Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl sowie die fachkundigen Laienrichter DI Felix Jansky und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Erik Steiner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Invaliditätspension über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 5. November 2024, **-38, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgende Aussprüche zu ergänzen ist:
„Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten liegt nicht vor.
Es besteht kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.8.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 23.2.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitatsionsgeld, medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, aufgrund des psychisch-geistigen Leistungszustands des Klägers liege Invalidität dauerhaft vor.
Die Beklagteentgegnete, der Kläger sei im Beobachtungszeitraum des § 255 Abs 2 ASVG nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen. Er sei in der Lage, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete, zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das (erkennbar) auf Gewährung der Invaliditätspension gerichtete Klagebegehren ab. Es traf die auf den S 2 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, die lauten:
„ Der am ** geborene Kläger absolvierte das Bundesrealgymnasium ** mit Abschluss der Reifeprüfung. Nach einem nicht abgeschlossenen Studium der Geschichte/Völkerkunde an der Universität ** absolvierte der Kläger von September 1990 bis Mai 1991 eine Ausbildung zum Berufsberater beim AMS **. Anschließend war der Kläger bis April 2000 als Angestellter beim AMS-** im Bereich Beratungs- und Vermittlungsdienste tätig. Ab April 2000 liegt eine Abszenz vom Arbeitsmarkt vor.
Mit Antrag vom 23.02.2023 begehrte der Kläger die Gewährung einer Invaliditätspension.
Dem Kläger ist trotz seiner körperlichen Einschränkungen aus orthopädischer Sicht dennoch das tägliche Arbeiten im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Leichte bis fallweise mittelschwere Tätigkeiten können unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen erbracht werden. Auszuschließen sind Arbeiten an besonders erhöhten exponierten Stellen (hohe Leitern, Gerüste... ) sowie Arbeiten an allgemein absturzgefährdeten Stellen. Arbeiten an gering erhöhten exponierten Stellen (z.B. das Besteigen einer Haushaltsleiter) sind hingegen möglich. Ebenso auszunehmen ist das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges.
Psychiatrisch sind dem Kläger geistig mittelschwere (im zuletzt ausgeübten Beruf), im Übrigen nur mehr leichte geistige Arbeiten zumutbar, diese unter durchschnittlichem-, sowie fallweise (bis zu 1/3 der Gesamtarbeitszeit) auch unter überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck. Die psychische Belastbarkeit ist im lediglich geringen Bereich anzusetzen, der Kläger ist (bei Aufbringen einer zumutbaren Willensanspannung) in kleine Gruppen einordenbar. Auszuschließen sind Arbeiten mit dem Schwerpunkt eines psychosozialen Kontaktes (exemplarisch: Tätigkeiten mit häufigen Kundenkontakten).
Folgende Verrichtungen müssen vermieden werden: Häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem links; Bildschirmarbeit ist über den ganzen Arbeitstag verteilt höchstens zweidrittelzeitig zumutbar; auszuschließen sind Arbeiten, welche mit routinemäßigen und ständig wiederkehrenden endlagigen beziehungsweise brüsken Kopf(dreh)bewegungen einhergehen; Tätigkeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule; längerdauerndes Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen - es sollte dem Kläger zumindest zwei bis drei Mal pro Stunde die Möglichkeit gegeben werden aufzustehen, um Ausgleichsbewegungen durchführen zu können - dies kann allerdings sowohl im Stand erfolgen als auch im Rahmen einer Arbeitstätigkeit;
Tätigkeiten, die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern;
Arbeiten im Dauerstehen und/oder Dauergehen;
übermäßige Kälte- und Nässeexposition.
Arbeiten an besonders erhöhten exponierten Stellen (hohe Leitern, Gerüste ...)
