Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz) und Mag. Stadlmann sowie die Richterin Mag. a Zeiler-ch in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Speditionskauffrau, **, vertreten durch Dr. Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die beklagte Partei B*, C* d.d. , **, Slowenien, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen (zuletzt) EUR 15.000,00 samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 500,00) , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. November 2025, D*-67 (Berufungsinteresse: EUR 10.000,00), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
entscheidungsgründe:
Am 8. April 2023 ereignete sich gegen 23.00 Uhr [in Slowenien] auf der Regionalstraße des **, im Abschnitt **, im Bereich des Straßenkilometers 10.200, ein Verkehrsunfall, an welchem einerseits Herr E* F*, geb. am **, **, als Lenker des zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten aufrecht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** sowie andererseits die Klägerin als Mitfahrerin in diesem Fahrzeug, beteiligt waren. In diesem Fahrzeug befanden sich im Zeitpunkt des klagsgegenständlichen Verkehrsunfalles, abgesehen vom Lenker E* F* und der Klägerin, noch drei weitere Personen, insbesondere Frau G*, Herr H* F* und Herr I* F*. Der Anspruch besteht dem Grunde nach zu Recht (unstrittiger Sachverhalt).
Zum Unfallhergang:
Am 8. April 2023 fuhren die Klägerin und ihre Freundin G* zum Feiern nach Slowenien. Zuvor hatten die beiden vereinbart, dass die Klägerin Alkohol trinken würde und G*, da sie als Autofahrerin auch wieder nach Österreich zurückfahren werde, keinen Alkohol trinken würde. G* trank in der Folge den ganzen Tag und abends keinen Alkohol. Die Klägerin trank mehrere alkoholische Getränke verteilt über den Tag/Abend. Die beiden ließen ihr Fahrzeug bei ihrem Bekannten E* F* stehen, nachdem dieser ihnen versichert hatte, dass er keinen Alkohol trinken und die Mädchen in seinem Fahrzeug mitnehmen würde. Im Laufe des Abends vollzog die Gruppe – bestehend aus der Klägerin, G*, E* F* und seinen Cousins I* F* und H* F* - mehrere Ortswechsel. Während der Autofahrten von einem Ort zum anderen war die Klägerin stets angeschnallt. [2] Die Klägerin und G* fragten E* F* vor dem jeweiligen Ortswechsel jedes Mal, ob dieser Alkohol getrunken habe, was E* F* immer verneinte. E* F* machte auch auf die Klägerin und ihre Freundin keinen alkoholisierten Eindruck. Tatsächlich trank E* F* – unbeobachtet von der Klägerin und G* – bei den jeweiligen Orten, die sie zum Feiern aufsuchten, große Mengen an Alkohol. Der letzte Aufenthalt der Gruppe war in einer Bar. Dort trank E* F* einen Saft, was die Klägerin auch sah. [1] Die Klägerin verbrachte dort die meiste Zeit auf der Toilette, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob dies aufgrund der Alkoholisierung oder einer (Nahrungsmittel-)Unverträglichkeit war. Nach dem Aufenthalt in der Bar wollten die Klägerin und G* von E* F* zu ihrem Auto gefahren werden, da sie wieder nach Hause (nach Österreich) wollten. [3] Sie fragten zu diesem Zeitpunkt erneut bei E* F* nach, ob er Alkohol getrunken habe. Dieser verneinte die Frage, wie zuvor auch. Anzeichen einer Alkoholisierung konnten die beiden bei E* F* auch zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen.
