Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats im Verfahren über eine Anzeige gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Anzeigerin MMag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 16.4.2026, GZ ** (= GZ C*-5), in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO)
BEGRÜNDUNG:
MMag. B* brachte am 6.3.2026 per Mail bei der Polizeiinspektion D* eine Strafanzeige gegen A* wegen „§ 107a StGB, § 120 StGB, § 293 StGB, 297 StGB, § 288 StGB, § 78 UrhG&DSGVO“ ein. Diese wurde am Folgetag von der Polizei samt Bericht nach § 100 Abs 3a StPO an die Staatsanwaltschaft Innsbruck [zu **] weitergeleitet (ON 2). Nach Anlegung einer St-Position [zu C*] sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12.3.2026 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO unmittelbar von der Einleitung eines Ermittlungsverfahren ab, worüber sie die Polizeiinspektion D* verständigte (ON 1.1).
Soweit relevant teilte die Anzeigerin mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom 24.3.2026 mit, ihr sei von der Polizei eröffnet worden, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, von Ermittlungen [gegen A*] abzusehen. Da diese Entscheidung „wesentliche Beweismittel und eine laufende Tatbegehung ignoriere“, erhebe sie „hiermit ausdrücklich“ Einspruch dagegen und ersuche „um Fortführung des Ermittlungsverfahrens“ (ON 3). Die genannte Eingabe wurde als Einspruch wegen Rechtsverletzung gewertet. Die Einzelrichterin des Landesgerichts Innsbruck wies diesen nach hierzu erstatteter (ablehnender) Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) als unzulässig zurück, da ein Einspruch wegen Rechtsverletzung mangels Führung eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozessordnung nicht in Betracht komme.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Einspruchswerberin (ON 6), zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, und der keine Berechtigung zukommt.
Fallkonkret wurde durch die Staatsanwaltschaft mangels (konkreten) Anfangsverdacht von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiterFall StPO abgesehen.
Gemäß § 197c StPO steht Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten, lediglich im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster FallStPO die Antragstellung auf (weitere) Verfolgung dieser Straftat (im Sinne eines „Fortführungsantrags“) zu. Gegen eine Entscheidung nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ist ein solcher Rechtsbehelf jedoch nicht vorgesehen.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht in einem solchen Fall auch ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu ( Ratz in Fuchs/Ratz,WK-StPO § 197a Rz 13). Nichts anderes kann für ein Vorgehen (wie hier) nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO gelten, in welchem Bereich gerade keine Verständigungspflichten (und damit auch keine Begründungspflichten [vgl im Übrigen Huemer-Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess, StPO – Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung² § 197b Rz 7; RatzaaO § 197b Rz 2, wonach selbst im Falle eines Vorgehens nach dem ersten Fall des § 197a Abs 1 StPO eine nähere Begründung unterbleiben kann]), Akteneinsichtsrechte sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt wurden. Angesichts der vom Gesetzgeber (ausweislich der Materialien) bewusst gezogenen Schranken scheidet auch ein Transfer weiterer Verfahrensrechte der StPO in das Stadium vor dem eigentlichen Ermittlungsverfahren im Wege der Analogie aus (vgl dazu Huemer-Steiner aaO § 197a Rz 50).
Soweit die Beschwerdeführerin das Absehen von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens nach dem zweiten Fall des § 197a Abs 1 StPO (im Ergebnis) im Wesentlichen mit einer unvollständigen Prüfung des Sachverhalts kritisiert, insbesondere weil vorgelegte (auch neue) Beweismittel ignoriert worden seien, ist ihr zu entgegen, dass diese allein der Staatsanwaltschaft zustehende und durch sie (der Beschwerdeführerin) nicht relevierbare (vgl Huemer-Steiner aaO § 197a Rz 51f mwN) Einschätzung nichts daran ändert, dass ihr ein Einspruch wegen Rechtsverletzung in casu mangels Vorliegen eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht (vgl im Übrigen Stricker in Fuchs/Ratz,WK StPO § 106 Rz 16, wonach die Strafprozessordnung kein subjektives Recht des Opfers auf Verfolgung eines Beschuldigten vorsieht).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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