Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* AG für B*, C* und D* , FN **, E* A*, **straße **, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, gegen die Beklagte F* G* GmbH Co KG , FN **, E* A*, **, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 114.342,01 sA über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Juli 2025, Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 3.955,02 (darin EUR 659,17 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte errichtete 2004 vier Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit je 49,9 kW in G*. 2022 beabsichtigte sie die Erweiterung der Leistung der bestehenden Anlage insofern, als vier leistungsfähigere Module mit je 245 kW eingebaut werden sollten. Infolge der erhöhten Leistung der Photovoltaikanlage war ein Transformator (künftig Trafo) mit einer höheren Leistung als jener des bestehenden notwendig.
Für die geplante Erweiterung der Photovoltaikanlage holte die Beklagte ein Angebot der A* H* GmbH als Verteilernetzbetreiberin im Sinn des Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetz 2010 (künftig ElWOG) bzw. A* Landeselektrizitätsgesetz 1999 (künftig LEG) ein. Deren Angebot von Juni 2022 umfasste nicht nur Leistungen der A* H* GmbH in Bezug auf den Netzanschluss, sondern auch Leistungen der Klägerin in Bezug auf die Errichtung der der Eigentumsgrenze nachgelagerten Teile der Kundenanlage, hinsichtlich derer die A* H* GmbH den Vertrag im Namen und auf Rechnung der Klägerin als Alleingesellschafterin der A* H* GmbH (vgl offenes Firmenbuch) geschlossen hätte. Die Klägerin betreibt kein Verteilernetz iSd ElWOG bzw. LEG. Sie ist kein Verteilernetzbetreiber.
Im Juli 2022 führten die A* H* GmbH und die Beklagte ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle, der Energie-Control-Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control). Diese hielt folgende Empfehlungen fest:
Die Beklagte holte in der Folge kein Alternativangebot eines anderen Unternehmens für die im Angebot der A* H* GmbH enthaltenen Leistungen der Klägerin ein.
Im August 2022 richteten die A* H* GmbH und die Beklagte eine gemeinsame Anfrage an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (künftig BMK) insbesondere betreffend den Abgeltungsumfang des pauschalen Netzzutrittsentgelts nach § 54 Abs 3 und 4 ElWOG und die Festlegung der Netzebene.
Die A* H* GmbH unterbreitete der Beklagten ein weiteres Angebot. Darin war - abweichend vom ersten Angebot - eine geringfügige Verschiebung der Eigentumsgrenze zu Gunsten der Beklagten vorgesehen.
Am 19. September 2022 unterfertigten die Beklagte und die A* H* GmbH schließlich folgenden, auszugsweise wiedergegebenen Netzanschlussvertrag „Strom“ (Hervorhebungen im Original):
„ I. A* H* GmbH (Strom- und Gasnetzbetreiber)
Für nachstehende Produkte und Leistungen ist Ihr Vertragspartner die A* H* GmbH:
A. Netzanschlussvertrag Strom (Netzzutritt)
Gegenstand des Vertrages ist die erstmalige Herstellung oder Änderung der Verbindung der Anlage des Kunden mit dem von der A* H* GmbH gepachteten Verteilernetz der A* AG für B*,C* und D* bzw. die Erhöhung der Anschlussleistung. Der Netzbetreiber ermöglicht dem Kunden den Netzzutritt gemäß den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Strom der A* H* GmbH (kurz AB VN Strom) und der Kunde nimmt diesen in Anspruch.
[...]
2.3 Technisch geeigneter Netzanschlusspunkt
Der technisch geeignete Netzanschlusspunkt der Anlage für den Kunden befindet sich an der Mittelspannungssammelschiene der neuen Trafostation I*.
Netzbereitstellung: Netzebene 5
2.4 Übergabestelle der elektrischen Energie und Eigentumsgrenze
Die Übergabestelle der elektrischen Energie und zugleich Eigentumsgrenze zwischen der Anlage des Kunden und dem Verteilernetz befindet sich (vorbehaltlich dem Ergebnis der Beantwortung der gemeinsamen Anfrage beim Bundesministerium für Klimaschutz):
an den Verbindungsklemmen des Längstrennschalters des Netzbetreibers mit dem Kabel zu Ihrer Messzelle in der 30-kV-SF6-Schaltanlage der neuen Trafostation I*, It. Beilage.
Netznutzungsentgelt: Netzebene 5
[...]