Die gesamte Gruppe bestehend aus der Klägerin, G*, E* F*, I* F* und H* F* stieg in der Folge in das Fahrzeug des E* F* ein. Der Kläger nahm auf dem Fahrersitz Platz; neben ihm saß H* F*. Hinter dem Kläger saß I* F*, hinter dem Beifahrer G* und in der Mitte hinten die Klägerin. [4] Als die Klägerin und G* sich gerade anschnallen wollten, legte E* F*, bereits den Retourgang ein und setzte das Fahrzeug rückwärts in Bewegung. Während die Klägerin und G* trotz der Bewegung des Fahrzeuges versuchten sich anzuschnallen, wurde die rechte hintere Fahrzeugtür geöffnet und zwängte sich eine sechste – unbekannte – Person in das Fahrzeug. Als die Klägerin und G* erschrocken aufschrien, drehte der Lenker des Fahrzeuges die Musik lauter. Für die beiden erschien es, als ob die unbekannte Person E* F* kennen würde. Die sechste Person im Fahrzeug schloss die hintere rechte Fahrzeugtür, drängte dadurch G* weiter in die Mitte der Rückbank und die Klägerin weiter nach links, sodass diese leicht links der Mittelkonsole saß, allerdings verblieben ihre Beine in der gleichen Position wie zuvor (jeweils auf einer Seite der Mittelkonsole). Ab diesem Zeitpunkt war es weder der Klägerin noch G* (mehr) möglich sich anzugurten, da E* F* das Fahrzeug unmittelbar nach dem Einsteigen der unbekannten Person in Bewegung setzte und stark beschleunigte; ebenso konnte die Klägerin den Gurt, welchen sie aufgrund des Einsteigens der sechsten Person losgelassen hatte, nicht mehr fassen.
Das Fahrzeug fuhr mit starker Beschleunigung vom Parkplatz der Bar auf die Hauptstraße. E* F* bediente während des Lenkens sein Handy mit der linken Hand und verriss schließlich mit der rechten Hand das Lenkrad, wodurch das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam, einen Hang hinunterrutschte und in einem Acker landete. Zwischen dem Losfahren und dem Abkommen von der Fahrbahn vergingen nur wenige Minuten. Die Klägerin wurde durch den Unfall schwer verletzt und im Universitätsklinikum J* erstversorgt. [5] Die sechste – unbekannte – Person verschwand nach dem Unfall plötzlich von der Unfallstelle.
Zu den Unfallfolgen und zum Heilungsverlauf:
Die Erstversorgung der Klägerin erfolgte im Universitätsklinikum J*. Die Klägerin erlitt beim Verkehrsunfall am 8. April 2023 folgende Verletzungen:
• mehrteiliger teilweise verschobener Bruch der Hüftgelenkspfanne rechts mit Knochenmarködem Hüftkopf
• Kreuzbeinbruch (Massa lateralis beidseits)
• Bruch der Oberkieferhöhlenwand links
• Bruch der äußeren Augenhöhlenwand links, geringe Abschürfungsverletzung unter dem linken Auge
• Prellung des rechten Kniegelenkes mit Abschürfungsverletzung
Die ursprüngliche Verdachtsdiagnose einer Gehirnblutung (Hämorrhagie cerebellär links) bestätigte sich im weiteren Verlauf nicht.
Anhand der Anamnese, der Aktenunterlagen sowie der gutachterlichen Untersuchung vom 31. Juli 2024 werden die körperlichen Schmerzen nach gegenständlichem Vorfall vom 8. April 2023 eingeschätzt als globale, auf den 24-Stunden-Tag komprimierte starke Schmerzen als dauernde durch 5 Tage, mittelstarke Schmerzen als dauernde durch 3 Wochen, leichte Schmerzen als dauernde durch 12 Wochen.
Bei der Ermittlung der Schmerzperioden wurde insbesondere der Umstand der mehrteiligen Hüftgelenkspfannenfraktur ebenso berücksichtigt wie der verzögerte Heilungsverlauf betreffend die knöcherne Konsolidierung dieses Bruches, das begleitende Vorliegen eines Knochenmarködems im Bereich des Hüftkopfes, die Brüche im Bereich der linken Gesichtshälfte mit Oberkieferhöhlen- und Augenhöhlenbeteiligung sowie der Bruch des Kreuzbeines mit hier sicherer knöcherner Verheilung, die erforderliche Entlastung und schließlich Teilbelastung der rechten unteren Extremität und die Prellungsverletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes/Unterschenkels mit Hämatom. Insbesondere aufgrund der Situation am rechten Hüftgelenk sind bereits jetzt objektiv gewiss weitere unfallkausale Schmerzen in einem Ausmaß von etwa drei Wochen leichten Schmerzen komprimiert auf den 24-Stunden-Tag anzunehmen.
