Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie Mag. Stefan Riegler und MMag. Andreas Wiesauer in der Rechtssache der Klägerin A* B* AG , FN **, **straße **, **, vertreten durch Mag. Manfred Arthofer, Rechtsanwalt in 4221 Steyregg, wider den Beklagten C* , **, **, vertreten durch die Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Pramer GesbR, Rechtsanwälte in 4020 Linz, sowie der Erstnebenintervenientin auf Seiten des Beklagten D* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 4020 Linz und der Zweitnebenintervenientin auf Seiten des Beklagten E* GmbH , FN **, **-Straße **, **, vertreten durch die Stossier Oberndorfer&Partner Rechtsanwälte GmbH&Co KG in 4600 Wels, wegen (ausgedehnt) EUR 30.173,41 s.A. über den Kostenrekurs des Beklagten und den Rekurs der Erstnebenintervenientin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 25. November 2025, Cg*-47, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.
Dem Kostenrekurs der Beklagten wird hingegen teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluss, welcher in Punkt 1. (Verfahrensfortsetzung) bestätigt wird, dahin abgeändert, dass er in seiner Kostenentscheidung (Punkt 2.) wie folgt zu lauten hat:
„2. Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 172,14 (darin enthalten EUR 28,69 USt.) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung bei der F* B* AG zu Polizzennummer ** zu ersetzen.“
Der Beklagte und die Erstnebenintervenientin haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
BEGRÜNDUNG
Die Klägerin begehrte vom Beklagten nach erfolgter Ausdehnung mit vorbereitendem Schriftsatz vom 24. Jänner 2025 (ON 7) zuletzt die Leistung von EUR 30.173,41 s.A. aus dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes nach Anspruchsübergang gemäß § 67 VersVG wegen eines vom Beklagten zu verantwortenden Einbaufehlers eines Tresors für die letztlich im Vermögen der Klägerin als Sachversicherin des aufgrund eines Einbruchdiebstahls geschädigten Versicherten dadurch entstandenen Schäden.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte dagegen stark zusammengefasst ein, er habe kein Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage des Tresors des bei der Klägerin Versicherten zu verantworten bzw. sei ihm kein solches zuzurechnen, weshalb er auch nicht für die der Klägerin entstandenen Schäden hafte.
Die Erst- und Zweitnebenintervenientinnen traten dem Verfahren auf Seiten des Beklagten bei, bestritten und beantragten ebenso Klagsabweisung, schlossen sich dem Vorbringen des Beklagten an und ergänzten jeweils, als Subauftragnehmer des Beklagten in concreto ebenfalls kein Fehlverhalten zu verantworten.
Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025, Cg*-39, unterbrach das Erstgericht das Verfahren aufgrund der mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun zu AZ S* erfolgten Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten gemäß § 7 Abs 1 IO.
Die Klägerinbeantragte mit Schriftsatz vom 1. November 2025 (ON 41) die Verfahrensfortsetzung mit der Begründung, dass der Beklagte während der unternehmerischen Tätigkeit über eine aufrechte Haftpflichtversicherung verfügt habe, welche die Klägerin gemäß § 157 VersVG berechtige, wegen des ihr zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Beklagten zu fordern. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers stelle ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse falle, sondern zur Befriedigung des Dritten, sohin der Klägerin, diene.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Fortsetzungsantrags und führte begründend zusammengefasst aus, die Klägerin mache zufolge des unveränderten Klagebegehrens inhaltlich eine gegen den Schuldner gerichtete Insolvenzforderung geltend, weshalb die Verfahrensfortsetzung derzeit nicht zulässig sei.
Die Erstnebenintervenientin beantragte die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrags und verwies ergänzend darauf, dass das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen Absonderungsrecht auch derart unsubstantiiert sei, dass selbst bei der vom Beklagten vermissten Einschränkung des Klagebegehrens die Verfahrensfortsetzung unzulässig wäre.
Die Zweitnebenintervenientin beteiligte sich nicht am Zwischenstreit über die Verfahrensfortsetzung.
Mit Schriftsatz vom 24. November 2025 (ON 46) modifizierte die Klägerin ihr Klagebegehren insoweit als sie nunmehr die Exekutionsführung in den Deckungsanspruch gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten begehrte.