2.7 Netzzutrittsentgelt
Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden alle Kosten und Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung des Anschlusses oder der Änderung des Anschlusses infolge der Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind.
Das Netzzutrittsentgelt setzen sich (vorbehaltlich dem Ergebnis der Beantwortung der gemeinsamen Anfrage beim Bundesministerium für Klimaschutz) zusammen aus:
Netzanschluss
Pauschales Netzzutrittsentgelt gemäß § 54 Absatz (3) und (4) EIWOG 27.314,00 EUR
zusätzliche Engpassleistung (980 -199,6) kW = 780,4 kW x € 35/kW
Summe Netto 27.314,00 EUR
20 % UST 5.462,80 EUR
Gesamt inkl. 20% USt 32.776,80 EUR
[...]
Die A* H* GmbH und der Kunde vereinbaren für diesen Vertrag die Zugrundelegung der „AB W Strom“ sowie des „Preisblatts Tür das Strom-Verteilernetz der A* H* GmbH“, welche daher einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellen.
[...]
II. A* AG für B*, C* und D* (A* AG)
Für nachstehende Produkte und Leistungen ist die A* AG Ihr Vertragspartner. Die A* H* GmbH schließt den Vertrag als Bevollmächtigte der A* AG in deren Namen und auf deren Rechnung.
A. Errichtung Kundenanlage Strom
Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung der nachfolgenden, der Eigentumsgrenze nachgelagerten Teile der Kundenanlage Strom durch die A* AG für den Kunden.
[...]
2.1 Beschreibung der Kundenanlage/Projektumfang
Liefern und einbauen der elektrischen Betriebsmittel in die neue Trafostation I*, für die Einspeisung der elektrischen Energie in das öffentliche Stromnetz.
2.1.1 Leistungen der A* AG
1/3 der Kosten für Baukörper, Tiefbau, Dienstbarkeitsentschädigung und Aufstellung der Trafostation (Anteil Kundenanlage)
Liefern und einbauen des NS-Verteilers mit Leistungsschalter,
Liefern und einbauen der 30-kV-SF-Schaltanlage - Messfeld
Liefern und einbauen eines 1250-kVA-Trafos,
Liefern, montieren und anschließen aller Leitungsverbindungen in der neuen Trafostation I*,
Anschließen Ihrer NS-Kabel zur PV-Anlage am NS-Verteiler der Trafostation.
[...]
2.2 Pauschalpreis Errichtung Kundenanlage
Für die unter Punkt 2.1 angeführten und durch die A* AG zu erbringenden Leistungen ergibt sich nachstehende Angebotskalkulation:
Leistungen der A* AG
Trafo Kundenanlage 1250 kVA 20.183,92 EUR
Schaltanlage Kundenanlage (Messfeld) 11.538,32 EUR
Material Kundenanlage (Kabel, Stecker etc.) 3.810,41 EUR
1/3 Baukörper Fertigteil-Trafostation 41.219,48 EUR
1/3 Tiefbau für Trafostation 3.246,83 EUR
1/3 von Kranwagen für Aufstellung 3.710,67 EUR
1/3 von Dienstbarkeitsentschädigung 834,90 EUR
1/3 von Ablegung Seile bestehende Freileitung 1.391,50 EUR
Personal kosten Montage 9.348,98 EUR
Summe netto 95.285,01 EUR
20% USt. 19.057,00 EUR
Angebotspreis inkl. 20% USt. 114.342,01 EUR
[...]
2.3 Eigentumsverhältnisse
Alle unter 2.1. angeführten elektrischen Anlagenteile befinden sich nach Bezahlung der Schlussrechnung im Eigentum und in der Instandhaltung des Kunden.
[...]
A* AG - Errichtung Kundenanlage
Für die Leistungen der A* AG ergeben sich Gesamtkosten in der Höhe von 114.342,01 EUR inkl. USt (das sind 95.285,01 EUR netto).
Die Zahlungsmodalitäten werden wie folgt festgelegt:
Die Verrechnung der Kosten erfolgt nach Fertigstellung der Arbeiten durch die A* AG und Vorliegen der Antwort des Bundesministeriums für Klimaschutz betreffend die gemeinsame Anfrage bzgl. Interpretation des § 54 Abs (3) und (4) EIWOG, spätestens jedoch per 30. September 2023.
