JudikaturVfGH

B278/87 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 1987

Hier hat in erster Instanz die ZDK, in zweiter Instanz die ZDOK eine Sachentscheidung getroffen. Beide Behörden waren hiezu kompetent (vgl. §6 Abs1, §43 Abs2 Z1, §43 Abs3 Z1, §53 Abs2 ZDG).

Der als Verfassungsbestimmung erlassene §43 Abs4 ZDG richtet als Behörde erster Instanz die ZDK ein, die örtlich für das gesamte Bundesgebiet zuständig ist. Durch Verfassungsrecht wird also bereits in erster Instanz eine zentrale Behörde vorgesehen; damit wird aber in diesen Angelegenheiten von verfassungswegen eine Entscheidungsbefugnis des Landeshauptmannes ausgeschaltet, da ein Instanzenzug von einer zentralen Behörde mit bundesweiter Kompetenz an den Landeshauptmann von vornherein nicht in Betracht kommt.

Daher kein Widerspruch zum Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung (Art102 B-VG).

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