Arbeiten an allgemein absturzgefährdeten Stellen (Arbeiten an gering erhöhten exponierten Stellen z.B. das Besteigen einer Haushaltsleiter sind hingegen möglich)
das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges
Arbeiten, die (im zuletzt ausgeübten Beruf) mehr als ein geistig mittelschweres Anforderungsprofil erfordern
Arbeiten, die im Übrigen mehr als ein leichtes geistiges Anforderungsprofil erfordern
Arbeiten, die mehr als fallweise (bis zu 1/3 der Gesamtarbeitszeit) überdurchschnittlichen (besonderen) Zeitdruck erfordern
Arbeiten, die (bei Aufbringen einer zumutbaren Willensanspannung) Einordenbarkeit in mehr als in kleine Gruppen erfordern
Arbeiten mit dem Schwerpunkt eines psychosozialen Kontaktes (exemplarisch Tätigkeiten, mit häufigen Kundenkontakten).
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist zumutbar. Der gegenwärtige Gesundheitszustand besteht zumindest seit der Antragstellung. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass sich in den nächsten 18 Monaten der Gesundheitszustand mit Auswirkungen auf das Leistungskalkül mit hoher Wahrscheinlichkeit verschlechtern wird. Leidensbedingte Krankenstände sind – bei Einhaltung des orthopädischen Leistungskalküls - ebenfalls nicht zu erwarten.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen weiter hin dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich wie zum Beispiel:
- Hilfsarbeiter in der Werbemittelbranche und Adressverlagen:
Die Berufsträger sind berufstypisch an Tischarbeitsplätzen mit dem Zusammenstellen von Werbeaussendungen, Mailings (Briefe mit Antwortkarte), Warenproben, Prospekten, dem Einlegen von Zahlscheinen oder Prospekten in Druckwerke, dem händischen Anbringen von Adressen auf Briefkuverts und Pakete (Adressiertätigkeit), dem anschließenden Kuvertieren sowie Verpacken (mitunter Foliertätigkeit von Druckerzeugnissen) befasst.
- Hilfsarbeiter in der Elektro- und Elektronikindustrie (Fertigungsbereich):
Die Berufsträger führen einfache, schematische Tätigkeiten aus. Die Abfolge der Arbeitsschritte ist vorgegeben. Es handelt sich hierbei um einfache Hilfskrafttätigkeiten samt Werkstückkontrolle (als Teiltätigkeit) im Bereich Fertigung. Hierbei werden beispielsweise folgende Tätigkeiten ausgeübt: Fäden auf eine bestimmte vorgegebene Länge schneiden, Kabel sortieren, Abmantelung von Drähten und Kabeln, Platzieren/Einstecken von Drähten und Kabeln in bestimmte Formen und in vorgegebener Reihenfolge in Geräte, Zusammenbau von (Schalt)Geräten, Sichtkontrolle von fertigen Teilen, Einfache Kontrolle (etwa dahingehend, dass kein Plastik bei einem Stecker weg steht), Aufwickeln von Spulen.
Für obige Tischarbeiten im Hilfskraftbereich (Mengenleistungs-Berufstätigkeiten) ergibt sich nunmehr unter besonderer Berücksichtigung vorliegenden medizinischen Leistungskalküls des Klägers folgendes Berufsanforderungsprofil (Minimalanforderungsprofil):
Die angeführten Tätigkeiten stellen sich rein fachbezogen als leichte körperliche Arbeiten vorwiegend im Sitzen, ohne Arbeiten in längerdauerndem Sitzen ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen, ohne Arbeiten im Dauerstehen und/oder Dauergehen, ohne häufige Arbeiten über Schulterniveau vor allem links, ohne Bildschirmarbeit, ohne Arbeiten, welche mit routinemäßigen und ständig wiederkehrenden endlagigen beziehungsweise brüsken Kopf(dreh)bewegungen einhergehen, ohne Arbeiten mit häufigem Überstrecken der Halswirbelsäule, ohne Arbeiten, die ein häufiges Bücken oder Vornüberneigen des Oberkörpers erfordern, ohne Arbeiten mit übermäßiger Kälte – und Nässeexposition, ohne Arbeiten an besonders erhöhten exponierten Stellen, ohne Arbeiten an allgemein absturzgefährdeten Stellen, ohne Arbeiten, die das berufsbedingte Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordern, ohne Arbeiten mit dem Schwerpunkt eines psychosozialen Kontaktes, mit Arbeiten, bei denen Einordenbarkeit in kleine Gruppen ausreicht, unter leichten geistigen Arbeiten, mit Arbeiten, bei denen eine psychische Belastbarkeit im geringen Bereich im vorliegenden Fall ausreicht, mit Arbeiten bei durchschnittlichem bis fallweise auch überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck, zu den üblichen Arbeitszeiten und –pausen, dar.