Fälligkeit:
14 Tage nach Rechnungslegung
Bei Zahlungsverzug werden ab dem der Fälligkeit folgenden Tag Verzugszinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über dem von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz sowie bei Unternehmensgeschäften in Höhe der gesetzlichen Regelung verrechnet.
Sofern die Beantwortung der gemeinsamen Anfrage beim Bundesministerium für Klimaschutz, abweichend vom Ergebnis des mündlichen Streitschlichtungsverfahren der E-Control V STR 0986_22 vom 25.07.2022, ergibt, dass die Eigentumsgrenze auf der Niederspannungsseite festzulegen und die Kosten für die Trafostation zur Anbindung der Erzeugungsanlage durch das pauschale Netzzutrittsentgelt nach § 54 Abs (3) und (4) EIWOG abzudecken ist, wird die Errichtung der Kundenanlage nicht verrechnet. In diesem Fall werden die Kosten für die Errichtung der Trafostation durch die A* H* GmbH getragen.
Sollte bis zum 30. September 2023 keine Antwort des Bundesministeriums für Klimaschutz vorliegen, wird die Errichtung der Kundenanlage jedenfalls verrechnet und ist durch den Kunden zu bezahlen; nach Vorliegen der Beantwortung bleibt eine Rückforderung jedoch vorbehalten.
[…].“
Dieser Vereinbarung lag unter anderem der Plan der Trafostation samt einpoligem Schaltbild als Beilage bei (Beilagen ./A und ./F).
Der Inhalt des im September 2022 geltenden „Anhangs 2 zu den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ der A* H* GmbH steht nicht fest.
Technisch ist die Errichtung zweier Trafos - wie geschehen - nicht erforderlich. Der Netzanschluss wäre auch mit einem Trafo mit höherer Leistung möglich.
Die gemeinsame Anfrage der A* H* GmbH wurde seitens des BMK am 23. Dezember 2022 unter anderem wie folgt beantwortet:
Die Klägerin erbrachte ihre im Netzanschlussvertrag „Strom“ vereinbarten Leistungen 2023 und stellte sie der Beklagten am 1. August 2023 mit brutto EUR 114.342,01 in Rechnung. Die A* H* GmbH verrechnete der Beklagten ihre Leistungen ebenfalls am 1. August 2023 mit brutto EUR 32.776,80. Die Beklagte beglich die Rechnung der A* H* GmbH, nicht jedoch jene der Klägerin.
Die Klägerin begehrte das aus dem Netzanschlussvertrag „Strom“ aushaftende Entgelt von EUR 114.342,01.
Sie habe den im Netzanschlussvertrag beschriebenen Teil der Kundenanlage der Beklagten ordnungsgemäß errichtet. Es handle sich insofern nicht um Teile des (öffentlichen) Verteilernetzes. Der Netzanschlussvertrag weise auch zwei getrennte Vertragsabschnitte auf. Einerseits sei ein pauschales Netzzutrittsentgelt an die A* H* GmbH zu entrichten, andererseits sei ihr das vereinbarte Entgelt für die (für den Anschluss an das Verteilernetz erforderlichen) technischen Betriebsmittel in der Kundenanlage der Beklagten zu leisten. Aus dem Vertrag gehe eindeutig und in transparenter Weise hervor, welche Investitionen in die Kundenanlage der Beklagten von ihr vorzunehmen seien und welche Leistungen von der A* H* GmbH erbracht würden, die durch das Netzzutrittsentgelt abgegolten seien. Das Entgelt sei aufgrund des Auftrags der Beklagten „entsprechend den vereinbarten Bedingungen“ zu entrichten. Sie habe keine Leistung erbracht, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder dem Ausbau eines öffentlichen Verteilernetzes in Zusammenhang stehe. Praktisch alle Argumente der Beklagten würden sich auf deren Rechtsverhältnis zur A* H* GmbH beziehen, nicht jedoch auf jenes zu ihr.
Die Beklagte bestritt. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen (Trafo, Niederspannungs- Verteiler und Schaltanlage) seien durch das Netzzutrittsentgelt nach § 54 ElWOG abgegolten. Die von der Klägerin verrechneten Leistungen hätten von der A* H* GmbH im Rahmen der Änderung des Netzanschlusses erbracht werden müssen. Die A* H* GmbH habe die Eigentumsgrenze der Netzzutrittsstruktur willkürlich zu ihren Lasten verschoben, da nun der Trafo zur Kundenanlage zähle.