Mit dem angefochtenen Beschlusssprach das Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aus und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz im Zwischenstreit gegenüber der Klägerin iHv EUR 172,14 (darin EUR 28,69 USt.), wobei es im Wesentlichen begründend ausführte, dass die Klägerin mit ihrer Modifikation des Klagebegehrens nur ein ihr zustehendes Absonderungsrecht und keine gegen den Schuldner gerichtete Insolvenzforderung geltend mache, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei. Bereits dem Fortsetzungsantrag sei hinreichend erkennbar zu entnehmen gewesen, dass sie die abgesonderte Befriedigung begehre. Eine Umstellung der Bezeichnung des Beklagten auf den Insolvenzverwalter sei im vorliegenden Fall nicht möglich, weil Eigenverwaltung des Schuldners vorliege. Für die Kosten des Zwischenstreits sei sein Ausgang, das Obsiegen im Zwischenstreit und nicht das in der Hauptsache entscheidend, wobei mangels gesetzlicher Grundlage nur der Beklagte die Kosten der Klägerin für den Fortsetzungsantrag nach TP 1 RATG zu ersetzen habe.
Dagegen richten sich der Kostenrekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Rekurs der Erstnebenintervenientin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der Beklagte beantragt, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass ihm und nicht der Klägerin ein Kostenersatz iHv EUR 164,85 zugesprochen werde, während die Erstnebenintervenientin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Fortsetzungsantrag abzuweisen.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Kostenrekurs des Beklagten ist teilweise berechtigt , der Rekurs der Erstnebenintervenientin ist hingegen nicht berechtigt .
Während die Erstnebenintervenientin in ihrem Rekurs im Wesentlichen auf dem Standpunkt steht, dass das Erstgericht den Zwischenstreit über die Verfahrensfortsetzung nicht anhand des zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verfahrensstandes beurteilt, sondern seine Entscheidung in unzulässiger Weise auf einen erst nachträglich eingebrachten, neuen Schriftsatz der Klägerin gestützt habe, erachtet sich der Beklagte in seinem erhobenen Kostenrekurs als im Zwischenstreit obsiegend, weil sich die Klägerin dem erhobenen Einwand vollinhaltlich unterworfen und die Klage entsprechend eingeschränkt habe. Selbst wenn der Klägerin ein Kostenersatz gebühre, könne eine darauf gegründete Exekutionsführung aufgrund der erfolgten Klagseinschränkung nur noch in den Deckungsanspruch erfolgen, sodass ein Verstoß gegen § 405 ZPO vorliege.
Hiezu hat das Rekursgericht wie folgt erwogen:
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist ein abgesonderter Rekurs beider Parteien zulässig (RIS-Justiz RS0036821).
Da der Aufnahmebeschluss lediglich die Wirkung einer prozessleitenden Verfügung hat, hindert er das Rechtsmittelgericht nicht, die Prozessvoraussetzungen für die Verfahrensfortsetzung einer selbstständigen amtswegigen Prüfung zu unterziehen ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 165 ZPO E 7).
Wie das Erstgericht allerdings bereits zutreffend ausgeführt hat, kann der Dritte gemäß § 157 VersVG wegen des ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers – wie hier – ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt dabei ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (vgl. RIS-Justiz RS0064041). Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen; eine Forderungsanmeldung ist dafür nicht notwendig (RS0064068 [T3]). Die Klage ist dabei grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (RS0064068 [T4]).
Mangels Einsetzens eines Insolvenzverwalters aufgrund der hier (unstrittig) gegebenen Eigenverwaltung des Schuldners konnte somit auch keine Umstellung auf einen solchen erfolgen und ist die Klage daher folgerichtig weiterhin gegen die Beklagte (fort) zu führen, jedoch ist sie jedenfalls auf eine in den Deckungsanspruch gerichtete Exekution umzustellen. Dabei handelt es sich um einen einer Verbesserung zugänglichen Umstand, den die Klägerin (erst) über Einwand der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 24. November 2025 (ON 46) behoben hat. Schon aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts des Vorbringens der Klägerin in ihrem Fortsetzungsantrag (arg.: „[…] abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des [Beklagten] […]“ , ON 41, S. 2) ist der Ansicht des Erstgerichts beizupflichten, wonach bereits dem Fortsetzungsantrag hinreichend erkennbar zu entnehmen war, dass die Klägerin die abgesonderte Befriedigung begehrt.
