2R162/24t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH Co KG , FN **, **, **, vertreten durch die Huber Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen die beklagte Partei C* D* GmbH , FN **, **straße **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann Partner OG in 5230 Mattighofen, wegen EUR 268.784,11 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 50.000,00), über den Rekurs der klagenden Partei und den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22. Oktober 2024 (signiert am 24. Oktober 2024), Cg*-16, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.834,27 (darin EUR 472,38 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Hingegen wird dem Kostenrekurs der beklagten Partei teilweise Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:
„4. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang die mit EUR 12.107,28 (darin enthalten EUR 2.017,88 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
Die Kosten des Verfahrens über den Kostenrekurs werden gegeneinander aufgehoben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die in E* ansässige, zu FN ** im Firmenbuch eingetragene, beklagte Gesellschaft (GmbH) wurde in der Vergangenheit mehrfach umgewandelt und unbenannt; sie firmierte etwa ab 1999 als C* F* AG und von August 2014 bis Mai 2015 als C* G* AG. Ihre Geschäftsanschrift lautet seit 1999 **straße (zunächst „**straße“) ** in H*. Seit ihrer Umwandlung in eine GmbH im Mai 2015 ist die C* AG, FN **, ihre Mehrheitsgesellschafterin. Eine Konzerngesellschaft ist auch die zu FN ** eingetragene C* I* GmbH mit (seit 2009) Sitz in J* (Geschäftsanschrift **, J*), die von 2012 bis 2018 als K* L* GmbH firmiert hatte, bis 2007 Tochter der Alleingesellschafterin C* F* AG, FN **, also der beklagten Partei, gewesen war und seit 2021 die C* AG als Alleingesellschafterin hat.
Am 7. Juni 2013 schlossen die K* L* GmbH und die klagende Partei eine Vereinbarung über die Betriebsverpflegung in Form eines Kantinenbetriebs und der Versorgung mit Heiß- und Kaltgetränken am gesamten Betriebsstandort durch bereits bestehende Automatenstellplätze. Am 4. Juli 2014 schloss die klagende Partei mit der (Rechtsvorgängerin der) beklagten Partei, der C* F* AG, ebenfalls eine Vereinbarung über die Betriebsverpflegung für den Standort **straße ** in E*, wobei die beklagte Partei unter anderem „die bestehenden Automatenstellplätze wie bisher zur Verfügung“ stellte.
M* N* war Betriebsratsvorsitzender der C* AG von 1992 bis 2022 und vertrat als Betriebsrat die Mitarbeiter sämtlicher Unternehmen der C* AG. Am 15. Jänner 2014 unterzeichneten er und der Mitarbeiter der klagenden Partei O* P* folgende von der klagenden Partei vorbereitete „Aufstell-Vereinbarung“:
„Die unterzeichnende Firma
C* F*
**straße **
** E*
Kontaktperson:
Herr BR M* N*
(nachstehend kurz Auftraggeber genannt) erteilt an die Fa A* B* GmbH Co KG […] das ausschließliche Recht und den Auftrag zur Aufstellung von Verpflegungsautomaten in ihren Betriebs- und Geschäftsräumlichkeiten (in weiterer Folge Automatenstandplatz genannt) unter folgenden Bedingungen:
[…]
Derzeitige Automatenstandplätze sind:
[…]
- **straße **, ** E*
- **straße **, ** E*
- **, J*
Sämtliche Bestimmungen dieser Vereinbarung finden Anwendung auf alle bereits bestehenden Automatenstellplätze, sowie alle zukünftig, vom Betriebsrat in Auftrag gegebenen Plätze. Das gilt auch für zukünftige Standorte, welche in dieser Vereinbarung noch nicht erfasst sind.
[…]
Gerichtsstand: Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes/Landesgerichtes Linz vereinbart.
Ort, Datum: [handschriftlich:] E*, 15.01.2014
[Unterschrift] P* [Unterschrift] M* N*
A* B* GmbH Co KG “ Für den Betriebsrat
Die klagende Partei begehrt Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Vereinbarung über die Aufstellung von Verpflegungsautomaten und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden beim Landesgericht Linz. Zur Zuständigkeit berief sie sich auf die „in den Aufstellvereinbarungen sowie in der Vereinbarung vom 04.07.2014 für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag“ getroffene, [oben ersichtliche] Gerichtsstandsvereinbarung. Die Vereinbarungen seien auf Seiten der beklagten Partei stets von M* N* unterfertigt worden, der von der Geschäftsleitung der beklagten Partei und deren Rechtsvorgängerinnen auch mit der Abwicklung der Automatenaufstellung und der Kantine beauftragt gewesen sei. Sie habe nicht nur von den Vertragsabschlüssen gewusst, sondern diese auch geduldet und die Verträge viele Jahre lang erfüllt.