Noch keine Aussage kann getroffen werden über eventuell im weiteren Verlauf erforderliche operative Eingriffe, wie zB die Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes bei zunehmender posttraumatischer Abnützung.
Bei der Klägerin liegt aus unfallchirurgischer Sicht und Erfahrung entsprechend den gegenständlich erlittenen Verletzungen eine übliche Schmerzsituation im Vergleich zu einem durchschnittlichen Menschen vor.
Unfallkausale Spät- und/oder Dauerfolgen sind bei der Klägerin nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Im Besonderen besteht eine gewisse Formveränderung im Bereich des rechten Hüftgelenkes und sind Folgen wie zB eine posttraumatische Abnützung mit eventuell Erfordernis weiterer operativer Eingriffe bis hin zu einer Hüft-Totalendoprothese aus heutiger unfallchirurgischer Sicht nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Spätfolgen bezüglich der Verletzungen im Bereich der linken Oberkieferhöhle können aus unfallchirurgischer Sicht nicht am Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Eine Verwendung von Krücken beim Gehen war für drei bis vier Monate jedenfalls erforderlich, ebenso wie die Unterstützung beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und Nahrungsaufnahme durch eine andere Person über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Monaten. Eine Wiederaufnahme des Autofahrens war nach einer absolvierten Perfektionsfahrt in der K* wieder möglich.
Wäre die Klägerin angegurtet gewesen, hätte sie die tatsächlich erlittenen Verletzungen in dieser Form nicht erlitten, insbesondere nicht den teilweise verschobenen Bruch der Hüftgelenkspfanne mit Knochenmarködem im Hüftkopf und auch nicht den Kreuzbeinbruch. Ebenso wäre es nicht zu einem Anprall des Kopfes gekommen und somit nicht zum Bruch der Oberkieferhöhlenwand und der äußeren Augenhöhlenwand links. Die Prellung am rechten Kniegelenk ist abhängig von der Position im Fahrzeug. Es wären eventuell andere Verletzungen im Falle des Angegurtetseins aufgetreten, beispielsweise ein Rippenbruch, jedenfalls eine Gurtprellung, eventuell auch ein Brustbeinbruch und eine Zerrung der Halswirbelsäule, eventuell auch der Brustwirbelsäule. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte die Klägerin, wenn sie angegurtet gewesen wäre, eine Gurtprellung und eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitten. Die Schmerzperioden im Falle des Angegurtetseins betragen im Falle der Gurtprellung drei bis fünf Tage mittlere Schmerzen und sieben bis acht Tage leichte Schmerzen, jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag.
Die Klägerin befand sich von 8. April 2023 bis zum 5. November 2023 im Krankenstand. Von 7. März 2024 bis zum 6. September 2024 absolvierte die Klägerin eine ambulante Rehabilitation.
Mit ihrer am 16. Jänner 2024 zu D* des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Bezahlung von EUR 15.100,00 zuzüglich 4 % Zinsen daraus ab dem der Klagszustellung folgenden Tag. Mit Schriftsatz vom 27. März 2024 schränkte sie das Klagebegehren auf EUR 7.550,00 samt Anhang ein, wobei sie unter einem erklärte, sich vorläufig ein Mitverschulden von 50 % anrechnen zu lassen (ON 9). In der Verhandlung vom 18. April 2024 erklärte die Klägerin, dass eine Zahlung von EUR 5.000,00 auf den Klagsanspruch geleistet worden sei und schränkte das Klagebegehren auf EUR 2.550,00 samt Anhang ein (ON 11.2, Seite 2). In der Verhandlung vom 24. Mai 2024 dehnte sie das Klagebegehren um ein (mit EUR 500,00 bewertetes) Feststellungsbegehren aus (ON 21.1, Seite 2). In der Verhandlung vom 6. Februar 2025 dehnte sie – auf der Grundlage eines Gesamtschmerzengeldanspruchs von EUR 20.000,00 und einer Teilzahlung von EUR 5.000,00 – das Zahlungsbegehren wiederum auf EUR 15.000,00 samt Anhang aus (ON 42.3, Seite 18).
