Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen Insp. A* wegen §§ 83, 84 StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. September 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 13. Mai 2025 sah die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu AZ ** gegen den mit Eingabe des Mag. (FH) B*, MSc vom 24. April 2025 wegen §§ 83, 84 StGB verdächtigten Insp. A* gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab (ON 1.3), wovon der Anzeiger – mangels Vorliegens einer Verständigungsverpflichtung im Falle des Absehens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO (§ 197b StPO) – erst über seine Nachfrage mit Email der Staatsanwaltschaft Wien vom 21. August 2025 verständigt wurde (ON 1.4; ON 4.1).
Mit selbiger Email versagte die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht (ON 4.1) unter Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (ON 1.4). Mit seiner Eingabe vom 25. August 2025 beantragte er erneut die Freischaltung zum elektronischen Akt, welche seitens der Staatsanwaltschaft Wien mit selbiger Begründung (siehe oben) nicht gewährt wurde (ON 7; ON 1.10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 8) wies das Erstgericht – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.5) und in Kenntnis der hierauf replizierenden Eingabe des Einspruchswerbers (ON 6.2) - den daraufhin vom Anzeiger rechtzeitig erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 5.2), mit dem er sinngemäß einen Antrag auf Verfolgung der Straftat(en) iSd § 197c StPO einbrachte und sein Recht auf Freischaltung des Aktes zur elektronischen Einsicht monierte, gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO mit der Begründung als unzulässig zurück, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO nicht zustehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 11.2 schriftlich ausgeführte Beschwerde des Mag. (FH) B*, MSc, der keine Berechtigung zukommt.
Vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter FallStPO abgesehen.
Gemäß § 197c StPO steht Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten lediglich im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster FallStPO die Antragstellung auf (weitere) Verfolgung dieser Straftat (im Sinne eines „Fortführungsantrags“) zu. Gegen eine Entscheidung nach § 197a Abs 1 zweiter Fall ist ein solcher Rechtsbehelf jedoch nicht vorgesehen, weshalb er vom Erstgericht – ungeachtet der (falschen) Bezeichnung als „Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO“ – in diesem Punkt zurecht zurückzuweisen war.
Aber auch die Zurückweisung des Einspruchs des Anzeigers in Bezug auf die reklamierte „Vorenthaltung“ seines Rechts auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgte zurecht, weil es bereits kein Ermittlungsverfahren gab, auf das er sich beziehen könnte (§ 77 Abs 1 StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 197a Rz 13).
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahrendurch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2). Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Insp. A* wegen §§ 83, 84 StGB abgesehen, weshalb – worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers – wie jenes der Akteneinsicht - in einem Ermittlungsverfahren von vornherein ausscheidet.
Einsprüche, die sich – wie hier – nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren, sondern etwa bloß gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen oder Unterlassungen ohne in Gang gekommenes Ermittlungs-verfahren richten, sind als unzulässig zurückzuweisen; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist mit einem derartigen Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erzwingbar (§§ 106 Abs 1, 107 Abs 1 erster Satz StPO; Pilnacek/Stricke r in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 16).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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