Die beklagte Partei wendete in der Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit des Landesgerichtes Linz ein, weil eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Streitteilen nicht geschlossen worden sei, und bestritt im Übrigen das Klagebegehren. Die Vereinbarungen vom 7. Juni 2013 zwischen der K* L* GmbH und der Klägerin sowie jene vom 4. Juli 2014 zwischen der C* F* AG und der Beklagten seien von zeichnungsberechtigten Organen der jeweiligen Gesellschaften unterfertigt, mittlerweile aufgelöst und die Vertragsauflösungen auch jeweils von der klagenden Partei akzeptiert worden. Der Betriebsrat M* N* sei zu keinem Zeitpunkt für sie, die C* AG oder irgendein anderes verbundenes Unternehmen zeichnungsberechtigt gewesen, was der klagenden Partei auch bekannt sei. Sie sei auch nicht passiv legitimiert, weil das operative Geschäft 2015 abgespalten worden sei.
Die klagende Partei begegnete der Zuständigkeitsbestreitung mit dem Hinweis auf die in der vorgelegten Vereinbarung vom 15. Jänner 2014 (Beilage ./A) enthaltene [oben ersichtliche] Klausel und brachte vor, der für Streitigkeiten aus einem Vertrag vereinbarte Gerichtsstand erfasse auch alle Streitigkeiten aus Abreden, die vor, neben oder nach Errichtung des die Vereinbarung enthaltenden Vertrags getroffen worden seien und mit ihm in Zusammenhang stünden; sowohl die Ergänzung zur Aufstellvereinbarung vom 8. September 2018, als auch die Zusatzvereinbarung vom 11. Juni 2021, mit der das Vertragsverhältnis verlängert worden sei und aus der auch der nunmehr geltend gemachte Anspruch resultiere, stellten solche zusätzlichen Abreden zur Aufstellvereinbarung vom 15. Jänner 2014 dar, weshalb sich die Zuständigkeitsvereinbarung aus der ersten Vereinbarung auch auf Streitigkeiten aus diesen beiden Vereinbarungen erstrecke. Für den Fall, dass das angerufene Gericht seine Unzuständigkeit aussprechen sollte, beantragte sie die Überweisung der Klage an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Salzburg.
Das Erstgericht schränkte die Verhandlung zunächst auf die Zuständigkeit ein, sprach mit dem angefochtenen Beschluss seine Unzuständigkeit aus (1), wies die Klage zurück (2) sowie den Überweisungsantrag ab (3) und verpflichtete die klagende Partei zum Kostenersatz von EUR 9.078,24 (darin EUR 1.513,04 USt) an die beklagte Partei (4).
Es legte seiner Entscheidung die auf den Beschlussseiten 3 bis 8 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die neben den eingangs als unstrittig wiedergegebenen auch jene umfassen, wonach M* N* zu keinem Zeitpunkt eine Vertretungsbefugnis von der C* F* AG oder einem sonstigen Unternehmen der Unternehmensgruppe gehabt habe, nicht festgestellt werden könne, ob ihm der Vorstand die der AG den Auftrag erteilt habe, dass sich der Betriebsrat um die Kaffeeautomatenaufstellung kümmern solle, und wonach die Repräsentanten (Vorstände, Geschäftsführer, leitende Mitarbeiter) dieser AG sowie der beklagten Partei und der C* AG bis 2022 keine Kenntnis von den zwischen O* P* und M* N* abgeschlossenen Vereinbarungen vom 15. Jänner 2014, 8. März 2016 und 11. Juni 2021 gehabt hätten.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die in der Aufstellvereinbarung vom 15. Jänner 2014, Beilage ./A, enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gelte nur, soweit der Vertrag insgesamt wirksam vereinbart worden sei, wobei zu prüfen sei, ob die C* F* AG durch M* N* rechtswirksam vertreten worden sei, was zu verneinen sei, weil dieser nie eine entsprechende Vollmacht, für die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger oder Unternehmen der C* Gruppe insgesamt rechtsgeschäftliche Handlungen zu setzen, gehabt habe. Wirksam wäre ein Vertretungsakt aber auch, wenn die Regeln der Handlungsvollmacht oder der Anscheinsvollmacht eingriffen. Mit der Aufstellvereinbarung vom 15. Jänner 2014, die M* N* für den Betriebsrat unterfertigt habe, habe die C* F* AG kein Verhalten gesetzt, das ein Vertrauen der Klägerin auf das Vorhandensein von Vertretungsmacht des Betriebsrats rechtfertigen würde. Wer danach die Subventionen [des Kaffeepreises] bezahlt habe, sei nicht feststellbar gewesen, sodass auch aus der Zahlung nicht die Wirksamkeit für die beklagte Partei abgeleitet werden könne. Mangels Vertretungsmacht sei die Aufstellvereinbarung vom 15. Jänner 2014 mit der C* F* AG nicht gültig zustande gekommen, weshalb auch die Gerichtsstandsvereinbarung nicht wirksam sei.