Diesem Begehren liegen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – folgende Klagsbehauptungen zugrunde:
Der slowenische Staatsbürger E* F*, geboren am **, habe als Lenker des zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten aufrecht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs den gegenständlichen Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Mitfahrerin im Fahrzeug schwer verletzt worden sei, aufgrund Alkoholisierung, mangelnder Aufmerksamkeit, Verletzung des Rechtsfahrgebots und Verletzung sonstiger Straßenverkehrsvorschriften alleine verschuldet.
Die von der Klägerin erlittenen Verletzungen (Acetabulumfraktur rechts, Sacrumfraktur beidseits, Maxillafraktur links, Contusio gen. Dext) würden ein Schmerzengeld von (zuletzt) EUR 20.000,00 rechtfertigen. Die Klägerin habe über einen Zeitraum von einem Monat das Bett hüten, zwei Monate im Rollstuhl verbringen und zwei weitere Monate mit Krücken gehen müssen.
Auf der Rückbank des Fahrzeugs seien damals die Klägerin sowie zwei weitere Personen gesessen. Der Lenker sei losgefahren, als die Klägerin gerade im Begriff gewesen sei, sich anzugurten, und sei sie in weiterer Folge nicht mehr in der Lage gewesen, den Sicherheitsgurt zu schließen. Eine Alkoholisierung des Lenkers sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Sie habe zuvor nicht beobachtet, was dieser an diesem Abend getrunken hatte.
Die Klägerin berufe sich auf den Kausalitätsgegenbeweis. Ihre Verletzungen wären auch eingetreten, wenn sie angegurtet gewesen wäre.
Die Klägerin werde aufgrund der unfallsbedingten Verletzungen in Zukunft an Spätfolgen und Dauerschäden zu leiden haben, weshalb das Feststellungsbegehren gerechtfertigt sei, um spätere Ansprüche gegen Verjährung abzusichern und um zukünftige Beweisschwierigkeiten hintanzuhalten.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes ergebe sich aus Art 9 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit dem Wohnsitz der Klägerin. Eine Direktklage vor dem angerufenen Gericht sei in Verkehrsunfallsachen in Slowenien gegen den Versicherer des Beklagtenfahrzeugs zulässig.
Die Beklagte erstattete Klagebeantwortung, in der sie außer Streit stellte, dass sich am 8. April 2023 ein Unfall ereignet hat, an dem E* F* als Lenker des bei der Beklagten aufrecht haftpflichtversicherten Fahrzeugs **, Kennzeichen ** und die Klägerin als Mitfahrerin beteiligt waren. Darüber hinaus bestritt die Beklagte das (eingeschränkte und ausgedehnte) Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Der Anspruch bestehe zwar dem Grunde zu Recht, allerdings der Höhe nach zu Unrecht.
Die Klägerin sei zum Unfallszeitpunkt nicht angeschnallt gewesen. Wäre sie angeschnallt gewesen, so wären ihre Verletzungen, wenn es überhaupt zu solchen gekommen wäre, deutlich geringer ausgefallen.
Der Lenker sei stark alkoholisiert (1,3 Promille Alkoholgehalt im Blut) gewesen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien resultiere aus der Einwilligung eines betrunkenen Beifahrers ein 50 %-iges Mitverschulden. Es werde daher eingewendet, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden von zumindest 50 % treffe. Die Behauptungen der Klägerin, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich anzuschnallen, und dass ihr die Alkoholisierung des Lenkers nicht bekannt gewesen sei, würden Schutz- und Zweckbehauptungen darstellen.
