JudikaturVfGH

B1864/88 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1989

Der Verfassungsgerichtshof kann der ZDOK nach Lage des Falles nicht entgegentreten, wenn sie in Prüfung und Wägung der wesentlichen Verfahrensergebnisse, und zwar unter Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Antragstellers (§6 Abs2 ZDG) sowie auf Grund seiner Argumentation im Administrativverfahren und des von ihm gewonnenen Eindrucks, in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangte, daß Gewissensgründe nicht (iS des §6 Abs2 ZDG) glaubhaft gemacht wurden (vgl. hiezu die Vorjudikatur, wonach (grundsätzlich) keine Verpflichtung besteht, die auf Grund unmittelbaren persönlichen Eindruckes gebildete Überzeugung vom Beweiswert der Angaben einer Person (näher) zu begründen: zB VfSlg. 9573/1982, 9785/1983, 10529/1985; VfGH 3.10.1988 B808/88).

Nichts deutet - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - darauf hin, daß die ZDOK aufgrund seiner geringen Ausdrucks- und Formulierungsgabe zur Auffassung gelangt wäre, er habe die behaupteten Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht; vielmehr gelangte sie aufgrund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks, der keineswegs von der Eloquenz des Antragstellers abhängt, zu diesem Ergebnis.

Begründung des angefochtenen Bescheides zwar knapp formuliert, aber ausreichend; ausreichende Würdigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer Friedensinitiative.

(ähnlich E v 21.06.89 B326/89)

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