Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag.Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Stefan Unterleithner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. Josef Weiner, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15.1.2025, **-20, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Replik der klagenden Partei vom 6.8.2025 (ON 44) wird zurückgewiesen .
II. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen .
III. Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe und
Begründung:
Zu I.:Mit seiner Replik auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten verstößt der Kläger gegen der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, sodass diese zurückzuweisen war (vgl RS0100170 [T1]; RS0041666 [T38, T49]).
Zu II. und III.:
Mit Bescheid vom 29.5.2024 entzog die Beklagte dem Kläger die mit Bescheid vom 21.3.2019 zuerkannte Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente nach dem Dienstunfall vom 21.5.2015 mit Ablauf des Monats Juli 2024.
Die Kläger begehrt erkennbar die Weitergewährung der Rente und brachte vor, aufgrund von Schmerzen habe er durch eine Schonhaltung seine Hüfte bzw seinen Gangstil in Mitleidenschaft gezogen. Es sei ihm gesagt worden, dass kein sekundäres Raynaud-Syndrom vorliege, dennoch habe er chronische Schmerzen. Der Verdacht auf CRPS sei erstmals 2018 diagnostiziert worden und sei auf den Unfall zurückzuführen.
Die Beklagte entgegnete, die ursprünglich infolge des Dienstunfalls aufgrund der Einschränkungen des linken Fußes und eines sekundären Raynaud-Syndroms bestehende Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mittlerweile jedenfalls unter 20 % gesunken, sodass die Versehrtenrente zu entziehen war.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es traf nachstehende Feststellungen (bekämpfte Feststellungen sind unterstrichen):
„ Der Kläger erlitt aufgrund des Dienstunfalls vom 21.05.2051, bei dem er sich mit einem Metallteil den linken Fuß verletzte, an Morbus Sudeck am linken Fuß.
Zum Zeitpunkt der Entziehung 31.07.2024 liegt keine neurologische Läsion vor, ebensowenig eine Spätkomplikation des Unfalls und besteht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit .
Aus internistischer Sicht sind keine unfallkausalen Leiden feststellbar. “
In rechtlicher Hinsicht gelangte es unter Verweis auf §§ 94, 101 B-KUVG zum Ergebnis, es sei eine wesentliche Änderung dadurch eingetreten, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Entziehungszeitpunkt nicht mehr vorliege. Die Versehrtenrente sei daher zu entziehen gewesen, was zur Abweisung der Klage führe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil als nichtig aufzuheben, in eventu: im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Den Nichtigkeitsgrunddes § 477 Abs 1 Z 4 ZPO sieht der Kläger dadurch verwirklicht, dass das Erstgericht seine Eingaben ON 25 und ON 27 bzw die darin enthaltenen Einwände gegen die Sachverständigengutachten in den Entscheidungsgründen ignoriert habe. Das Übergehen dieser Argumente mache die Entscheidung des Erstgerichts unüberprüfbar.
1.2.Abgesehen davon, dass die Nichtbeachtung tatsächlich und zulässig erstatteten Vorbringens nicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklichen würde, übergeht die Berufung den Umstand, dass die Eingaben des Klägers ON 25 und ON 27 erst nach Fassung und Ausfertigung des angefochtenen Urteils (im Zuge des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) eingebracht wurden. Ihre Berücksichtigung bei bei der Urteilsfassung war daher weder rechtlich zulässig noch faktisch möglich. Der Schluss der Verhandlung hat nämlich zur Folge, dass die Parteien von neuem Vorbringen ausgeschlossen sind. Die Zulässigkeit von weiterem Vorbringen nach Schluss der Verhandlung kann auch nicht aus Art 6 EMRK abgeleitet werden ( Höllwerth in Fasching/Konecny 3§ 193 ZPO Rz 44).
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt damit nicht vor.
1.3.Der damit allenfalls geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO läge nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet wäre, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Die – hier vorgebrachte - Nichtbeachtung tatsächlicher Behauptungen könnte zwar unter Umständen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder einen Feststellungsmangel, nicht aber eine Nichtigkeit des Verfahrens begründen (RS0007484 [T2]).
Insgesamt war daher die Berufung wegen Nichtigkeit zu verwerfen.
2.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens macht die Berufung zunächst neuerlich geltend, das Erstgericht habe die begründeten Einwände des Klägers ignoriert, weshalb ein Begründungsmangel vorliege.
Dazu ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Im Übrigen hat das Erstgericht seine Beweiswürdigung unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden und eingeholten Sachverständigengutachten zwar knapp, jedoch ausreichend und einer Nachprüfung zugänglich begründet.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht schon darin, dass bei der gemäß § 272 Abs 3 ZPO vorzunehmenden Begründung der Entscheidung ein Umstand nicht erwähnt wurde, der noch erwähnt hätte werden können, oder eine Erwägung nicht angestellt wurde, die noch angestellt hätte werden können, oder wenn die Begründung auf ein bestimmtes Beweisergebnis nicht Bezug nimmt (RS0040180, RS0040165).
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
2.2. Ein weiterer Verfahrensmangel soll darin liegen, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und nicht als Partei vernommen worden sei. Die Ladung sei ihm an die Adresse ** zugestellt worden, obwohl er von dort bereits verzogen war.
2.2.1. Der Kläger gab seine Adresse auf der Klage wie folgt bekannt: „**“. An diese Adresse wurden auch die eingeholten Sachverständigengutachten und die Ladung zur mündlichen Verhandlung durch Hinterlegung zugestellt. Erstmals bei Zustellung des Urteils langte dieses mit dem Vermerk „verzogen“ an das Gericht zurück. Daraufhin stellte des Erstgericht fest, dass der Kläger seit 19.8.2024 an der Adresse ** in ** gemeldet war.
