Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Fidler und den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, in den verbundenen Rechtssachen A* Cg ** (führend) und B* Cg ** der klagenden Partei C*, **, vertreten durch Forsthuber Partner Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei D* , geb. **, **, vertreten durch die Winternitz Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen zuletzt insgesamt EUR 180.059,36 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 2.634) gegen die im Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24.6.2025, GZ A*- 30 enthaltene Kostenentscheidung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei die mit EUR 336,82 (darin EUR 56,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung
Der Beklagte ist Mit- und Wohnungseigentümer mehrerer Anteile der Liegenschaft EZ **, KG **, mit denen Wohnungseigentum an verschiedenen Wohnungen und KFZ Abstellplätzen verbunden ist.
Die Klägerin begehrte in den verbundenen Verfahren zuletzt die Zahlung von insgesamt EUR 180.059,36 s.A. an näher aufgeschlüsselten, dem Beklagten als Mit- und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft vorgeschriebenen, offenen anteiligen Betriebskosten und Sondervorschreibungen.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Klagsabweisung.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil zur Zahlung von EUR 180.059,36 samt Zinsen (Spruchpunkt 1.) und zum Ersatz der mit EUR 20.780,42 (darin enthalten EUR 2.845,21 USt und EUR 3.709,18 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten (Spruchpunkt 2.).
Soweit für das Rekursverfahren von Relevanz, ging es in der Begründung der Kostenentscheidung davon aus, dass die Klägerin im verbundenen Verfahren B* Cg ** aufgrund ihrer Klagseinschränkung bis zur Verbindung der Verfahren (mit Beschluss vom 20.1.2025 [ON 17]) mit 75,40 % ihres Anspruchs durchgedrungen sei, weshalb ihr das Honorar für diese Klage zu 50,8 % und die Pauschalgebühr zu 75,40 % (mit EUR 597,18) zu ersetzen seien. Im führenden Verfahren habe die Klägerin vorerst zur Gänze, nach der Verbindung mit deutlich über 90 % obsiegt, weshalb ihr die weiteren Kosten der verbundenen Verfahren zur Gänze zu ersetzen seien. Die Einwendungen des Beklagten seien wie folgt zu berücksichtigen: Es sei zutreffend, dass das Kostenverzeichnis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (hier: bis 7.5.2025, 11:40 Uhr) gelegt werden müsse, weshalb das erst mit der Eingabe ON 26 (am selben Tag um 12:40 Uhr) vorgelegte Kostenverzeichnis unbeachtlich sei. Der Schriftsatz vom 28.4.2025 (eingelangt am 29.4.2025) sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, zumal die Ausdehnung des Klagebegehrens ohne Weiteres auch in der Verhandlung erfolgen hätte können; im Hinblick darauf sei er nicht zu honorieren.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, den Beklagten zum Kostenersatz von insgesamt EUR 23.414,12 zu verhalten.
Der Beklagte beantragt dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin argumentiert, ihr stünde der Ersatz von weiteren EUR 2.634 an gerichtlicher Pauschalgebühr zu. Diese sei mit Schriftsatz vom 29.4.2025, in welchem die Klagsausdehnung erfolgt sei, verzeichnet worden. Die Klägerin habe auch eine entsprechende Zahlungsvorschreibung (Lastschriftanzeige vom 6.5.2025) durch das Gericht erhalten. Selbst wenn - wie vom Erstgericht angenommen – der bestimmende Schriftsatz nicht erforderlich gewesen wäre, stünde der Klägerin der Ersatz dieser Pauschalgebühren zu, weil diese jedenfalls angefallen wären, gleich ob die Ausdehnung mit dem bestimmenden Schriftsatz oder in der Verhandlung erfolgt sei.
1. Mit dem am 29.4.2025 eingebrachten Schriftsatz vom 28.4.2025 (ON 22) dehnte die Klägerin das Zahlungsbegehren um weitere, näher aufgeschlüsselte Betriebskosten, Rückzahlungen und Sondervorschreibungen um insgesamt EUR 4.049,17 auf insgesamt EUR 183.880,49 aus.
2. An Kosten verzeichnete sie in diesem Schriftsatz:
Schriftsatz TP3A EUR 1.125,90
50 % ES EUR 562,95
ERV-Kosten EUR 2,60
20 % USt EUR 338,29
S u m m e EUR 2.029,74
3. Entgegen der Darstellung im Rekurs wurden, wie auch in der Rekursbeantwortung zutreffend eingewandt, weder in diesem Schriftsatz noch im in der letzten mündlichen Verhandlung am 7.5.2025 (ON 25.4) gelegten Kostenverzeichnis (ON 25.2) Pauschalgebühren (von EUR 2.634) für die Klagsausdehnung vom 28., 29.4.2025 (ON 22) verzeichnet. Vielmehr verzeichnete die Klägerin im gesamten Verfahren nur Pauschalgebühren für die Klagen (von EUR 3.112 für die Klage vom 29.3.2024 zu A* Cg ** und von EUR 792 für Klage vom 30.9.2024 zu B* Cg **).
4.Gemäß § 54 Abs 1 ZPO sind Kosten bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs vor Schluss der der Entscheidung über den Kostenersatzanspruch (§ 52 ZPO) unmittelbar vorangehenden Verhandlung zu verzeichnen.
5.1.Nur Kosten, die erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, können gemäß § 54 Abs 2 ZPO nachträglich binnen einer Notfrist von vier Wochen "ab dem Entstehen der Kosten" geltend gemacht werden.
5.2 . Kosten, die in einer Zahlungspflicht bestehen, gelten nach der Rechtsprechung bereits mit deren Begründung entstanden, auf die Entrichtung dieser Kosten kommt es indes ebenso wenig an wie auf die Zahlungsvorschreibung ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 54 ZPO E 55.; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 54 ZPO Rz 4 mwN). Die Gebührenpflicht für die Pauschalgebühr für eine "Klagserweiterung" entsteht nach § 2 lit b) GGG bereits mit Überreichung des Schriftsatzes, mit dem die Klagserweiterung mitgeteilt wurde. Demnach ist also die Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung mit dem Schriftsatz vom 28.4.2025 bereits mit der Einbringung dieses Schriftsatzes am 29.8.2025 entstanden und wäre daher spätestens mit der Kostennote am 7.5.2025 geltend zu machen gewesen.
6.Eine Verfahrensrüge im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 193 ZPO) hat die Rekurswerberin nicht erhoben. Insbesondere trat sie der Annahme des Erstgerichts nicht entgegen, wonach die Verhandlung am 7.5.2025 - vor Einbringung des Schriftsatzes vom 7.5.2025, mit dem die rekursgegenständliche Pauschalgebühr tatsächlich erstmals verzeichnet wurde (ON 26.1) - geschlossen wurde.
7. Der Zuspruch von Kosten von insgesamt EUR 20.780,42, darin EUR 3.709,18 an Barauslagen, ist daher nicht korrekturbedürftig.
Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen.
8.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenrekursbeantwortung war jedoch nur nach TP 3A I.5.b) RAT zu honorieren.
9.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO .
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