Ein Überweisungsantrag sei dann abzuweisen, wenn das Gericht auch das vom Kläger genannte andere Gericht für unzuständig halte. Der Sitz der beklagten Partei liege im Sprengel des Landesgerichtes Ried; Begründungen für eine alternative eventuelle Zuständigkeit des Landesgerichtes Salzburg habe die klagende Partei nicht dargelegt, weshalb der Überweisungsantrag abzuweisen sei.
Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO und führte aus, das Verfahren sei auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit eingeschränkt worden. Im Zwischenstreit seien nur die Kosten der Teilnahme an den beiden Streitverhandlungen vom 22. April 2024 und vom 19. August 2024 zu honorieren. Die Klagebeantwortung ON 3 und der vorbereitende Schriftsatz der beklagten Partei ON 6 beträfen nicht ausschließlich den Zwischenstreit, seien daher von der Hauptsache nicht klar abgrenzbar und nicht zu honorieren.
Gegen diesen Beschluss richtet der Rekurs der klagenden Partei aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Tatsachenfeststellungen mit den Rekursanträgen, die Entscheidung dahin abzuändern, dass die Einrede der Unzuständigkeit zurückgewiesen und das Landesgericht Linz für zuständig erklärt werde, in eventu dahin, dass die Einrede der Unzuständigkeit verworfen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom Zurückweisungsgrund aufgetragen werde, in eventu auf Aufhebung zur Zurückverweisung zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Prozessgericht erster Instanz, in eventu auf Abänderung der Entscheidung über den Überweisungsantrag durch Stattgabe und Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Ried im Innkreis.
Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Kostenentscheidung durch einen weiteren Zuspruch von EUR 5.301,60, insgesamt daher EUR 14.379,84, abzuändern.
Beide Teile erstatteten jeweils Rekursbeantwortungen, mit denen sie den Anträgen der Gegenseite entgegentreten.
Der Rekurs der klagenden Partei ist nicht berechtigt, hingegen kommt dem Kostenrekurs der beklagten Partei teilweise Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Rekurs der klagenden Partei:
Die Verfahrensrüge betrifft ausschließlich die Entscheidung über den – eventualiter gestellten - Überweisungsantrag, für die die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes die Voraussetzung bildet. Daher ist es zweckmäßig, zunächst auf jene Rekursargumente einzugehen, die sich gegen die vom Erstgericht festgestellte Unzuständigkeit und im weiteren gegen die Zurückweisung der Klage richten. Die Rekurswerberin führt dazu eine Beweis- und Tatsachenrüge aus, mit der sie die oben angeführten Feststellungen sowie eine in der rechtlichen Beurteilung des Beschlusses enthaltene Konstatierung des Erstgerichtes bekämpft, wonach von Seiten des vermeintlich Vertretenen kein Verhalten gesetzt worden sei, das ein Vertrauen der klagenden Partei auf M* N* Vertretungsmacht außerhalb seiner Funktion als Betriebsrat rechtfertigen würde. Kritisiert wird dabei, dass die als unrichtig bezeichneten Feststellungen beweiswürdigend im Wesentlichen auf Zeugenaussagen gestützt würden, die nach Auffassung der Rekurswerberin einer anderen Würdigung zu unterziehen gewesen wären.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Rekursgericht die vom Erstgericht aufgenommenen Beweis- oder Bescheinigungsmittel nur so weit anders würdigen und vom angefochtenen Beschluss abweichende Tatsachen feststellen kann, als das Erstgericht seine Feststellungen ausschließlich auf Beweis- oder Bescheinigungsmittel stützte, die es nicht selbst unmittelbar aufnahm oder von deren Beweiswert sich die zweite Instanz auch ohne eine mündliche Rekursverhandlung einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann (vgl Sloboda in Fasching/Konecny 3IV/1 § 514 ZPO Rz 84 (Stand 01.09.2019, rdb.at)). Die Beweiswürdigung kann daher im Rekursverfahren nicht angefochten werden (RIS-Justiz RS0040120; Kodek in Rechberger 5§ 526 ZPO Rz 5, Ploier in Höllwerth/Ziehensack ZPO § 526 Rz 10). Schon aus diesem Grund kann die Rüge, die die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vor allem unter Bezugnahme auf unmittelbar aufgenommene Beweise angreift, nicht zum Erfolg führen.