Mit dem angefochtenen Urteilgab das Erstgericht der Klage statt. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 4 bis 12 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits hervorgehoben. In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht darauf, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen der A* H* GmbH die Abänderung des bestehenden Netzanschlusses betroffen hätten, wofür diese ein Netzzutrittsentgelt verrechnet habe. Dieses umfasse nach § 54 ElWOG Kosten für zusätzliche Leistungsanlagen, die unmittelbar (ausschließlich) für die erstmalige Herstellung eines Anschlusses oder die Vergrößerung eines bestehenden Anschlusses erforderlich seien. Dem Wortlaut des § 54 ElWOG zufolge seien durch das (pauschalierte) Netzzutrittsentgelt nur Leistungen betreffend den Netzanschluss abgedeckt, nicht aber vom Kunden beauftragte Leistungen an der Kundenanlage, die keine für den Netzzutritt notwendigen Anschlussarbeiten darstellen würden. Die Klägerin habe keine Kosten für den Netzanschluss verrechnet, sondern mache Kosten der im Zuge der Erhöhung der Leistung der Photovoltaikanlage der Beklagten durchgeführten Umbauarbeiten geltend. Hinsichtlich der Eigentumsgrenze hätten die Klägerin und die Beklagte eine klare Vereinbarung getroffen. Die Beklagte hätte diese nicht akzeptieren müssen, sondern hätte einen anderen Verlauf festlegen bzw. vorschlagen können. Sie hätte auch ein anderes Unternehmen beauftragen können, habe dies jedoch nicht getan.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Klägerin die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Verfahrensrüge
1.1. Die Beklagte rügt die unterbliebene Wiedereröffnung des Verfahrens. Das Unterbleiben der Wiederöffnung des Verfahrens stelle einen Verfahrensmangel dar, wenn neues Prozessmaterial vorliege, dessen Erörterung erforderlich sei, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen würden. Der Zeuge J* habe Erläuterungen zur Beilage ./C getätigt. Diese (Allgemeine Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Strom der A* H* GmbH) sei jedoch - was erst später erkannt worden sei - im November 2022 genehmigt worden und daher zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im September 2022 noch nicht in Kraft gewesen. Die Beilage ./C sei daher für diesen Rechtsstreit nicht maßgeblich.
1.2.Die Wiedereröffnung (§ 194 ZPO) dient nur dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumte, nicht aber, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten. Eine Wiedereröffnung kann daher insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die sie begehrende Partei nur neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweismittel anbieten will (RS0037031, vgl auch RS0036986, RS0036937 [T4]). Die Parteien haben kein Recht auf Wiedereröffnung der Verhandlung (RS0036979).
Mit ihrer Anregung auf Wiedereröffnung des Verfahrens wollte die Beklagte den im September 2022 geltenden Anhang 2 der AGB der A* H* GmbH in Vorlage bringen. Dient eine Wiederöffnung des Verfahrens nur dazu, dass die sie begehrende Partei nur neues Tatsachenvorbringen oder (wie hier) neue Beweismittel anbieten will, hat eine Wiedereröffnung des Verfahrens - wie das Erstgericht richtig erkannt hat - nicht zu erfolgen. Ein Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens liegt daher nicht vor. Der von der Beklagten zitierte Rechtssatz lautet richtig (vgl RS0036916): „Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen.“ und bezieht sich auf einen - hier nicht erfolgten - vorweggenommenen Verhandlungsschluss.
2.1. Die Beklagte ortet einen weiteren Verfahrensmangel in der unterbliebenen Einholung des ihrerseits beantragten Sachverständigengutachtens. Hätte das Erstgericht dieses eingeholt, hätte sie beweisen können, dass die von der Klägerin verrechneten Leistungen (Trafo, Niederspannungs-Verteiler und Schaltanlage) Aufwendungen iSd § 54 Abs 1 und 4 ElWOG darstellen würden, die mit der Änderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden seien, nicht jedoch für den Anschluss erforderliche technische Betriebsmittel ihrer Kundenanlage.
2.2.Die Beklagte hat in ihrer Klagebeantwortung die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Hochspannungsanlagen zum Beweis dafür beantragt, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Leistungen mit der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden waren (ON 3, S 6). Dies stellt eine Rechtsfrage dar, zu deren Beantwortung ein Sachverständiger nicht berufen ist (RS0080464, RSRS0043530 [T2]. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt daher auch insofern nicht vor.
