JudikaturOLG Wien

1R203/24s – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
06. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Böhm und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Alex David Tschuprina, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen EUR 67.005,57 samt Zinsen, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18.10.2024, **-19, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.777,42 (darin enthalten EUR 629,57 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

E ntscheidungsgründe:

Text

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in C*, ihr Unternehmensgegenstand ist ua der Handel mit Waren aller Art und die Erzeugung von Baumaterialien. Die Beklagte ist eine GmbH mit Sitz in D*, Deutschland.

Mit Kaufvertrag vom 14.2.2022 verkaufte die Klägerin an die Beklagte Baumaterialien (Birkenholz) zu einem Kaufpreis von EUR 86.225,57. Unter „Vertragsgegenstand“ wurden ausdrücklich die Lieferbedingungen „Incoterms 2010 – **“ festgehalten. In Punkt 3.4. des – von den Geschäftsführern der Streitteile unterschriebenen – Kaufvertrags wurde Folgendes vereinbart: „Der Käufer zahlt 100 % Vorauskasse laut den Anhängen zum Vertrag/den Rechnungen. (…)“

Am 22.6.2022 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über das Birkenholz in Höhe von EUR 86.225,57 aus, wovon die Beklagte bis zum Schluss der Verhandlung insgesamt EUR 19.220 bezahlte. In dieser Rechnung wurde als Zahlungsbedingung festgehalten, dass 10 % im Vorhinein zu bezahlen sind und 90 % nach Ausstellung ( Issuing ) der Bill of Landing. Diese wurde von der Klägerin auch ausgestellt. [F1]

Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung des ausständigen Rechnungsbetrags von EUR 67.005,57 samt Zinsen von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.7.2022.

Sie brachte zusammengefasst vor, sie habe ihre vertraglichen Lieferverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, indem sie dafür gesorgt habe, dass die Ware im vereinbarten Umfang und am vereinbarten Ort an den ihr von der Beklagten bzw deren Abnehmer namhaft gemachten Beförderer übergeben worden sei; ebenso seien die die Ware betreffenden Dokumente übergeben worden. Hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten sei zunächst vereinbart worden, dass die Beklagte zur Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet sei. Nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass sie zunächst nur 10 % des Kaufpreises bezahlen könne, sei in einem Anhang Nr. 2 zum Kaufvertrag vereinbart worden, dass 10 % im Voraus bezahlt würden und weitere 90 % nach Ausstellung der Frachtbriefe zu bezahlen seien. Diese seien in der Folge auch ausgestellt worden. Nach Übergabe der Ware an den Beförderer der Beklagten sei die Ware auf Risiko der Beklagten nach Ägypten weitertransportiert und schließlich dort abgeliefert worden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und brachte zusammengefasst vor, sie fungiere lediglich als Zwischenhändler. Sowohl im Vertrag, als auch in der Bestellung bzw der Rechnung sei die Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises vereinbart worden. Die Bezahlung der bestellten Ware erfolge stets erst nachdem der Endabnehmer den Kaufpreis an die Beklagte bezahlt habe. Hier habe die Klägerin jedoch nachträglich die sofortige Leistung einer Anzahlung verlangt, da das bestellte Holz andernfalls an einen anderen Abnehmer geliefert werde. Die Beklagte habe die geforderte Anzahlung geleistet, obwohl sie noch kein Geld von ihrem Endabnehmer erhalten habe. Da der verbleibende Kaufpreis noch nicht bezahlt worden sei, hätte die Ware daher niemals zum Weitertransport nach Ägypten freigegeben werden dürfen. Dies habe die Klägerin jedoch getan, wobei die Lieferung in Ägypten von einer nicht autorisierten Person entgegengenommen worden und nicht mehr auffindbar sei. Die Klägerin habe der Beklagten nicht die originale Bill of Landing zur Verfügung gestellt, sodass die Beklagte sie auch nicht an die ägyptischen Zollbehörden weiterleiten habe können.

Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Klagebegehren zur Gänze statt.

Es traf dabei die eingangs dieser Entscheidung zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen, auf die im Übrigen verwiesen wird. (Die bekämpften Feststellungen sind durch Fettdruck hervorgehoben.)

In rechtlicher Hinsicht führte es zusammengefasst aus:

Unstrittig sei zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag über die Lieferung von Birkenholz zu einem Kaufpreis von EUR 86.225,57 zustande gekommen. Die getroffene Vereinbarung, wonach sich die Beklagte zu 100 % Vorauszahlung verpflichte, bedeute, dass sie als Käuferin den Kaufpreis zunächst jedenfalls an die Klägerin zu bezahlen habe und die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Lieferung der Ware abhänge. Ein vom Urkundentext abweichender Parteiwille sei nicht behauptet worden. Die Vereinbarung, dass der Käufer zur Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet wird, sei zulässig (2 Ob 137/08y [P. 4.2.6]).

Für den Gefahrenübergang sei hier die Incoterm-Klausel FCA (Free Carrier/Frei Frachtführer) vereinbart worden. Demnach trage der Verkäufer das Risiko des Verlusts der Ware nur bis zu einem bestimmten Ort, an dem er die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person liefere. Die Zahlungsmodalitäten würden von den Incoterms jedoch nicht geregelt. Davon ausgehend sei die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klagsforderung berechtigt. Da hier nach dem eigenen Standpunkt der Beklagten eine 100 %-ige Vorauskasse vereinbart worden sei, sei es für die Fälligkeit des Kaufpreises unerheblich, ob die Klägerin das Holz bereits geliefert habe und, wenn ja, an wen und wohin und ob die Beklagte als Zwischenhändlerin agiere. Eine Absendung oder Lieferung der Ware durch die Klägerin bevor die Beklagte ihrer Pflicht zur Vorauszahlung nachgekommen sei, stelle lediglich ein Risiko für die Klägerin dar und ändere nichts an der Fälligkeit der Kaufpreisforderung.

Selbst wenn zwischen den Streitteilen der – in seiner Echtheit strittige, aber für die Beklagte sogar günstigere – Anhang 2 zum Kaufvertrag vereinbart worden wäre, wären 10 % des Kaufpreises als Vorauszahlung fällig und die restlichen 90 % nach der – bereits erfolgten – Ausstellung („Issuing“) der Bill of Landing. Auch dann wäre der Klagsbetrag also bereits fällig. Zinsenlauf und -höhe seien von der Beklagten nicht gesondert bestritten worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Verfahrensrüge:

1.1 Der Rechtsmittelwerber muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Er muss also darlegen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhalts grundlage ergeben hätte. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4, T5]).

1.2 Die Beklagte rügt als Verfahrensmangel zunächst und zusammengefasst das Unterbleiben eines weiteren Beweisverfahrens und die „unzureichende Auseinandersetzung des Erstgerichts mit dem Vorbringen und den dafür von [ihr] angebotenen Beweismitteln“.

Einer gesetzmäßigen Ausführung der Verfahrensrüge mangelt es dabei bereits an der fehlenden Darlegung eines konkret bezeichneten Verstoßes gegen Verfahrensbestimmungen. Selbst wenn man den behaupteten Verfahrensverstoß in der unterlassenen „Einvernahme der Parteien“ erkennen wollte, legt die Beklagte nicht dar, welche für sie günstigere Tatsachen feststellung das Erstgericht bei dessen Unterbleiben hätte treffen können. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis, es hätte „die inhaltliche Richtigkeit [ihres] Vorbringens […] und damit verbunden [die] mangelnde Fälligkeit der Forderung gegen die [Beklagte] zweifelsfrei festgestellt werden können“ reicht dazu nicht hin. Sofern sie damit auf die – an anderer Stelle der Berufung aufgestellte – Behauptung abstellt, die Klägerin habe ihr die originale Bill of Landing nicht zur Verfügung gestellt, ist dieser Umstand – wie noch bei der Behandlung der Rechtsrüge zu zeigen ist – für die Beurteilung der Rechtssache unwesentlich (vgl RS0116273).

1.3 Auch im Zusammenhang mit dem von der Beklagten behaupteten „verfrühten“ Schluss der Verhandlung liegt kein primärer Verfahrensmangel vor. Ein solcher könnte nur darin bestehen, dass das Gericht die Parteien durch die Schließung der Verhandlung überrascht oder überhaupt den Schluss der Verhandlung nicht erkennbar bekanntgegeben hat (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 193 ZPO Rz 41). Derartiges wird von der Beklagten aber weder behauptet noch finden sich dafür Anhaltspunkte im Akt, wurde vom Erstrichter in der vorbereitenden Tagsatzung ON 18.5 vor Fassen des Beschlusses auf Schluss der Verhandlung doch einerseits erörtert, weshalb das bisher erstattete Vorbringen der Beklagten nicht zur Klagsabweisung führt, und andererseits auf die seiner Ansicht nach vorliegende Spruchreife hingewiesen.

Daneben kann ganz allgemein im Fall eines verfrühten Verhandlungsschlusses wegen verfehlter Annahme der Entscheidungsreife eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegen, die zu einem (rechtlichen [also sekundären]) Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens führt (vgl Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 193 ZPO Rz 41). Dass auch dies hier nicht der Fall ist, wird bei Behandlung der Rechtsrüge dargelegt.

2. Zur Tatsachenrüge:

2.1 Die Beklagte bekämpft die mit [F1] bezeichnete Feststellung und begehrt stattdessen zum einen eine Negativfeststellung zur Ausstellung („Issuing“) der Bill of Landing durch die Klägerin.

Das Erstgericht hat die dazu getroffene Feststellung auf die – in ihrer Echtheit von der Beklagten nicht bestrittene - ./G gestützt. Dass es sich dabei um die hier gegenständliche Bill of Landing handelt, wurde von der Beklagten im Verfahren nicht in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund ist die Folgerung des Erstrichters, dass sich aus der ./G die Ausstellung dieser Urkunde durch die Klägerin ergibt, nicht korrekturbedürftig. Im Übrigen führt die Beklagte in der Beweisrüge auch gar keine Umstände an, die gegen die Ausstellung durch die Klägerin sprächen.

2.2 Vielmehr zielt die Beklagte mit ihrer Beweisrüge auf die Negativfeststellung ab, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Bill of Landing an die Beklagte übermittelt habe. Zur Übermittlung hat das Erstgericht aber – zu Recht – gar keinen Sachverhalt festgestellt, sodass die Beklagte in Wahrheit eine ergänzende Feststellung begehrt. Auch darauf wird bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen.

3. Zur Rechtsrüge:

3.1 Ausgehend von den getroffenen Tatsachenfeststellungen versagt auch die Rechtsrüge. Das Berufungsgericht erachtet die Rechtsausführungen im angefochtenen Urteil für überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO).

Den Berufungsausführungen ist im Übrigen noch Folgendes zu erwidern:

3.2 Nach dem Vorbringen der Beklagten vor dem Erstgericht hatten die Streitteile im Kaufvertrag (./B) vereinbart, dass die Beklagte als Käuferin des Birkenholzes „100 % Vorauskasse“ bezahlt. Zutreffend hat das Erstgericht also darauf hingewiesen, dass schon aufgrund der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung die Fälligkeit des Kaufpreises nicht von der Lieferung der Ware abhängt und die Beklagte diesen daher jedenfalls zu bezahlen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Klägerin die Ware bereits abgesendet oder geliefert haben sollte, bevor die Beklagte ihrer Vorauszahlungspflicht entsprochen hat.

3.3 Darauf ob die Parteien nachträglich die Zahlungsbedingungen – wie aber ohnehin nur von der Klägerin behauptet – dahingehend abänderten, dass (nur) 10 % des Kaufpreises als Vorauszahlung fällig und die restlichen 90 % nach Ausstellung der Bill of Landing durch die Klägerin zu bezahlen sind, kommt es rechtlich nicht an. Abgesehen davon, dass die Beklagte eine solche Vereinbarung – trotz der für sie günstigeren Konditionen - ohnehin bestreitet, hat das Erstgericht zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der festgestellten Ausstellung dieser Urkunde (./G) die Voraussetzung der Fälligkeit des restlichen Kaufpreises auch nach diesen Zahlungsbedingungen vorläge.

3.4 Nach § 1052 ABGB, welcher nach völlig herrschender Ansicht allgemein auf zweiseitig verbindliche, entgeltliche Verträge anwendbar ist, kann einem Entgeltanspruch die Einrede des nicht erfüllten Vertrags entgegengehalten werden. Die Einrede ist dann berechtigt, wenn der Gläubiger eine Leistung anbietet, die qualitativ oder quantitativ nicht dem Geschuldeten entspricht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB steht nicht nur zu, wenn der andere Teil die Hauptleistung nicht erfüllt hat oder nicht zu erfüllen bereit ist, sondern auch, wenn er mit einer nicht bloß unwesentlichen Nebenleistung in Verzug ist. Ob bei der Nichterbringung von Nebenleistungen ein ausreichendes Gegenseitigkeitsverhältnis besteht, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (RS0020017 [T5]; 5 Ob 57/06b; 5 Ob 43/09y [P.1., 2.]; Aicher in Rummel 4 § 1052 ABGB Rz 18 mwN; Spitzer/Kodek in Schwimann/Kodek , ABGB 5 § 1052 Rz 24).

Auf das Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB beruft sich auch die Beklagte, wenn sie ausführt, die Klägerin habe ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nicht gehörig erfüllt, „insbesondere“ weil sie der Beklagten nicht die originale Bill of Landing zur Verfügung gestellt habe. Durch ihren „mangelnden Leistungswillen“ bzw wegen der „angekündigten Leistungsverweigerung“ ihrerseits sei die [ gemeint ] Beklagte auch nicht mehr zur Leistung des Kaufpreises verpflichtet.

Dem Vorleistungspflichtigen steht jedoch das Recht auf Leistungsverweigerung bis zur Erbringung der Gegenleistung durch den Vertragspartner nicht zu (vgl 10 Ob 10/10h [P.3.2]; Apathy/Perner in KBB 7 § 1052 ABGB Rz 1; Aicher in Rummel/Lukas ABGB 4 § 1052 Rz 44). Die Beklagte kann sich daher aufgrund ihrer von ihr selbst behaupteten vertraglichen (zulässigen; siehe 2 Ob 137/08y [P.4.2.6]) Vorleistungspflicht schon grundsätzlich nicht darauf berufen, sie sei zur Zahlung des (restlichen) Kaufpreises nicht verpflichtet, weil die Klägerin ihrerseits gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen habe. Eine nähere Untersuchung dahin, ob die behauptete Pflicht zur Übermittlung der originalen Bill of Landing durch die Klägerin im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Kaufpreiszahlungspflicht der Beklagten steht, kann daher hier unterbleiben. Aus der Verletzung dieser behaupteten Pflicht (bzw der damit zusammenhängenden Freigabe der Ware zum Weitertransport nach Ägypten vor Zahlung des verbleibenden Kaufpreises) könnten der Beklagten zwar allenfalls Schadenersatzansprüche zustehen. Eine in diesem Zusammenhang stehende ziffernmäßig bestimmte Gegenforderung (vgl RS0034059) hat die Beklagte – wie das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat – trotz „Vorbehalts“ bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aber nicht erhoben.

3.5 Eine Verletzung der behaupteten Pflicht durch die Klägerin ist daher in concreto nicht entscheidungswesentlich, weshalb das Erstgericht auch zu Recht bereits in der vorbereitenden Tagsatzung davon ausging, dass ausgehend vom erstatteten Sach- und Rechtsvorbringen der nach den aufgenommenen Beweisen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände feststellbare Sachverhalt für eine abschließende rechtliche Beurteilung der erhobenen Einreden und der in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche (Begehren) ausreicht ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3 II/3 § 193 ZPO Rz 11), und demnach die Verhandlung nach § 193 Abs 1 ZPO zutreffend schloss. Mangels Entscheidungsrelevanz bedurfte es keiner Feststellungen zur Frage, ob die Bill of Landing von der Klägerin an die Beklagte übermittelt wurde.

4. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Ansatz für die Berufungsbeantwortung nach TP 3B bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 67.005,57 beträgt EUR 1.258, 1 0, der dreifache Einheitssatz EUR 1.887, 15 . Zzgl ERV-Kosten von EUR 2,60 und EUR 629,57 USt stehen der Klägerin somit Kosten für ihre Berufungsbeantwortung von EUR 3.777,42 brutto zu.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen waren.