Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.
§ 197c StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 197c Antrag auf Verfolgung
…§ 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer ( § 65 Z 1 ) einer Straftat…
§ 197b Verständigungen
…Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. § 194 Abs. 3 gilt sinngemäß. Überdies sind Personen, die zur Einbringung eines Antrags auf Verfolgung einer Straftat ( § 197c ) berechtigt sind, über die Möglichkeit der Einbringung eines solchen Antrags und seine Voraussetzungen zu informieren.…
Art. 1 § 205 FinStrG · FinStrG · Finanzstrafgesetz
Art. 1 § 205 Zu den §§ 195, 196, 197b und 197c
…von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Finanzvergehens abgesehen, so ist die Finanzstrafbehörde hiervon zu verständigen und berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO zu stellen. Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung eines Finanzvergehens abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die Finanzstrafbehörde berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach…
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