Dem Kläger sind die beispielhaft angeführten Hilfskraft-Berufstätigkeiten im Mengenleistungsbereich weiterhin zumutbar, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül hierbei nicht überschritten wird.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden. Freie Arbeitsplätze sind dabei nicht berücksichtigt.“
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass eine Invalidität des Klägers, der seit April 2000 arbeitslos gewesen sei, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei. Da der Kläger nach den Feststellungen im Stande sei, in einem Verweisungsberuf wenigstens die Hälfte des Entgeltes eines körperlich und geistig gesunden Versicherungsnehmers zu erwirtschaften, liege jedoch eine Invalidität nach dieser Bestimmung nicht vor. Die Voraussetzungen des § 255 Abs 3a würden ebenfalls nicht vorliegen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1. Mit ihrer – nicht getrennt ausgeführten – Beweis- und Mängelrüge wendet sich die Berufung gegen sämtliche Feststellungen des Erstgerichts zum Leistungskalkül des Klägers, zu den Verweisungsberufen und deren Minimalanforderungsprofil sowie zum Vorhandensein von Arbeitsplätzen in den Verweisungsberufen. Stattdessen hätte das Erstgericht bei mangelfreier Verfahrensführung und korrekter Beweiswürdigung folgende (Ersatz-)Feststellungen treffen müssen:
„ Der Kläger ist aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes dauerhaft nicht imstande, am Arbeitsmarkt noch einer bewerteten zumutbaren Tätigkeit nachzugehen. “
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die angeführten Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. “
1.2.Grundsätzlich gilt, dass die Rechtsmittelgründe getrennt dargestellt werden sollen, wobei eine Fehlbezeichnung nicht schadet. Sind die Rechtsmittelgründe allerdings – wie hier – nicht deutlich getrennt voneinander ausgeführt, so gehen allfällige Unklarheiten zu Lasten des Rechtsmittelwerbers (RS0041761). Sofern daher Ausführungen in der Berufung nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, haben sie unbeachtet zu bleiben (RS0041851).
1.3.Bei Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist insbesondere in Fällen des § 255 Abs 3 ASVG vorerst ein medizinisches Leistungskalkül zu erheben. Sodann ist unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse dieses Leistungskalküls das Verweisungsfeld zu prüfen und es sind die damit verbundenen Anforderungen in möglichst detaillierter Form festzustellen. Durch Vergleich des medizinischen Leistungskalküls mit den Feststellungen über die physischen und psychischen Anforderungen, die die Verweisungstätigkeiten stellen, ist sodann die Frage zu lösen, ob der Kläger zur Verrichtung der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten in der Lage ist (RS0084413 [T3]; Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 3).
Bei der begehrten Ersatzfeststellung, der Kläger sei nicht mehr im Stande, einer am Arbeitsmarkt bewerteten, zumutbaren Tätigkeit nachzugehen, handelt es sich daher nicht um eine feststellungsfähige Tatsache, sondern um eine rechtliche Schlussfolgerung.
2. In der Folge soll – soweit zuordenbar – auf die Ausführungen der Berufung inhaltlich eingegangen werden:
2.1.Unter Hinweis auf den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme (§ 87 ASGG) und die Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 39 Abs 2 Z 1 ASGG) macht die Berufung (offenbar primär als Verfahrensmängel ) geltend, die Gutachten der Sachverständigen wären in verschiedenste Richtung ergänzungsbedürftig gewesen.
2.1.1. Wenn die Berufung Aussagen in den Gutachten und Feststellungen des Erstgericht zur Möglichkeit von Arbeiten mit Belastung durch Vibrationen, inhalatorische Belastungen und Lärm vermisst, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die Verpflichtung nach § 87 ASGG zur amtswegigen Beweisaufnahme sowie zur darauf aufbauenden Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage besteht nur in Bezug auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Nur dann, wenn sich aus dem Vorbringen der Parteien, aus Beweisergebnissen oder dem Inhalt des Aktes Hinweise auf das Vorliegen bestimmter entscheidungswesentlicher Tatumstände ergeben, ist das Gericht verpflichtet, diese in seine Überprüfung einzubeziehen (RS0086455). Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren Umstände zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (RS0042477 [T4, T6, T7, T10]).
Hier hat das Erstgericht zunächst Sachverständige aus den Fachgebieten der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie sowie der Neurologie und Psychiatrie damit beauftragt, die Arbeitsfähigkeit des Klägers umfassend zu beurteilen. Die Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihnen abgelegten Eid die Verpflichtung, ihre Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird.
Aus keinem der eingeholten medizinischen Gutachten, auf deren Vollständigkeit sich das Erstgericht verlassen durfte, sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers im Hinblick auf Vibrationen, inhalatorische Belastungen oder Lärm aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt wäre. Eine Ergänzung der Gutachten in diese Richtung war daher nicht angezeigt.
Ebenso gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die vom berufskundlichen Sachverständigen namhaft gemachten Verweisungstätigkeiten (Tischarbeiten im Hilfskraftbereich) mit besonderen Belastungen durch Vibrationen, inhalatorischen Belastungen oder Lärm verbunden wären.
Schließlich zeigt auch die Berufung nicht auf, warum diesen Faktoren eine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen soll. Eine relevante Unvollständigkeit der Beweisaufnahme oder der Feststellungen wird damit nicht aufgezeigt.
2.1.2. Wenn die Berufung bezweifelt, dass die aufgezeigten Verweisungstätigkeiten mit dem Zeitdruckkalkül des Klägers erbracht werden können und solche Arbeitsplätze mit der Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen vorhanden sind, ist auf das berufskundliche Sachverständigengutachten zu verweisen. Demnach handelt es sich bei den Verweisungstätigkeiten um solche, die nicht in längerdauerndem Sitzen, ohne die Möglichkeit zu regelmäßigen und häufigen Ausgleichsbewegungen verrichtet werden und sind mit durchschnittlichem bis (nur) fallweise auch überdurchschnittlichem (besonderem) Zeitdruck verbunden.
Warum diese gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen erörterungsbedürftig gewesen wäre, vermag die Berufung nicht näher darzulegen. Allein die Behauptung, es sei „notorisch“, dass diese Tätigkeiten unter starkem Zeitdruck verrichtet würden, reicht dafür nicht aus.
2.1.3.Im Hinblick auf die von der Berufung vermissten konkreten Aussagen zum ausreichenden Arbeitsmarkt in den Gutachten, müssen nach der Rechtsprechung bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sein (RS0084772 [T2]). Bei allgemein gängigen Verweisungsberufen bedarf es keiner detaillierten Erhebung über die Anzahl der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze (RS0085078). Dass für Tischarbeiten in der Metall-, Kunststoff-, Verpackungs- und Werbemittelbranche österreichweit wenigstens 100 Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, ist offenkundig (RS0085078 [T13, T17]). Allgemeinkundige Tatsachen dieser Art können auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden (RS0085078 [T10]; 10 ObS 90/23t [Rz 12]).
Damit musste das Erstgericht keine detaillierten Erhebungen zum vorhandenen Arbeitsmarkt pflegen und das Berufungsgericht kann seiner Entscheidung zugrunde legen, dass in den genannten Verweisungsberufen zumindest 100 Arbeitsplätze vorhanden sind.
2.1.4. Die von der Berufung aufgeworfene Frage des „unzumutbaren Abstiegs“ war nicht durch die Sachverständigen zu behandeln, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt.
Der Kläger war vor dem Stichtag über 20 Jahre arbeitslos, genießt keinen Berufsschutz und ist daher auf den gesamten Arbeitsmarkt verweisbar. Die Frage eines unzumutbaren sozialen Abstiegs durch die Aufnahme einer der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten (vgl dazu etwa RS0084890) stellt sich daher hier nicht.
2.1.5. Zur Notwendigkeit von Toilettenpausen kann zunächst auf die Ausführungen oben Pkt 2.1.1. verwiesen werden. Aus den medizinischen Sachverständigengutachten ergeben sich keine Hinweise, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen hinaus zusätzliche Pausen für das Aufsuchen der Toilette benötigen würde. Es lagen auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Gutachten in diese Richtung ergänzungsbedürftig wären. Solche Anhaltspunkte zeigt auch die Berufung nicht auf.
2.1.6. Wenn die Berufung ausführt, bei allen medizinischen Leistungskalkülen sei der Hinweis auf Alkoholmissbrauch und -sucht unberücksichtigt geblieben, steht das im Widerspruch zum Akteninhalt. Im Gutachten des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, wird die Schilderung des Klägers über seinen Alkohol- und Beruhigungsmittelkonsum ausführlich wiedergegeben (ON 17, S 6). Der von der Berufung zitierte Befundbericht (./F) wird im Gutachten ebenfalls auszugsweise wiedergegeben (ON 17, S 3). Als Diagnosen führt das Gutachten unter anderem an: Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch mit fortgesetztem Substanzmittelkonsum), Psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa/Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom mit fortgesetztem Substanzmittelkonsum ON 17, S 8)
Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Neurologie-Psychiatrie diese von ihm selbst erhobenen und diagnostizierten Umstände bei Erstellung des Leistungskalküls unberücksichtigt gelassen hätte, sodass auch in diesem Punkt mangels Anhaltspunkten kein Anlass für eine Gutachtensergänzung oder -erörterung bestand.
2.1.6. Die vom Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Urkunden ./R - ./V (vgl ON 46) wurden zu Recht nicht berücksichtigt (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 193 ZPO Rz 4).
2.2. Hilfsweise wendet sich die Berufung gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts mit der pauschalen Behauptung aufgrund ihrer Ausführungen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens seien die Gutachten keineswegs schlüssig und widerspruchsfrei.
2.2.1. Dazu kann zunächst auf die Behandlung der Verfahrensrüge verwiesen werden.
2.2.2.Ein Sachverständigengutachten ist, wenn es frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist, nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen (2 Ob 208/20g). Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175). Eine Beweisrüge kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18E 40/3). Das Gericht kann sich – insbesondere wenn die Sachverständigen, wie hier, die von den Parteien vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigen konnten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; 10 ObS 43/24g).
2.2.3. Wie bereits dargelegt, gelingt es der Berufung nicht aufzuzeigen, dass die Sachverständigengutachten erhebliche Umstände übergangen oder nicht berücksichtigt hätten. Damit konnte sich das Erstgericht in beweiswürdigender Hinsicht auf die eingeholten Gutachten stützten, ohne das dagegen Bedenken bestünden.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts mit der oben Pkt 2.1.3. vorgenommenen Klarstellung (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO).
3. In ihrer Rechtsrüge macht die Berufung neuerlich (hilfsweise) geltend, dass Feststellungen zu den Einsatzmöglichkeiten des Klägers, beruhend auf seinem Gesundheitszustand, fehlen würden, ebenso wie Feststellungen zu den am Arbeitsmarkt verfügbaren konkreten freien Stellen.
Wie bereits ausgeführt, hat das Erstgericht gestützt auf die Gutachten vollständige Feststellungen zum Leistungskalkül des Klägers getroffen. Das Verfahren ergab keinerlei Anhaltspunkte, dass darüber hinaus weitere, für die rechtliche Beurteilung relevante, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorliegen würden. Zum für die Verweisungsberufe vorhandenen Arbeitsmarkt ist wiederum auf Pkt 2.1.3. zu verweisen. Damit kommt auch der Rechtsrüge kein Erfolg zu.
4.Insgesamt war der Berufung somit nicht Folge zu geben. Mit der Klagsführung ist der gesamte Bescheid außer Kraft getreten, weshalb dieser mit Maßgabebestätigung zu wiederholen war (§ 71 Abs 1 ASGG; RS0084896; Neumayr in ZellKomm³ § 71 ASGG Rz 2 mwN).
Die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sind nicht erfüllt.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO war nicht zu beurteilen.
Keine Verweise gefunden