Auftrag des Erstgerichts, jene Urkunden vorzulegen, die der Sachverständige zuvor bereits konkret bezeichnet hatte. Dieser Verbesserungsauftrag des Erstgerichts war somit nur aufgrund der Unvollständigkeit des vorangegangenen Schriftsatzes der Beklagten notwendig, weshalb die zwar fristgerechte, aber erneute Urkundenvorlage nicht gesondert zu honorieren ist.
1.2.Die Rekurswerberin führt weiters aus, der Schriftsatz vom 20.12.2023 beinhalte nicht nur einen Fristverlängerungsantrag, sondern auch aufschlussreiche Mitteilungen und einen Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens, weshalb er nach TP 1 RATG zu entlohnen sei:
Die Beklagte führte in diesem Schriftsatz aus, sie sehe sich veranlasst, zum ergänzenden Sachverständigengutachten und zum Antrag der Klägerin auf erneute Gutachtensergänzung eine fachliche Stellungnahme einzuholen, wofür jedoch eine Fristverlängerung beantragt werde. Sie verwies auf bereits vorgebrachte Argumente und erklärte, auf eine mündliche Erörterung des Gutachtens nicht zu verzichten, weshalb sie eine Wiedereröffnung beantrage. Entgegen der Argumentation der Beklagten sind zweckentsprechende Inhalte nicht erkennbar und erfolgte der Antrag nach § 194 ZPO ohnehin mit dem vom Erstgericht honorierten späteren Schriftsatz ON 117.
1.3.Die Rekurswerberin argumentiert schließlich, der Schriftsatz vom 15.1.2024 enthalte Anträge, die eine weitere Gutachtensergänzung zur Folge gehabt hätten, und habe dieser auch der Vorbereitung der bereits anberaumten nächsten Tagsatzung gedient. Er sei daher nicht nur nach TP 2 RATG, sondern nach TP 3 RATG zu entlohnen:
Schriftsätze sind grundsätzlich nur zu honorieren, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Dieser außerhalb der Frist des § 257 Abs 3 ZPO erstattete Schriftsatz enthält kurzes weiteres Bestreitungsvorbringen, eine Urkundenvorlage, ein Zeugenanbot sowie sechs Fragen an den Sachverständigen. Er war zudem nicht gerichtlich aufgetragen, weshalb die vom Erstgericht erfolgte Honorierung nach dem Auffangtatbestand des TP 2.I.1.e RATG nicht zu beanstanden ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 , Rz 3.59).
2. Aus den dargestellten Gründen ist dem Rekurs keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf § 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin hat aufgrund dieser Bestimmungen Anspruch auf die rechtzeitig und mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags, der hier mangels Beteiligung der gesondert vertretenen Nebenintervenientin am Rekursverfahren nicht gebührt, tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Rekursbeantwortung.
Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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