Mit Dauerfolgen habe die Klägerin nicht zu rechnen.
Nach Schluss der Verhandlung am 6. Februar 2025 (ON 42.3) holte das Erstgericht (ON 50) eine Rechtsauskunft beim slowenischen Justizministerium (ON 62, 64, 65) ein.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 67) verpflichtete es sodann (1.) die Beklagte zur Bezahlung von EUR 15.000,00 samt jeweils 4 % Zinsen aus EUR 15.000,00 vom 25. Jänner 2024 bis 12. April 2024, aus EUR 2.250,00 vom 13. April 2024 bis 6. Februar 2025 und aus EUR 15.000,00 ab 7. Februar 2025, (2.) stellte fest, dass die beklagte Partei bis zur Höhe der Versicherungssumme für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ** für sämtliche zukünftigen Ansprüche dem Grunde nach haftet, welche aus dem Verkehrsunfall der Klägerin resultieren, welcher Gegenstand des Strafverfahrens des Landesgerichts Maribor zur Geschäftszahl ** war, und (3.) verpflichtete die Beklagte zu einem Kostenersatz an die Klägerin über EUR 9.937,29 brutto. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen, wobei die fett und schräg gedruckt wiedergegebenen und mit [1] bis [5] bezeichneten Feststellungen von der Beklagten in ihrer Berufung als unrichtig bekämpft werden. Diesen Sachverhalt beurteilte es rechtlich – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass ein Beifahrer, der die Möglichkeit gehabt hätte, die Folgen des Unfalls zu mindern (Verwendung eines Sicherheitsgurts, Fahren auf seinem Sitz, zulässige Anzahl von Mitreisenden), verpflichtet sei, den Teil des Schadens, der diesem Beitrag entspricht, selbst zu tragen. Betreffend die erlittenen Verletzungen und die damit verbundenen Unannehmlichkeiten während der Behandlung (Verwendung von Krücken) in vergleichbaren Fällen gewähre die slowenische Rechtsprechung dem Geschädigten einen Schadenersatz von ca EUR 30.000,00. Außerdem sei zwischen künftigen (vorhersehbaren) und neuen (unvorhersehbaren) Schäden zu entscheiden. Das Beweisverfahren habe gezeigt, dass der Klägerin kein Mitverschulden anzulasten ist, da sie nicht die gesamte Zeit des Tages/Abends des 8. April 2023 mit dem Fahrzeuglenker verbracht, ein gemeinsames Trinken nicht stattgefunden und der Lenker keinerlei Anzeichen einer offensichtlichen Alkoholisierung gezeigt habe. Außerdem habe sich die Klägerin beim Lenker versichert, dass dieser keinen Alkohol konsumiert hat. Ein Mitverschulden betreffend den nicht angelegten Gurt scheide ebenfalls aus, da eine sechste unbekannte Person in das Fahrzeug gesprungen sei und dadurch ein ordnungsgemäßes Anschnallen durch die Klägerin verhindert habe. Das Feststellungsbegehren bestehe dem Grunde und der Höhe nach zu Recht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass weitere Spät- und Dauerfolgen drohen, die kausal auf den gegenständlichen Unfall zurückzuführen sind. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 43 Abs 2 Z 2 ZPO.
Gegen (nur) einen Zuspruch von EUR 10.000,00 samt Anhang richtet sich die Berufung der Beklagten (ON 71) aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 10.000,00 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.000,00 vom 25. Jänner 2024 bis 12. April 2024, aus EUR 1.500,00 vom 13. April 2024 bis 6. Februar 2025 und aus EUR 10.000,00 ab 7. Februar 2025 als nicht zu Recht bestehend erkannt wird; eventualiter stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 73), der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war – ist nicht berechtigt .
A) Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1.) Die Beklagte wendet sich gegen die eingangs fett und schräg gedruckt und mit [1] bis [5] bezeichneten Feststellungen.
Sie strebt anstatt dessen folgende Ersatzfeststellungen an:
E1: „ Die Klägerin verbrachte dort aufgrund ihrer Alkoholisierung die meiste Zeit auf der Toilette“.