II. Zur Tatsachenrüge
Die Beklagte führt eine Tatsachenrüge trotz Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung (vgl S 2 der Berufung) nicht aus.
III. Zur Rechtsrüge
1.1. Die Beklagte rügt zunächst sekundäre Feststellungsmängel (Punkt 1.1 der Berufung).
Das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, „dass sich für die Parteien, wie auch aus der gemeinsamen Anfrage vom 5. August 2022 an das BMK hervorgeht, die Intention des Gesetzgebers nicht eindeutig aus dem Gesetz ergab und diese nach dem gemeinsamen Verständnis der Parteien unterschiedliche Interpretationen zulässt“. Diese Feststellung sei relevant, weil sich daraus ergebe, dass „die Parteien“ die Rechtslage hätten gemeinsam klären und die rechtlich richtige Lösung hätten herbeiführen wollen.
Weiters hätte das Erstgericht die Antwort des BMK ergänzend folgendermaßen feststellen müssen: „Für ein Einschreiten des BMK zur Auslegung von Bestimmungen der ABVN besteht keine gesetzliche Grundlage. Insofern ist bereits jene vertragliche Regelung, die den Eintritt einer Kostenfolge von der Beantwortung einer Frage zur Eigentumsgrenze des BMK abhängig macht, zu hinterfragen.“ Dies sei relevant, weil sich daraus ergebe, dass eine Antwort des BMK erfolgt sei, diese jedoch kein Ergebnis gebracht habe.
Letztlich will die Beklagte Folgendes ergänzend festgestellt haben: „Der Fall, dass eine Antwort des Bundesministeriums für Klimaschutz erfolgt, jedoch kein Ergebnis bringt, haben die Parteien nicht explizit geregelt. Die Parteien haben darauf mittels der getroffenen Vereinbarung über die Anfrage beim Bundesministeriums für Klimaschutz nicht bedacht, jedenfalls wollten die Parteien, dass die Rechtslage richtig geklärt wird“ (sic). Diese Feststellung sei relevant, weil der Parteiwille insofern festgestellt sei und mangels Ergebnis der Anfrage „nunmehr“ die Gerichte zur Klärung der Rechtsfrage berufen seien.
1.2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Die von der Beklagten vermissten Feststellungen sind rechtlich nicht relevant. Dass die A* H* GmbH und die Beklagte unterschiedliche Ansichten vertraten, ergibt sich im Übrigen ohnehin aus dem festgestellten Umstand der Anfrage an das BMK (US 10), hätte es doch andernfalls keiner Anfrage bedurft. Ob keine Antwort des BMK erfolgte oder zwar eine Antwort erfolgte, die maßgebliche Frage jedoch nicht beantwortet wurde, macht rechtlich auch keinen Unterschied.
2.1. Die Beklagte hält fest, dass die Klägerin hinsichtlich der Eigentumsgrenze auf die Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz Strom der A* H* GmbH (AB VN Strom) verwiesen habe, denen zufolge die Eigentumsgrenze derart festzulegen sei, dass die „streitgegenständlichen“ Leistungen nicht Teil der Kundenanlage der Beklagten und daher kostenpflichtig seien. Das Erstgericht habe den Inhalt des Anhangs 2 der AB VN Strom nicht feststellen können. Die Klägerin könne ihren Anspruch daher nicht auf die AB VN Strom stützen.
2.2. Was die Beklagte mit diesen Ausführungen für ihren Standpunkt gewinnen will, ist nicht ersichtlich.
Das Erstgericht hat die vertragliche Vereinbarung (auch) bezüglich der Eigentumsgrenze festgestellt (US 6 [Punkt I. A. 2.4 des Vertrags]). Es hat auch festgestellt, dass der vertraglichen Vereinbarung unter anderem der auf US 10 dargestellte Plan der Trafostation samt einpoligem Schaltbild beigelegt war. In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht auf die hinsichtlich der Eigentumsgrenze getroffene klare Vereinbarung. Die Anfrage an das BMK habe kein (davon abweichendes) Ergebnis gebracht. Die Beklagte hätte einen anderen Verlauf der Eigentumsgrenze vertraglich vereinbaren können. Sie hätte auch ein anderes Unternehmen mit den von der Klägerin erbrachten Arbeiten beauftragen können.
Inwiefern diese Ausführungen des Erstgerichtes unrichtig sein sollen, legt die Beklagte nicht dar. Sie sind auch nicht korrekturbedürftig.
