JudikaturVfGH

B1014/86 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 1987

Wenn der Beschwerdeführer sich überdies auf das durch Art14 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit stützt, bleibt auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, derzufolge dieses Recht nur Religionsbekenntnisse, nicht Weltanschauungen im allgemeinen, also ausschließlich religiöse Fragen betrifft (siehe zB VfSlg. 1207/1929, 7494/1975, 7679/1975, 8033/1977, 8390/1978, 8788/1980, 8811/1980, 9339/1982; VfGH 28.11.1986 B460/86), die hier schon nach dem Beschwerdevorbringen keine erfaßbare Rolle spielen.

Der angefochtene Bescheid der ZDOK (mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht gemäß §2 Abs1 iVm §6 Abs1 ZDG als unbegründet abgewiesen worden war) läßt sich mit dem vom Beschwerdeführer gleichfalls herangezogenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG) in keinen wie immer gearteten Zusammenhang bringen (vgl. zB VfSlg. 9983/1984 zum Schutzumfang des Art8 StGG).

Rückverweise