Im Streit über die Zuständigkeit kommt es aber ohnehin nicht darauf an, ob sich eine Duldungs-, Anscheinsvollmacht oder die Genehmigung einer vollmachtlosen Vertretungshandlung durch Erfüllung oder Vorteilszuwendung aus Feststellungen ableiten ließe, die womöglich nur teilweise auf Zeugenaussagen gründen, oder nicht. Die klagende Partei stützt sich zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes auf eine Gerichtsstandsvereinbarung; die Beklagte bestritt, diese Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen zu haben. Für diesen Fall trifft § 104 JN eine klare prozessrechtliche Regelung:
Nach § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführte Orte unterwerfen. Die Vereinbarung muss im Bestreitungsfall urkundlich nachgewiesen werden.
Die Wirksamkeit (Zulässigkeit und Gültigkeit) sowie die Wirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung nach § 104 JN sind nach herrschender Meinung nach den Regeln des österreichischen Prozessrechts zu beurteilen; auf sie sind daher weder die §§ 863, 914 ff ABGB noch § 864a oder § 879 Abs 3 ABGB (unmittelbar) anzuwenden (vgl Simotta in Fasching/Konecny 3§ 104 JN Rz 3 (Stand 30.11.2013, rdb.at)). Das Erfordernis eines urkundlichen Nachweises stellt keine Formvorschrift, sondern eine Beweisregel dar (RIS-Justiz RS0122413). Beim Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung durch Dritte ist im Bestreitungsfall auch der urkundliche Nachweis der Bevollmächtigung notwendig (RIS-Justiz RS0046936; RS0046958; Maier in Rechberger 5§ 104 JN Rz 4). Eine ohne Vollmacht geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung kann durch nachträgliche Zustimmung genehmigt werden, indem etwa die Klage beim vereinbarten Gerichtsstand eingebracht wird und der Kläger so zum Ausdruck bringt, dass er zu der in seinem Vollmachtsnamen abgeschlossenen Vereinbarung steht (ders. aaO; RIS-Justiz RS0046830, RS0019740). Ein gesonderter urkundlicher Nachweis zum Abschluss der Vereinbarungen muss vom Kläger aber dann beigebracht werden, wenn der Beklagte nicht selbst, sondern durch einen Bevollmächtigten unterschrieben hat (1 Ob 178/15f mwN).
In den von organschaftlichen Vertretern der Beklagten oder für sie in Frage kommenden Rechtsvorgängern unterfertigten, von der klagenden Partei vorgelegten Vereinbarungen sind (unstrittig) Klauseln über eine der Beilage ./A entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung nicht enthalten. Die vorgelegte Vereinbarung vom 15. Jänner 2014 (Beilage ./A) wurde „auf Seiten der C*“ vom Betriebsratsobmann unterfertigt, dem in dieser Funktion keine Vertretungsbefugnis dafür zukommt. Seine Bevollmächtigung für den konkreten Fall wurde von der klagenden Partei zwar behauptet, nicht aber urkundlich nachgewiesen. Soweit die klagende Partei eine Genehmigung des Automatenaufstellvertrags durch die beklagte Partei in Schriftstücken wie dem Kündigungsschreiben oder aber Vertragsergänzungen sieht, ist festzuhalten, dass im Zuständigkeitsstreit nicht die Frage zur Beurteilung steht, welche Automatenaufstellvereinbarungen zwischen den Streitteilen gültig war, sondern ob sie ausdrücklich eine Gerichtsstandsvereinbarung trafen. In keinem der vorgelegten Schriftstücke außer der Beilage ./A wird auf eine solche Bezug genommen. Die nachträgliche Genehmigung müsste sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beziehen (vgl. 1 Ob 17815f). Eine solche Zustimmung wurde von der klagenden Partei nicht behauptet; sie ist auch aus den Feststellungen nicht abzuleiten, kann doch weder einer Vereinbarung über eine Betriebsverpflegung noch der Vertragskündigung der Erklärungsinhalt entnommen werden, eine Gerichtsstandsvereinbarung zu akzeptieren.