Bei dem nunmehrigen Begehren der Klägerin handelt es sich auch um kein Aliud, sondern vielmehr um ein Minus zum bisherigen (mit vorbereitenden Schriftsatz vom 24. Jänner 2025 zuletzt ausgedehnten; vgl. ON 7) Klagebegehren, da die Exekutionsführung nicht mehr in das (gesamte) Vermögen des Schuldners, sondern (nur mehr) in Form eines Absonderungsrechts begehrt wird. Als gesetzliche Folge des § 6 Abs 2 IO und des § 11 IO steht dieser Klagseinschränkung auch die Regelung des § 163 Abs 2 ZPO nicht entgegen. Die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Klagebegehrens war daher auch während aufrechter Unterbrechung zulässig (vgl. 2 Ob 6/20a mwN).
Zusammengefasst ist somit als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die als Klagseinschränkung zu qualifizierende Prozesshandlung der Klägerin vom 24. November 2025 in Form einer Verbesserung ihres ursprünglichen Antrags – und nicht etwa als neuer (zweiter) Fortsetzungsantrag – ab deren Vornahme in der gegenständlichen Konstellation korrekt und auch wirksam war. Fraglich bleibt dabei aber, auf welchen Zeitpunkt das Erstgericht nun bei der Fällung seines Fortsetzungsbeschlusses abzustellen hatte.
Nach § 164 ZPO, welcher zufolge § 167 leg cit auch auf außerhalb der ZPO geregelte Unterbrechungsfälle – hier § 7 Abs 1 IO iVm § 159 ZPO – anzuwenden ist, endet die Unterbrechung des Verfahrens durch die aufgrund eines Parteiantrages anzuordnende Aufnahme des Verfahrens, wobei das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes glaubhaft zu machen ist (vgl. RIS-Justiz RS0037181). § 165 Abs 2 ZPO normiert, dass die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgt, was bedingt, dass der den Fortsetzungsantrag enthaltende Schriftsatz nicht vorgetragen werden muss, somit schon durch seine Einbringung dem Gericht gegenüber wirksam wird und damit dessen Prüfungs- und Entscheidungspflicht ausgelöst wird (vgl. Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON §§ 164-166 ZPO Rz 6 mwN). Die Unterbrechung des Verfahrens wird somit erst durch den Beschluss des Gerichts beendet, der die Aufnahme des Verfahrens anordnet (RS0037218 [T1]; RS0037209 [T1]) und daher nicht bereits mit der Antragstellung.
Dies ist nur konsequent, zumal das Gericht vor der Entscheidung den Gegner einvernehmen kann, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrunds zweifelhaft erscheint,(§ 165 Abs 2 ZPO). Daraus folgt, dass – so wie hier – die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des Gegners angezeigt sein kann ( Fink in Fasching/Konecny ³ § 165 Rz 3). In casu hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung über den Fortsetzungsantrag beantragt; die Parteien auf Beklagtenseite hatten zudem die Gelegenheit, sich zum Antrag zu äußern (s. ON 42) und die Klägerin hatte ihrerseits wiederum die Möglichkeit, darauf zu replizieren, was sie auch in Anspruch genommen hat (ON 46).
Entscheidungsreife nach § 193 ZPO liegt – sei es betreffend einen Zwischenstreit oder den Streitgegenstand in der Hauptsache – dann vor, wenn das Gericht unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der mit den Parteien vorgenommenen Erörterung ihres Sach- und Rechtsvorbringens überzeugt ist, Klarheit darüber gewonnen zu haben, welche tatsächlichen Behauptungen die Parteien zur Begründung und Abwehr der gestellten Anträge oder erhobenen Begehren aufstellen mussten und tatsächlich aufgestellt haben, wie weit diese Behauptungen übereinstimmten oder auseinander gingen, welche Feststellungen die aufgenommenen Beweise unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände gestatten und dass der demnach feststellbare Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung der erhobenen Einreden und der in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche (Begehren) ausreicht ( Höllwerth in Fasching/Konecny³ II/3 § 193 ZPO Rz 11). Der Entscheidung des Gerichts sind das Parteivorbringen, wie es sich aufgrund von zulässigen Änderungen und Ergänzungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz darstellt und die Sachlage, wie sie in diesem Zeitpunkt feststeht, zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0036969 [T11]).