E2 : „Die Klägerin und G* fragten E* F* vor dem jeweiligen Ortswechsel nicht jedes Mal, ob dieser Alkohol getrunken hat. E* F* machte auf die Klägerin und ihre Freundin einen alkoholisierten Eindruck. E* F* trank bei den jeweiligen Orten, die zum Feiern aufsuchten, große Mengen an Alkohol“.
E3 : „Sie fragten zu diesem Zeitpunkt erneut bei E* F* nach, ob er Alkohol getrunken habe. Dieser verneinte die Frage. Anzeichen einer Alkoholisierung konnten die beiden bei D* F* auch zu diesem Zeitpunkt erkennen […]“.
E4: „ Die Klägerin und G* haben sich nicht angeschnallt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob eine sechste Person in das Fahrzeug eingestiegen ist“.
E5: „ Es konnte nicht festgestellt werden, ob eine sechste Person in das Fahrzeug eingestiegen ist und sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Fahrzeug befand“.
1.2.) Inhaltlich führt die Beklagte aus, dass es wesentlich nachvollziehbarer sei, das Erbrechen der Klägerin auf ihren (erheblichen) Alkoholkonsum zurückzuführen als auf eine Lebensmittelunverträglichkeit. Die Alkoholisierung und die Erinnerungslücken der Klägerin habe das Erstgericht nicht berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein Fahrer vor jedem Ortswechsel ausdrücklich nach dessen Alkoholkonsum gefragt wird, wenn hierfür kein konkreter Anlass besteht. Das Erstgericht hätte die (Abweichungen in den) Aussagen der Zeugen E* F* und H* F* nicht als Schutzbehauptungen qualifizieren dürfen. Ein regelmäßiges Nachfragen nach einer allfälligen Alkoholisierung widerspreche jeglicher Lebenserfahrung. Gleiches gelte für das behauptete Einsteigen einer unbekannten sechsten Person in ein bereits in Bewegung befindliches Fahrzeug. Es sei wahrscheinlicher, dass die Klägerin bedingt durch ihre Alkoholisierung und die allgemein ausgelassene Stimmung das Anschnallen unterlassen hat. Das Verschwinden einer angeblich nicht angeschnallten, unverletzten und völlig unbekannten Person verstärke die Zweifel an deren tatsächlicher Anwesenheit.
2.) Die Klägerin verneint in ihrer Berufungsbeantwortung eine unrichtige Beweiswürdigung durch das Erstgericht.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär der erkennenden Richterin. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Der persönliche Eindruck der Richterin, ihre Kenntnisse der Lebensvorgänge, Erfahrungen in der menschlichen Gesellschaft und die Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen. Es ist also darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen unzweifelhaft oder zumindest überwiegend wahrscheinlich unrichtig sind. Es reicht nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel (etwa dessen eigene Aussage) zu verweisen; vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage. Maßgeblich ist, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wie hier, ausreichende Gründe vorhanden sind ( Rechberger/Kollerin Klicka/Koller, ZPO 6, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodekin Klicka/Koller, ZPO 6, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny 2§ 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11;
5.) Die Ausführungen in der Beweisrüge sind nicht geeignet, Zweifel an den beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichtes hervorzurufen.
6.) Die grundsätzliche Darstellung der Klägerin über den Ablauf des damaligen Tages erscheinen durchaus nachvollziehbar. Es trifft naturgemäß zu, dass auch übermäßiger Alkoholkonsum zu einem Erbrechen führen kann. Gleiches gilt aber auch für eine – ebenfalls mögliche – Unverträglichkeit hinsichlich einer damaligen Nahrungsaufnahme. Aus den (unbekämpften) Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin lediglich mehrere alkoholische Getränke verteilt über den Tag/Abend getrunken hat, was nicht zu einem Erbrechen führen muss.