3.1.Die Beklagte verweist letztlich auf die „Notwendigkeit der Klärung durch das angerufene Gericht, die rechtlich richtige Lösung zu finden“. Die relevante Frage sei, ob die von der Klägerin verrechneten Anlagen (Trafo, Niederspannungs-Verteiler und Schaltanlage) Aufwendungen iSd § 54 Abs 1 und 4 ElWOG seien, die mit der Änderung eines Abschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sei. In diesem Zusammenhang moniert die Beklagte neuerlich einen sekundären Feststellungsmangel. Auf Basis der Angaben des Zeugen J* hätte das Erstgericht die Begründung für die Wahl von zwei Generatoren feststellen müssen, nämlich „dass man zu viele Kosten dann auf die anderen Kunden im öffentlichen Netz umlegt, das ist auch der Grund, warum man das so gemacht hat“. Daraus resultiere, dass der Trafo dem „Netzanschluss“ diene und durch das pauschale Netzzutrittsentgelt abgedeckt sei. Damit seien die Aufwendungen, die mit der „Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder eine Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden seien,“ abgegolten. Sie habe keine weiteren Leistungen zu bezahlen. Insofern verweist die Beklagte auch auf die ihren Standpunkt vermeintlich stützenden Entscheidungen 10 Ob 31/12z und 4 Ob 18/19d.
3.2. Die Beklagte hat einerseits mit der A* H* GmbH als Strom- und Gasnetzbetreiber den „Netzanschlussvertrag Strom“ geschlossen, andererseits mit der Klägerin einen Vertrag bezüglich der „Errichtung Kundenanlage Strom“, die nach Begleichung der Schlussrechnung (über brutto EUR 114.342,01) auch ins Eigentum der Beklagten übergehen sollte. Mit der Klägerin wurde vereinbart, dass sie die Errichtung der Kundenanlage nicht verrechnet, wenn die Beantwortung der Anfrage beim BMK (abweichend vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens vom Juli 2022) ergibt, dass die Eigentumsgrenze auf der Niederspannungsseite festzulegen und die Kosten für die Trafostation durch das pauschale Netzzutrittsentgelt nach § 54 Abs 3 und 4 ElWOG abzudecken sind. Für diesen Fall wurde vereinbart, dass die A* H* GmbH die Kosten für die Errichtung der Trafostation trägt. Sollte bis zum 30. September 2023 keine Antwort des BMK vorliegen, wird die Errichtung der Kundenlage „jedenfalls“ verrechnet und „ist zu bezahlen“. Eine Rückforderung wurde vorbehalten „nach Vorliegen der Beantwortung“.
Eine Antwort des BMK lag zwar per Dezember 2022 vor, allerdings brachte diese - wie bereits das Erstgericht festgehalten hat - kein (vom Ergebnis des Schlichtungsverfahrens abweichendes) Ergebnis in Bezug auf die Eigentumsgrenze samt Deckung der Kosten der Trafostation vom pauschalen Netzzutrittsentgelt. Ob keine Antwort erfolgt oder zwar eine Antwort erfolgt, diese aber - entgegen der Erwartung der Beklagten und der A* H* GmbH - die maßgeblichen Fragen offen lässt, macht keinen Unterschied. Das Ergebnis ist das Gleiche, werden doch die maßgeblichen Fragen keiner Klärung zugeführt. Entsprechend der zwischen der Klägerin und der Beklagten getroffenen Vereinbarung war die Errichtung der Kundenanlage diesfalls seitens der Klägerin zu verrechnen und seitens der Beklagten zu bezahlen. Dass die Klägerin ihre verrechneten Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht hätte, hat die Beklagte nicht behauptet.
Soweit die Beklagte nun auf dem Standpunkt steht, dass die von der Klägerin verrechneten Leistungen von der A* H* GmbH zu tragen gewesen wären, weil diese vom Netzzutrittsentgelt (§ 54 ElWOG) abgegolten wären, und sie so zum Ausdruck bringt, dass sie einen Aufwand zu tragen hätte, den tatsächlich die A* H* GmbH zu tragen hat, kann dieser Einwand mit Blick auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht der Klägerin entgegen gehalten werden. Die von der Beklagten angesprochene Rechtsfrage ist nach Ansicht des Senats nicht in diesem Verfahren zu klären. Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beklagten in Punkt 1.2 der Rechtsrüge kann daher unterbleiben.
IV. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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