Im vorliegenden Fall musste das Erstgericht aufgrund fehlender entsprechender Anträge der Parteien einerseits keine Verhandlung über den Gegenstand des Zwischenstreits durchführen, hatte andererseits aber zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wechselseitige Ausführungen hiezu zu ermöglichen. Dies hatte jedoch zur Folge, dass kein formeller Beschluss über den Schluss der Verhandlung durch das Erstgericht ergehen musste, womit aber der maßgebende Zeitpunkt für die Entscheidungsfindung, d.h. der Schluss der Verhandlung (RIS-Justiz RS0036969 [T4]), frühestens mit dem Abschluss des Erstattens von Bestreitungsvorbringen und damit mit der Replik der Klägerin vom 24. November 2025 zusammenfallen kann. Demnach hatte das Erstgericht daher sehr wohl sämtliches Vorbringen sowie auch die zulässige und sofort wirksame Klagseinschränkung der Klägerin bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass der Schriftsatz vom 24. November 2025 (ON 46) offenkundig (auch) der Verbesserung des ursprünglichen Fortsetzungsantrags diente. Es käme überdies einem übertriebenen Formalismus gleich, welcher zudem aufgrund neuerlich erforderlicher Möglichkeit zur Stellungnahme mit unnötigem zusätzlichen Verfahrensaufwand verbunden wäre und damit der Prozessökonomie widersprechen würde, wenn man im vorliegenden Fall einen (weiteren) Fortsetzungsantrag der Klägerin gleichzeitig mit bzw. nach der erfolgten Klagseinschränkung fordern würde.
Ein Zwischenstreit erfordert, dass eine Partei einen Antrag stellt, dem die andere entgegentritt, wodurch eine Beschlussfassung des Gerichts ausgelöst wird. Ist dieser Beschluss – wie hier – abgesondert anfechtbar, so ist darin sofort eine Kostenentscheidung zu treffen. Für die Kosten des Zwischenstreits ist sein Ausgang – d.h. das Obsiegen im Zwischenstreit – entscheidend. In Verfahren, in denen – wie hier – die §§ 40 ff ZPO anzuwenden sind, richtet sich die Kostenentscheidung im Zwischenstreit nach § 41 Abs 1 oder nach § 43 ZPO, wobei auch Fälle eines nur geringfügigen Unterliegens denkbar sind ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.316 f). Auch ein Streit über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens ist aus kostenrechtlicher Sicht ein selbständiger Zwischenstreit, über dessen Kosten daher unabhängig vom Verfahrensausgang in der Hauptsache zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0035908 [T2]). Im Ergebnis drang die Klägerin im vorliegenden Fall im Zwischenstreit über die Fortsetzung des Verfahrens mit ihrem Begehren zur Gänze durch, sodass ihr auch voller Kostenersatz gebührt. Für einen Kostenzuspruch auf Seiten des Beklagten bzw. der Erstnebenintervenientin verbleibt auf Basis des jeweiligen Rekursvorbringens hingegen kein Raum.
Soweit der Beklagte jedoch einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 405 ZPO dadurch erachtet, dass es beim Kostenzuspruch die erfolgte Klagseinschränkung betreffend die nunmehr auch den Kostenersatzanspruch umfassende beantragte Exekutionsführung in den Deckungsanspruch gegenüber der Betriebshaftpflichtversicherung des Beklagten unberücksichtigt lassen habe, kommt seinen Ausführungen jedoch Berechtigung zu. Lautet der Urteilsantrag auf Zahlung von Kapital und Kosten bei Exekution in den vorgenannten Deckungsanspruch, ist der Beklagte auch für die Kosten nach § 405 ZPO nur antragsgemäß – ohne Ausweitung auf die persönliche Haftung – zu verurteilen, da die Geltung des § 405 ZPO auch im Kostenpunkt dem ausdrücklichen Willen des historischen Gesetzgebers entspricht (vgl. zur Hypothekarklage Obermaier aaO Rz 1.16 iVm Rz 1.76 mwN). Die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss des Erstgerichts war demnach vom Rekursgericht im Hinblick auf die beantragte Exekutionsführung entsprechend richtig zu stellen.
Dem Rekurs der Erstnebenintervenientin ist daher zusammengefasst keine, dem Kostenrekurs des Beklagten hingegen teilweise Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 40, 50 ZPO, wobei das teilweise Obsiegen des Beklagten mit seinem Kostenrekurs lediglich geringfügig ausfällt und sich die Kostenentscheidung im Rekursverfahren auch dann nach den Grundsätzen der Quotenkompensation richtet, wenn sich eine Partei daran nicht beteiligt ( Obermaier aaO Rz 1.96, Rz 1.129, Rz 1.438). Da sich die Klägerin am Rekursverfahren nicht beteiligte, war daher lediglich auszusprechen, dass die Rekurswerber ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 sowie Z 3 ZPO.
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