7.) Entgegen der Darstellung in der Beweisrüge ist es durchaus nachvollziehbar, dass bei grundsätzlicher Sorge über eine allfällige Alkoholisierung eines – der Klägerin unbekannten (vgl. PV der Klägerin, Verhandlung vom 4. Mai 2024 [ON 21.1. S. 3] und Verhandlung vom 6. Februar 2025 [ON 43.3. S. 3]) – Fahrzeuglenkers bei jeder weiteren Inbetriebnahme eines PKW betreffend einen allfälligen zwischenzeitigen Alkoholkonsum nachgefragt wird, wenn das Verhalten des Fahrzeuglenkers nicht durchgehend wahrnehmbar war.
8.) Gerade wenn – wie auch in der Beweisrüge – von einer ausgelassenen Stimmung (auch in Verbindung mit Alkohol) ausgegangen wird, erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass eine weitere Person in ein schon im Losfahren befindliches und vollbesetztes Fahrzeug einsteigt.
9.1.) Hinsichtlich der Zeugen E* F* und H* F* besteht ausgehend von den vorliegenden Protokollen (Verhandlungen vom 24. Mai 2024 [ON 21.1] und vom 6. Februar 2025 [ON 42.3]) keinerlei Bedenken an der vom Erstgericht gewonnenen Einschätzung betreffend deren Glaubwürdigkeit.
9.2.) E* F* hat seinen Alkoholkonsum bei der ersten Einvernahme heruntergespielt und angegeben, nicht viel getrunken bzw sich nicht betrunken gefühlt bzw maximal zwei, drei Spritzer getrunken zu haben (PS 12). Bei seiner zweiten Einvernahme hat er (gänzlich widersprechend) angegeben, „sehr viele Spritzer“ bzw „ca 3 Liter“ getrunken zu haben (Seite 9). Schon ausgehend von dieser Prämisse ist nicht ersichtlich, warum dessen Schilderungen irgendeine Glaubwürdigkeit zukommen sollte. Wenn dieser Zeuge nunmehr (bei seiner zweiten Befragung) angegeben hat, sehr viel getrunken zu haben, so ist nicht nachvollziehbar, warum er in einem derart alkoholisierten Zustand konkrete Wahrnehmungen betreffend das Verhalten der Klägerin bzw deren Alkoholkonsum haben sollte bzw sich an derartige Vorgänge erinnern sollte.
9.3.) Ähnliches gilt für die Angaben des Zeugen H* F*, welcher zunächst (ON 21.1, Seite 20) auch angegeben hat, dass E* F* „wenig getrunken“ habe. Gleichzeitig hat er aber angegeben, damals betrunken gewesen zu sein und sich nicht erinnern zu können, sodass sich nicht erklären lässt, warum er überhaupt verlässliche Angaben über (unter anderem) den Alkoholkonsum des E* F* machen hätte können (Seite 21). In seiner zweiten Einvernahme hat er sodann ebenfalls andere Angaben betreffend die Alkoholisierung des E* F* gemacht (Seite 13).
10.) Geht man davon aus, dass sich (wie von der Klägerin und der Zeugin G* beschrieben) eine weitere (sechste) Person in das Fahrzeug gedrängt hat, und bedenkt man noch, dass es bereits nach sehr kurzer Zeit zum Unfall gekommen ist, so ist es durchaus lebensnah, dass es der Klägerin nicht mehr gelungen ist, sich anzuschnallen.
11.) Hinsichtlich der Behauptung, dass auch der Prozessstandpunkt der Klägerin (zur Frage eines Mitverschuldens) in die Beweiswürdigung einzufließen habe, ist nur darauf zu verweisen, dass die Klägerin bloß (und noch dazu vor dem Vorliegen der hier zu beurteilenden Beweisergebnisse) den Standpunkt eingenommen hat, sich „vorläufig“ ein Mitverschulden anrechnen zu lassen. Aus diesem vorübergehenden (dazu noch im Folgenden) Prozessstandpunkt lässt sich daher nichts für den Standpunkt der Beklagten gewinnen, zumal die Einnahme eines Prozessstandpunktes auch von prozesstaktischen bzw kostenrechtlichen Überlegungen getragen sein kann.