2.2.2.Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre (RS0115725). Dies gilt auch, wenn das Gericht von der Änderung der Abgabestelle keine Kenntnis erlangt, weil ihm die Feststellung der nunmehrigen Abgabestelle – mangels Vorliegens eines Grundes dafür, Nachforschungen anzustellen – regelmäßig schon nicht „ohne Schwierigkeiten“ möglich ist (RS0115726; 10 ObS 26/23f).
Da der Kläger die Änderung seiner Abgabestelle während des laufenden Verfahrens nicht bekannt gab und das Gericht bis zur Zustellung des Urteils keinen Grund hatte, von einer geänderten Abgabestelle auszugehen, wurde er an seiner bisherigen Adresse wirksam zur mündlichen Verhandlung geladen.
2.2.3. Im Übrigen entspricht es der ständigen Spruchpraxis der sozialgerichtlichen Instanzgerichte, dass die Parteienvernehmung insbesondere dann entbehrlich ist, wenn der Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung bei den gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, seine Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte (vgl Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8; RI0100212).
Selbst wenn der ordnungsgemäß geladene Kläger daher zur mündlichen Verhandlung erschienen wäre, läge in der unterbliebenen Parteienvernehmung über seine Leiden kein Verfahrensmangel.
3. Mit Beweisrügebekämpft die Berufung die oben unterstrichene Feststellung. Eine konkrete Ersatzfeststellung wird nicht begehrt, sodass der Berufungsgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0041835).
Die Kritik an der Beweiswürdigung des Erstgerichts überzeugt auch inhaltlich nicht:
Ein Sachverständigengutachten ist, wenn es frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist, nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (2 Ob 208/20g). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18E 40/3). Das Gericht kann sich – insbesondere wenn die Sachverständigen, wie hier, die von den Parteien vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigen konnten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
Entgegen den Ausführungen der Berufung wird auch vom neurologischen Sachverständigen in seinem Gutachten das Raynaud-Syndrom erwähnt und festgehalten, dass internistisch keine Kausalität des Dienstunfalls besteht (GA ON 8.1, S 3). Dies entspricht der Beurteilung durch den Sachverständigen für interne Medizin (GA ON 15.1, S 6). Zusätzlich gab der Kläger bereits in seiner Klage an, es sei ihm auch im B* gesagt worden, dass kein sekundäres Raynaud-Syndrom vorliege. Damit besteht kein Grund zur Annahme, die Sachverständigen hätten sich mit der Möglichkeit eines Raynaud-Syndroms nicht befasst oder eine solches würde – entgegen den Gutachten – tatsächlich vorliegen.
Es trifft auch nicht zu, dass die detaillierten Angaben des Klägers zu funktionellen Defiziten nicht berücksichtigt worden wären. Insbesondere der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie gibt in seinem Gutachten ausführlich die Schilderungen des Klägers über seine Einschränkungen wieder (vgl GA ON 8.1, S 4f). Es besteht damit kein Anhaltspunkt dafür, dass diese bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben wären.
Schließlich zeigt die Berufung auch keine konkreten Beweisergebnisse auf, die mit den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Widerspruch stünden, und denen höhere Glaubwürdigkeit als den Gutachten der Gerichtssachverständigen zukommen sollte. Die Berufung legt auch nicht dar, wodurch im konkreten Fall ein Abgehen von der ärztlichen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit begründet sein sollte.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner weiteren rechtlichen Beurteilung zu Grunde (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
3. Die Ausführungen der Berufung zur Beweislastverteilung sind der Rechtsrügezuzuordnen (vgl RS0039939 [T25, T27]). Insgesamt macht der Kläger in rechtlicher Hinsicht geltend, der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 20 % gesunken sei.
Nach § 94 Abs 1 B-KUVG liegt eine wesentliche Änderung vor, die eine Neufeststellung der Rente begründen kann, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 101, 108 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 103 Abs 3). Die Bestimmung entspricht § 183 ASVG.
Im zweiten Tatbestand lässt der Gesetzgeber Auswirkungen auf den Rentenanspruch als wesentliche Änderung genügen, wenn dadurch ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt. In diesen Fällen kommt jeder Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wesentliche Bedeutung im Sinn einer Durchbrechung der Rechtskraftwirkung zu ( Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 183 ASVG Rz 23; 10 ObS 15/11w). Das gilt auch bei irrtümlicher Rentengewährung (10 ObS 87/16s; 10 ObS 14/22i).
Die ausgesprochen knapp gehaltenen, teilweise disloziert in der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, zu deren Auslegung die vorhandenen Beweisergebnisse (vgl Prot ON 17.2, S 2) herangezogen werden können, lassen sich dahin verstehen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beurteilung, die zur Gewährung der Versehrtenrente geführt hat, infolge des Dienstunfalls an einem morbus Sudeck am linken Fuß litt, der zu neurologischen Defiziten und zur Gewährung der Versehrtenrente führte. Diese Beeinträchtigungen sind vollständig abgeklungen bzw haben sich soweit gebessert, dass im Zeitpunkt der Entziehung keine neurologischen Schädigung am Fuß und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr vorlag.
Damit liegen nach den Feststellungen die Voraussetzungen für die Entziehung der Versehrtenrente vor. Fragen der Beweislastverteilung stellen sich nicht.
4. Der Berufung war daher nicht Folge zu geben.
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht erfüllt.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen. Insbesondere bei der Auslegung der Urteilsfeststellungen handelt es sich wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig um keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0118891).
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