Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* B* und andere wegen „§ 297 StGB“ über die Beschwerde der C* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 31. März 2025, GZ **-14.1, Spruchpunkt 1., nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts St. Pölten - soweit hier von Interesse - zu Punkt 1. den Antrag der C* auf Verfolgung von Mag. A* B*, D* B*, E* B* und F* B* (ON 3 in AZ ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten) als unzulässig zurück (ON 14.1).
Diese Entscheidung wurde der Rechtsmittelwerberin am 3. April 2025 durch eigenhändige Übernahme zugestellt (Zustellnachweis zu ON 14.2).
Dagegen richtet sich die Beschwerde („fechten den Beschluss wegen Ablehnung an“) der C* (ON 15), welche diese auch – indes ohne (fallbezogen jedoch erforderlichen) Nachweis einer Bevollmächtigung (vgl dazu Kier, WK-StPO § 73 Rz 13) - im Namen einer weiteren Person erhob.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Denn gegen die vom Landesgericht als Senat von drei Richtern nach § 31 Abs 6 Z 3 StPO gefassten Beschlüsse steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 197c StPO iVm § 196 Abs 1 erster Satz StPO), sodass die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
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