Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schrunz, gegen die beklagten Parteien 1. , und 2. *, beide vertreten durch Dr. Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 9.465 EUR sA und Räumung, über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag der beklagten Parteien, anstelle des Bezirksgerichts Feldbach ein Gericht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer beim (zuständigen) Bezirksgericht Feldbach eingebrachten Klage von den Beklagten die Zahlung eines rückständigen Pachtzinses von 9.465 EUR sA und deshalb die Räumung der Pachtliegenschaft mit der wesentlichen Begründung, dass die Beklagten seit März 2024 mit der Zahlung des Pachtzinses in Verzug geraten seien.
[2] Die Beklagten wandten ua ein, dass kein Pachtvertrag abgeschlossen worden sei, vielmehr würden die Beklagten die Pachtliegenschaft „zurücknehmen“ wollen, was durch den Geschäftsführer der Klägerin verhindert werde.
[3] Das Erstgericht führte das Beweisverfahren durch und erklärte mit Beschluss vom 26. 1. 2026 die Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO für geschlossen.
[4] Die Beklagten brachten gegen die Erstrichterin Strafanzeige ein und lehnten diese als befangen ab. Der Ablehnungsantrag wurde rechtskräftig abgewiesen.
[5] Nunmehr beantragen die Beklagten die Delegierung der Rechtssache „an den Sprengel OLG Wien“, erkennbar gestützt auf § 31 JN. Ein objektives Verfahren sei aufgrund der Befangenheit der Erstrichterin nicht mehr abführbar. Die Rechtssicherheit der rechtshilfesuchenden Bevölkerung sei am Bezirksgericht Feldbach nicht mehr gegeben.
[6] Die zuständige Richterin des Bezirksgerichts Feldbach wies in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass ihre Befangenheit rechtskräftig verneint worden sei. Das Verfahren sei bereits durchgeführt und die Verhandlung am 26. 1. 2026 geschlossen worden. Die Rechtssache sei entscheidungsreif.
[7] Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt .
[8] 1. Die Beurteilung einer Delegierung nach § 31 JN hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken ( RS0046333 ; RS00 53169).
[9] 2.1 Der Antrag zeigt nicht ansatzweise auf, dass eine Zweckmäßigkeit in diesem Sinn vorliegt.
[10] 2.2 Ein Delegierungsantrag dient nicht dazu, bisher erfolglose Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen (RS0046333) und kann daher nicht auf Gründe gestützt werden, die für eine Ablehnung von Richtern und anderen Gerichtsorganen in Betracht kommen (RS0073042).
[11] 3. Eine amtswegig zu erfolgende Delegation nach § 30 JN scheidet hier schon deshalb aus, weil das zuständige Bezirksgericht wegen der rechtskräftig verneinten Befangenheit der Erstrichterin nicht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist.
[12] 4. Der Delegierungsantrag ist daher – auch ohne vorherige Äußerung der Klägerin ( 1 Nd 28/01 ; 10 Nc 21/23d ; RS0113776 [T2]) – abzuweisen.
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