(1) Streitigkeiten, die sich aus Rechtsverhältnissen ergeben, die nach § 28 zwischen dem Bund und anderen Rechtsträgern von Einrichtungen bestehen, entscheiden die ordentlichen Gerichte im Streitverfahren.
(2) Liegt der Sitz des Rechtsträgers im Ausland, so bestimmt sich die Zuständigkeit für eine Klage gegen ihn nach dem Ort, an dem sich die Geschäftsleitung befindet.
Rückverweise
ZDG · Zivildienstgesetz 1986
§ 77
…Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, (Anm.: Z 5a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 146/2015) 6. des § 24, des § 42, des § 57a Abs. 8, der §§ 58 und 59 sowie des § 71 die Bundesministerin für Justiz…
§ 28a
…Rechtsträger gehen in derselben Höhe auf den Bund über. Der Bund kann die an ihn übergegangenen Ansprüche unbeschadet der Geltendmachung im Klagsweg nach § 42 mit Forderungen des Rechtsträgers an den Bund gegenverrechnen. (3) In besonderen Härtefällen ist § 56 HGG auf Zivildienstleistende anzuwenden. Nach der Entscheidung durch das…