12.) Es hat daher bei dem vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhalt zu bleiben und dieser ist der weiteren Bearbeitung der Berufung zugrunde zu legen (§ 498 Abs 1 ZPO).
B) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
1.) Die Beklagte macht insoweit (nur) geltend, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 27. März 2024 (ON 9) ein Mitverschulden im Umfang von 50 % eingeräumt und diesen Standpunkt in weiterer Folge nicht explizit widerrufen habe. Das Erstgericht hätte daher vom aufrechten Bestehen eines 50 %-igen Mitverschuldens ausgehen müssen. Anknüpfend an diese Überlegungen behauptet die Beklagte auch einen sekundären Feststellungsmangel und strebt folgende ergänzende Feststellung an: „ Die klagende Partei trägt ein Mitverschulden in Höhe von 50 %, welches sie selbst eingestanden hat“.
2.) In der Berufungsbeantwortung wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht in Abrede gestellt. Die Klägerin habe ihre Klagseinschränkung durch völlig richtiges Vorbringen so abgeändert, dass auf der Basis des Alleinverschuldens des Lenkers des Beklagtenfahrzeugs der gesamte Klagsanspruch geltend gemacht wurde. Sie habe sich niemals ein Mitverschulden vorbehaltlich der Ausdehnung anrechnen lassen, sondern eine Einschränkung aufgrund der Prozessökonomie durchgeführt.
3.) Hierzu wurde erwogen:
4.) Prozesshandlungen von Parteien sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Eine davon abweichende Parteienabsicht ist (daher) nicht maßgebend. Es kommt darauf an, wie die Erklärung im Augenblick ihres Zugangs unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände – also nicht bloß des Wortlauts – objektiv verstanden werden muss. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen in diesem Sinne ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen ( Brenn in Fasching/Konecny 3II/3 § 177 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 9; Fucikin Fucik/Klauser/Kloiber, ZPO 13[Stand 1.12.2022, rdb.at], § 177; RIS-Justiz RS0017881, RS0037416). Sogar schlüssige Willenserklärungen im Prozess werden teilweise nicht grundsätzlich für ausgeschlossen erachtet ( Trenkerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, Vor § 177 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at]), Rz 8).
5.) Ausgehend von all diesen Prämissen ist das Erstgericht (im Ergebnis) zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung (vgl. Trenkerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 193 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 5) nicht (verbindlich) ein 50 %-iges Mitverschulden anrechnen hat lassen.
6.) Insoweit ist zunächst zu bedenken, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Klagseinschränkung im Schriftsatz vom 27. März 2024 (ON 9) erklärt hat, sich „vorläufig“ ein solches Mitverschulden anrechnen zu lassen.
7.) Dazu kommt noch, dass sich aus dem Vorbringen, welches sie anlässlich der Klagsausdehnung in der Verhandlung vom 6. Februar 2025 erstattet hat (vgl ON 42.3, Seite 18), ergibt, dass sich ihr Begehren nur unter der Annahme eines (behaupteten) Alleinverschuldens des Lenkers schlüssig ableiten lässt.
8.) Der Prozessstandpunkt der Klägerin war daher tatsächlich eindeutig in dem Sinn, dass diese ein Alleinverschulden des Lenkers behauptet und ein eigenes Mitverschulden in Abrede stellt.
9.) Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt schon deshalb nicht vor, als der Prozessstandpunkt von Parteien keine (feststellungsbedürftige) Tatfrage darstellt.
C) Ergebnis:
1.) Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
2.) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
3.) Ein Bewertungsausspruch war nicht erforderlich, da der Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens zufolge der Anfechtungserklärung der Beklagten nur ein Zahlungsbegehren war ( G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 502 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 63f; Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 502 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 134; RIS-Justiz RS0042416).
4.) Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch beruht darauf, dass keine Rechtsfragen im Sinn von § 502 Abs 1 ZPO zu beurteilen waren.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden