Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Dreiersenats nach § 11a Abs 2 Z 2 ASGG in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , gegen die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE , wegen Kostenerstattung (EUR 178,78 s.A.), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.2.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird k e i n e Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid vom 18.4.2024 setzte die Beklagte über Antrag des Klägers die Höhe der Erstattung von Kosten für Heilmittel mit EUR 126,10 fest; ein Mehrbegehren von EUR 185,63 wurde abgewiesen.
Gegen diese Abweisung wendete sich die rechtzeitige Klage des unvertretenen Klägers, mit der er unter Hinweis auf ein Augenleiden und die damit verbundene zwingende Linderung desselben mit Heilmitteln in Form von Augentropfen die Verpflichtung der Beklagten anstrebte, ihm eine restliche Kostenerstattung in Höhe von EUR 185,63 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2024 zu leisten.
Die Beklagte bestritt unter Aufschlüsselung der vom Kläger zum Ersatz begehrten Rechnungsbeträge von fünf Apotheken und wendete insbesondere ein, der Kostenersatz beschränke sich auf 80 % der Rechnungssummen; soweit die Rezeptgebühr diesen Betrag im Einzelnen übersteige, gebühre überhaupt keine Kostenerstattung.
Im Weiteren gab der Kläger bekannt, seinem Vater, Dr. B*, die Vollmacht erteilt zu haben, ihn in Verhandlungen erster Instanz zu vertreten; über Auftrag des Erstgerichts wurde eine mit dieser Erklärung korrespondierende Vollmacht vorgelegt (Beilage D).
Mit Schriftsatz vom 9.10.2024 stellte der Kläger einen Antrag nach § 236 ZPO festzustellen, dass er jedenfalls seit dem 1.10.2023 berechtigt gewesen sei und auch zukünftig berechtigt sei, für Rechnung der Beklagten Augentropfen und -gels von Apotheken im Sinn des § 350 Abs 4 ASVG, insbesondere auch einer namentlich angeführten Apotheke in **, zu beziehen (ON 9).
Nach Abführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 10.10.2024 schloss das Erstgericht die Verhandlung gemäß § 193 Abs 3 ZPO und trug der Beklagten die Vorlage „des Wahlarztrezepts“ auf (ON 11).
Nach Vorlage diverser Urkunden seitens der Beklagten (ON 12) schränkte der Kläger sein Begehren dahin ein, wonach die Beklagte schuldig sei, ihm binnen 14 Tagen in Substitution der Sachleistungsverpflichtung, in eventu: als Kostenerstattung den weiteren Betrag von EUR 178,78 samt 4 % Zinsen seit 17.3.2024 zu bezahlen und regte unter einem die Wiedereröffnung der Verhandlung an (ON 14).
Mit Urteil vom 10.10.2024, signiert mit 28.1.2025, wies das Erstgericht das (ursprüngliche) Klagebegehren ab; in diese Entscheidung nahm es den Beschluss auf, den Antrag nach § 236 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. In seiner Begründung führte es unter anderem aus, der Anregung des Klägers, das Verfahren wiederzueröffnen, sei nicht zu folgen.
Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 28.1.2025 zugestellt.
Mit 24.2.2025, 21.21 Uhr, brachte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe„im vollen Umfang“ ein und kündigte die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses binnen einer Woche an. Weiters trug er hiezu vor, er verfüge seit 1.10.2024 zwar über eine Rechtsschutzversicherung auch mit dem Baustein „Sozialversicherungs-Rechtsschutz“ mit einer dreimonatigen Wartefrist; im konkreten Fall sei der Eintritt des Versicherungsfalls wohl vor dem 1.1.2025 erfolgt, sodass vorliegendenfalls höchstwahrscheinlich noch keine Kostendeckungspflicht bestehe. Zur weiteren Begründung des Verfahrenshilfeantrags verwies der Kläger auf den Entwurf einer 16-seitigen Rechtsmittelschrift. Ein Vermögensbekenntnis im Sinn des § 66 Abs 1 ZPO war dem Antrag nicht beigeschlossen.
Mit Beschluss vom 26.2.2025 wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit der wesentlichen Begründung ab, der Kläger habe bewusst von der Vorlage eines Vermögensbekenntnisses abgesehen, obwohl ihm bekannt sein habe müssen, dass zugleich mit dem Verfahrenshilfeantrag ein solches beizubringen sei. Von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens habe abgesehen werden können, weil ein Verbesserungsauftrag entbehrlich sei, wenn „in einen Antrag absichtlich zur Verfahrensverzögerung Formfehler eingebaut würden“. Ein solcher Fall liege hier vor. Der durch einen ehemaligen Richter vertretene Kläger habe in seinem Antrag angekündigt, das Vermögensbekenntnis binnen einer Woche, sohin nach Ablauf der Berufungsfrist nachzureichen ohne dies näher zu begründen. Einem ehemaligen Richter könne zwanglos die Kenntnis unterstellt werden, dass das Vermögensbekenntnis gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen sei. Außerdem sei davon auszugehen, dass eine Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung seit beinahe vier Monaten habe erfolgen können.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den bekämpften Beschluss im Sinn einer Antragsstattgebung abzuändern.
Die Beklagte und der Revisor haben sich (trotz Zustellung der Rechtsmittelschrift) am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Das Rechtsmittel ist aufgrund nachstehender Erwägungen nicht berechtigt :
1.Der Kläger hat in einem anderen sozialgerichtlichen Verfahren die Mitglieder des erkennenden Senats mit der Begründung abgelehnt, deren Auffassung in einem Beschluss über die dort vom Kläger angestrebte Verfahrenshilfe sei unzutreffend; dieser beinhalte gehässige Unterstellungen, die nur erfolgen würden, um ihm Nachteile zuzufügen. Dieser Ablehnungsantrag wurde zu ** des Oberlandesgerichts Innsbruck zurückgewiesen; hiegegen hat der Kläger Rekurs erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Dieser Aspekt steht einer Entscheidung im nunmehrigen Verfahren auch im Hinblick auf die Regelung in § 25 JN nicht entgegen:
Ein Ablehnungsantrag hat sich immer auf ein konkretes Verfahren zu beziehen ( Rassi in Kodek/OberhammerZPO-ON § 22 JN Rz 3; Ballon in Fasching/Konecny 3§ 19 JN Rz 5; 3 Ob 5/13a ErwGr 2). Daraus resultiert, dass sich die Ablehnung im anderen Verfahren nicht auf dieses Verfahren erstreckt oder auf dieses durchschlägt. Da der Kläger im dortigen Ablehnungsverfahren auch keine persönlichen Gründe (wie Freundschaft zur Beklagten oder Abneigung gegenüber dem Kläger) für die Ablehnung heranzieht, kann hier entschieden werden.
2. In seiner Mängelrüge beanstandet der Rekurswerber, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, die von ihm im Verfahrenshilfeantrag angekündigte Wochenfrist für die Beibringung des Vermögensbekenntnisses abzuwarten; in seiner Rechtsrüge verficht er den Standpunkt, von einer absichtlichen Verfahrensverzögerung durch den Kläger könne nach der Aktenlage nicht ausgegangen werden; innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist habe sich die Übernahme des Mandats durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt kurzfristig zerschlagen.
Dem ist zu erwidern:
2.1. Unabdingbare Voraussetzung für die Verfahrenshilfe ist neben dem Antrag die Vorlage eines aktuellen (nicht mehr als vier Wochen alten) Bekenntnisses über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse (Vermögensbekenntnis), anhand dessen die wirtschaftlichen Voraussetzungen zu prüfen sind. Neben dem Vermögensbekenntnis sind, soweit zumutbar, auch die entsprechenden Belege beizubringen. Gemäß § 66 Abs 2 ZPO ist über einen Verfahrenshilfeantrag auf Grundlage eines unter Verwendung eines Formblatts zu erstellenden Vermögensbekenntnisses zu entscheiden. Das in § 66 Abs 1 Satz 3 ZPO vorgesehene Formblatt ist das ZP-Form 1 ( Schindler in Kodek/OberhammerZPO-ON § 66 Rz 5). Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (zugleich [mit dem Antrag] ist ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis beizubringen) ergibt sich eindeutig die Richtigkeit der Auffassung des Erstgerichts, dass bereits mit dem Antrag das Vermögensbekenntnis vorzulegen ist. Dem steht auch nicht die Auffassung entgegen, dass das Vermögensbekenntnis nach dem Modell der ZPO keinen (notwendigen) Bestandteil des Verfahrenshilfeantrags darstellt, sondern das primär vorgesehene Bescheinigungsmittel zum Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse (9 Ob 46/20k), weil damit keine Aussage darüber getroffen wird, zu welchem Zeitpunkt das Vermögensbekenntnis vorzulegen ist.
2.2. Fehlt ein unter Verwendung des ZP-Form 1 erstelltes, mit der Originalunterschrift des Antragstellers versehenes und datiertes Vermögensbekenntnis, ist ein Verbesserungsverfahren gemäß §§ 84, 85 ZPO einzuleiten ( Schindler Rz 7). In diesem ist die Festsetzung einer Verbesserungsfrist jedenfalls dann zwingend, wenn bei Überreichung des Schriftsatzes eine Frist einzuhalten war. Dies gilt jedenfalls bei Rechtsmitteln. Die Partei kann jedoch schon vor Erteilung eines Verbesserungsauftrags von sich aus die Verbesserung vornehmen, weil diesfalls noch gar keine Frist in Lauf gesetzt wurde ( Kodek in Fasching/Konecny³ §§ 84, 85 ZPO Rz 255, 262).
2.3. Bei einem Missbrauch des Instituts der Verbesserung ist die Verbesserung zu verweigern; nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nämlich nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein solcher Rechtsmissbrauch darf jedoch nur angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0036447 [T1, T2, T3, T6]).
3. Ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier vor:
3.1. Nach § 2 Abs 1 ASGG ist hier folgende Rechtslage maßgeblich:
Die Berufungsfrist beträgt vier Wochen und kann nicht verlängert werden (§ 464 Abs 1 ZPO). Sie unterliegt also nicht der Parteiendisposition. Sie beginnt für die Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils (§ 464 Abs 2 ZPO). Eine gewisse faktische Verlängerung der Berufungsfrist bringt die Erteilung einer Verbesserungsfrist zur Beseitigung eines Formgebrechens der Berufungsschrift gemäß § 85 Abs 2 ZPO mit sich ( G. Kodek in Kodek/OberhammerZPO-ON § 464 ZPO Rz 2).
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe unterbricht gemäß § 464 Abs 3 ZPO die vierwöchige Berufungsfrist; bei Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt sie mit Zustellung des Bescheids des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer und der schriftlichen Ausfertigung an den bestellten Rechtsanwalt zur Verfahrenshilfe neu in voller Länge zu laufen. Wird die Beigabe des Rechtsanwalts oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe überhaupt verweigert, beginnt die Berufungsfrist am Tag nach Rechtskraft des betreffenden Beschlusses neu in voller Länge zu laufen. Eine Fristunterbrechung tritt bei einem prozessual unzulässigen – anders als bei einem (inhaltlich zu erledigenden) unberechtigten – Verfahrenshilfeantrag nicht ein. Unterlässt es die verfahrenshilfebeantragende Partei trotz gerichtlicher Aufforderung, ein Vermögensbekenntnis vorzulegen, dann führt dies nach nunmehriger Rechtsprechung zur Abweisung des Antrags und nicht zu einer Zurückweisung aus formellen Gründen, sodass der Antrag die Berufungsfrist bis zur Rechtskraft des abweisenden Beschlusses unterbricht ( G. KodekRz 9, 13, 15 und 16). In diesem Sinn judiziert der Oberste Gerichtshof, dass ein innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellter Verfahrenshilfeantrag, zu dem der Antragsteller ursprünglich kein Vermögensbekenntnis vorgelegt hat, nicht zurück-, sondern abzuweisen ist, sodass die Rechtsmittelfrist mit Rechtskraft dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt; wurden in einen Antrag absichtlich zur Verfahrensverzögerung Formfehler eingebaut, ist nach der Rechtsprechung zwar ein Verbesserungsauftrag entbehrlich, auch in einem solchen Fall ist aber ein ohne gleichzeitige Vorlage des Vermögensbekenntnisses gestellter Verfahrenshilfeantrag (ohne vorheriges Verbesserungsverfahren) ab- und nicht zurückzuweisen (3 Ob 98/16g ErwGr 2 und 3).
3.2. Hier wurde das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 28.1.2025 zugestellt, sodass die Berufungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des 25.2.2025 endete. Einen Tag zuvor beantragte der Kläger in Kenntnis der bis 25.2.2025 laufenden Rechtsmittelfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe „im vollen Umfang“ einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts und kündigte die Nachreichung eines Vermögensbekenntnisses binnen einer Woche an, ohne einen Grund dafür zu nennen, warum das Vermögensbekenntnis nicht unter einem mit dem Antrag vorgelegt wurde. In seinem Rechtsmittel legt er nunmehr dar, es seien ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht alle Unterlagen, die dem Vermögensbekenntnis anzuschließen seien, vorgelegen. Davon abgesehen, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung handelt, weil im Rekursverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0042091), macht das Rechtsmittel mit keinem Wort deutlich, welche Unterlagen hier noch gefehlt hätten; gleich verhält es sich mit der weiteren Behauptung im Rechtsmittel, innerhalb der ursprünglichen Rechtsmittelfrist habe sich die Übernahme des Mandats durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt kurzfristig zerschlagen. Diese Argumente sind somit im Rechtsmittelverfahren unbeachtlich.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss formuliert, der Kläger werde durch einen ehemaligen Richter vertreten, diesem könne die Kenntnis, wonach das Vermögensbekenntnis gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag vorzulegen sei, unterstellt werden. Damit hat das Erstgericht eindeutig seine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger (obwohl die Vollmacht nur eine Vertretung in Verhandlungen umfasst) auch bei der Verfassung des Verfahrenshilfeantrags rechtskundig zumindest beraten wurde. Dem widerspricht der Rekurswerber mit keinem Wort.
3.3. Im Hinblick auf den skizzierten zeitlichen Ablauf und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Inhalts des Verfahrenshilfeantrags muss insgesamt der Auffassung des Erstgerichts beigepflichtet werden, dass die Vorlage eines Vermögensbekenntnisses zusammen mit dem Antrag vom 24.2.2025 bewusst aus verfahrensfremden Gründen unterblieben ist, diese Vorgangsweise somit rechtsmissbräuchlich erfolgte. Im Übrigen lassen weder das nunmehr vorgelegte ZP-Form 1 noch die hiezu angeschlossenen Beilagen erkennen, wieso deren Vorlage nicht schon zuvor erfolgen hätte können. Entgegen dem Standpunkt im Rekurs ist daher davon auszugehen, dass absichtlich ein Formfehler in Gestalt des fehlenden ZP-Form 1 „in den Verfahrenshilfeantrag eingebaut“ wurde. Die Mängelrüge im Rechtsmittel, das Erstgericht hätte die angekündigte Wochenfrist abwarten „müssen“, widerstreitet der gesetzlichen Regelung, wonach die Berufungsfrist nicht erstreckbar ist und verficht im Ergebnis eine Disponibilität der Berufungsfrist. Ihr ist daher nicht zu folgen.
4. Damit ist dem Rekurs insgesamt unter den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Erfolg zu versagen. Auf die Ausführungen im Rechtsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher nicht einzugehen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil – zutreffend (§ 72 Abs 3 letzter Satz ZPO) – Kosten nicht verzeichnet wurden. Die absolute Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 2 Abs 1 ASGG, 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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