Auf ein Dulden der Automatenaufstellung, auf deren Benutzung oder Subvention kommt es daher nicht an, ebensowenig auf eine Kenntnis der Vorstandsmitglieder der Beklagten davon, dass zwischen O* P* und M* N* Vereinbarungen über die Automatenaufstellung getroffen wurden. Im Zuständigkeitsstreit, in dem die Gerichtsstandsvereinbarung urkundlich nachzuweisen ist, ist nicht von Relevanz, wie lange die Kaffeeautomaten bereits vorhanden und in Gebrauch sind, ob die Beklagte deren Kosten trug, vereinbarte Subventionen bezahlte und ob der Vorstand je etwas gegen die Aufstellung und Benutzung unternahm oder sie billigte. Auch der im Rahmen der Tatsachenrüge erhobenen Rüge sekundärer Feststellmängel ist daher nicht zu folgen. Die Bezugnahme der Rekurswerberin auf die Entscheidung 6 Ob 127/05b kann im Zuständigkeitsstreit keinen Erfolg nach sich ziehen, weil es dort um eine Sachentscheidung über die Genehmigung eines vollmachtslos geschlossenen Geschäfts ging, und nicht wie hier um den erforderlichen urkundlichen Nachweis einer ausdrücklichen Gerichtsstandsvereinbarung. Dieser ist der klagenden Partei nicht gelungen.
Damit ist auf den Überweisungsantrag einzugehen.
Dazu argumentiert die Rekurswerberin, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil sich bereits aus dem Umstand, dass beim Überweisungsantrag an das Landesgericht Salzburg kein zusätzliches Vorbringen zur Begründung erstattet worden sei, ergebe, dass damit die Überweisung an den Beklagtengerichtsstand begehrt worden sei und das Landesgericht Salzburg nur irrtümlich aufgrund der mit der Ziffer fünf beginnenden Postleitzahl genannt worden sei. Offenkundig sei das für den Sitz der beklagten Partei zuständige Gericht, also das Landesgericht Ried im Innkreis, gemeint gewesen. Entscheidend sei nicht der Wortlaut, sondern wie dieser gemeint sei. Das Erstgericht hätte den Überweisungsantrag daher entsprechend dem tatsächlichen Begehren umdeuten und die Klage an das Landesgericht Ried überweisen müssen. Zumindest hätte es ihn nicht einfach abweisen dürfen, sondern auf ein offenkundig verfehltes Rechtsschutzziel hinweisen und der klagenden Partei die Gelegenheit geben müssen, unschlüssiges, unbestimmtes oder widersprechendes Begehren zu verdeutlichen und zu präzisieren. Hätte das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag erteilt oder zumindest auf den Widerspruch hingewiesen, hätte die klagende Partei die Überweisung an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Ried im Innkreis beantragt.
Auch diese Kritik ist nicht berechtigt.
Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der Kläger für den Fall, dass sich das angerufene Gericht über Einrede des Beklagten für sachlich oder örtlich unzuständig erklären sollte, den (Eventual-)Antrag stellen, die Klage an das von ihm namhaft gemachte, nicht offenbar unzuständige Gericht zu überweisen. Nach herrschender Auffassung muss der Kläger in seinem Antrag das Gericht, an das überwiesen werden soll, ausdrücklich und bestimmt bezeichnen; fehlt es an dieser Voraussetzung, dann ist der Überweisungsantrag als unzulässig zurückzuweisen. Die Klage ist zurück- und der Überweisungsantrag abzuweisen, wenn eine Prüfung iSd § 41 Abs 1 JN ergibt, dass auch das vom Kläger genannte andere Gericht unzuständig ist (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 261 Rz 112, 143 (Stand 01.08.2017, rdb.at)).
Der Überweisungsantrag der klagenden Partei (ON 5 Seite 4) nimmt nicht auf einen Sitz der beklagten Partei Bezug; er formuliert lediglich eindeutig , dass die Klage an das „nicht offenbar unzuständige“ Landesgericht Salzburg überwiesen werden möge. Inwieweit dieser klar ein bestimmtes Gericht – das Landesgericht Salzburg – benennende Antrag falsch verstanden worden wäre, ist nicht zu sehen. Wäre das konkrete Gericht nicht eindeutig bezeichnet, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Dass sie aufgrund der mit der Ziffer fünf beginnenden Postleitzahl irrtümlich davon ausgegangen sei, das Landesgericht Salzburg sei für den Sitz der Beklagten zuständig, zeigt, dass sie die Überweisung an dieses Gericht (wenn auch aus unrichtigen Überlegungen) anstrebte – und schließt ein falsches Verständnis vom Antragsinhalt aus. Inhaltsmängel im Sinne sachlich unrichtiger Ausführungen sind nicht im Sinne der §§ 84f ZPO verbesserbar (vgl Gitschthaler in Rechberger 5 §§ 84 bis 85 Rz 12). Das Erstgericht hat daher auch keine Anleitungspflicht verletzt.
Der Rekurs der klagenden Partei bleibt daher ohne Erfolg.
II. Zum Kostenrekurs der beklagten Partei:
Der Kostenrekurs der beklagten Partei kritisiert im Ergebnis zutreffend, dass das Erstgericht bei der Kostenentscheidung über das Vorliegen eines Zwischenstreits irrte, weil das Verfahren nach Zurückweisung der Klage ab- und ein Hauptverfahren über diese Klage ausgeschlossen ist. Die nach § 41 ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist daher nicht auf von einem Hauptverfahren abgrenzbare Kosten zu beschränken. Die Kostenrekurswerberin begehrt auch die Kosten ihrer beiden Schriftsätze, nämlich der Klagebeantwortung und des vorbereitenden Schriftsatzes ON 6.
§ 54 Abs 1a ZPO bezieht sich nach herrschender Meinung nur auf Kostenverzeichnisse, die am Schluss einer mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§ 193 ZPO) gelegt und dem Gegner ausgefolgt werden (vgl Fucik in Rechberger 5§ 54 ZPO Rz 9), daher nicht auf den Fall der eingeschränkten Verhandlung. Neben den Kosten für die beiden Tagsatzungen, die vom Erstgericht ohnedies berücksichtigt wurden, verzeichnete die beklagte Partei auch die Kosten für die Klagebeantwortung vom 5. März 2024 und für den vorbereiteten Schriftsatz vom 15. April 2024. Zu Zweiterem ist festzuhalten, dass dessen Kosten im Zuständigkeitsstreit nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich erscheinen. Er enthält im Hinblick auf die Zuständigkeit im Wesentlichen nur Wiederholungen und es ist nicht zu sehen, welches Vorbringen zur Zuständigkeit nicht auch schon in der Klagebeantwortung hätte erstattet werden können. Insoweit geht der Schriftsatz ohnehin bloß auf die vermeintlich fehlende Passivlegitimation wegen Umgründungsvorgängen ein. Nach Einschränkung der mündlichen Verhandlung auf die Frage der Zuständigkeit war zu diesem Zeitpunkt ergänzendes Vorbringen in der Sache nicht erforderlich. Der beklagten Partei sind daher zusätzlich zwar die Kosten der Klagebeantwortung von insgesamt EUR 3.029,04 (inklusive EUR 504,84 USt), nicht aber jene des vorbereitenden Schriftsatzes vom 15. April 2024 zuzusprechen.
Mit dem Kostenrekurs war die beklagte Partei daher annähernd zur Hälfte erfolgreich, weshalb nach § 43 ZPO die Rekurskosten gegeneinander aufzuheben sind. Die Kostenentscheidung für das Verfahren über den Rekurs der klagenden Partei gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Der ordentliche Revisionsrekurs gegen die Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig nach § 528 Abs 1 ZPO, weil von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen wurde und keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war. Hinsichtlich des Kostenrekurses ergibt sich die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.