Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Mag. Reinhold Wipfel in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Michael Kadlicz, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht vom 7.7.2025, ** 19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 20.3.2024 entzog die Beklagte dem Kläger das seit 1.1.2021 gewährte Rehabilitationsgeld mit 30.4.2024.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage auf Gewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.4.2024 hinaus. Der Kläger sei weiterhin zu keiner geregelten Erwerbstätigkeit imstande.
Die Beklagte wendet ein, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich wesentlich verbessert, sodass er wieder imstande sei, eine innerhalb seines Verweisungsfeldes liegende Berufstätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde, in eventu , es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Aus Anlass der Berufung ist vom Berufungsgericht der Nichtigkeitsgrund des § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 4 ZPO von Amts wegen wahrzunehmen und das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben .
1. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör) ist gegeben, wenn einer Partei durch einen ungesetzlichen Vorgang die Möglichkeit genommen wird, vor Gericht zu verhandeln (RS0042202).
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten und wegen des Neuerungsverbotes auch im Rechtsmittelverfahren nicht Stellung nehmen könnten. Das Gericht hat daher den Parteien Verfahrensvorgänge, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, dazu vor der Entscheidung Stellung zu nehmen (RS0074920, RS0005915).
2. Wird die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO vor Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geschlossen und den Parteien die Möglichkeit genommen, sich zum schriftlichen Sachverständigengutachten – sei es schriftlich oder mündlich – zu äußern, liegt darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien und somit der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO, insbesondere, weil die Parteien dann von Vornherein keine Gelegenheit haben, eine mündliche Erörterung des Gutachtens nach § 357 Abs 2 ZPO zu beantragen (RS0036909 [T1, T2]; 3 Ob 111/01x, 9 ObA 237/02x; Schneider in Fasching/Konecny 3 III/1 § 357 ZPO Rz 15; Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 193 ZPO Rz 34; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 357 ZPO Rz 5).
Dabei ist nicht zu prüfen, ob inhaltliche Bedenken gegen das Gutachten bestehen, weil Nichtigkeitsgründe ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfalls von Amts wegen aufgegriffen werden müssen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 477 ZPO Rz 1; RS0041942 [T12]).
Lediglich, wenn das Gutachten, dessen Zustellung unterblieb, vom Erstgericht nicht entscheidungserheblich verwertet wurde, kann eine Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs verneint werden (RS0117067 [T5]).
3. Im vorliegenden Verfahren schloss das Erstgericht am Ende der einzigen Tagsatzung am 14.2.2025 die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO. Ausstehend war noch die medizinische Gutachtenszusammenfassung (ON 15.3, Seite 5).
Das Erstgericht trug am 18.2.2025 dem Sachverständigen Dr. B* auf, eine Zusammenfassung der medizinischen Gutachten zu erstellen. Die schriftlich erstattete Zusammenfassung (ON 18) langte am 3.7.2025 beim Erstgericht ein. Diese wurde den Parteien erstmals zusammen mit der Urteilsausfertigung (ON 19) am 21.7.2025 bzw 22.7.2025 zugestellt.
Das Erstgericht verwertete die medizinische Zusammenfassung in seinem Urteil (siehe insbesondere Seite 3 der Urteilsausfertigung: „ Es besteht eine Leidensbeeinflussung durch die Depression insofern, als von einer verstärkten Wahrnehmung der Schmerzen am Bewegungsapparat auszugehen ist .“ und Seite 5 der Urteilsausfertigung: „ Dabei wurde auch berücksichtigt, wie sich das Zusammenspiel der Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit auswirkt .“).
4. Es war daher das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit zum Sachverständigengutachten vom 3.7.2025 (ON 18) aufzutragen.
Die Entscheidung, ob nach einer allfälligen Äußerung der Parteien eine Wiedereröffnung der Verhandlung erforderlich ist, obliegt dem Erstgericht (vgl 3 Ob 111/01x, 9 Rs 34/23w).
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
§ 51 ZPO ist jedenfalls nicht anwendbar, weil nur die angefochtene Entscheidung und nicht auch das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben wurde (vgl RS0035870).
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