7Bs63/25a – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 23. April 2025, Bl-12, entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg prüfte zu St* unter anderem aufgrund einer Anzeige (§ 80 Abs 1 StPO) der B* vom 29. Juni 2024 (dort: ON 3.3) einen Anfangsverdacht gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 hat sie von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (ON 4).
Mit Beschluss vom 23. April 2025 wies das Erstgericht den gegen dieses Vorgehen der Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag der B* auf Verfolgung der von ihr angezeigten Tat nach § 197c StPO (idF BGBl I 157/2024) als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug der Anzeigerin einen Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 auf (Punkt 2.; ON 12).
Nur gegen die Kostenentscheidung richtet sich die als Widerspruch bezeichnete (rechtzeitige: § 84 Abs 2 zweiter Satz StPO) Beschwerde der B*, die sie damit begründet, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Erstgericht ihren Sorgfaltspflichten nachgekommen seien, weshalb sie die Pauschalkosten nicht bezahlen werde (ON 17).
Ihr kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat seine (im Rechtsmittelweg nicht überprüfbare: § 197c zweiter Satz, § 196 Abs 1 erster Satz StPO) Zurückweisungsentscheidung zutreffend mit dem Auftrag eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 verbunden (§ 197c zweiter Satz, § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Eine Beschwerde dagegen ist zwar an sich zulässig (vgl 13 Os 113/19w; Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 1; Steiner in LiK-StPO § 196 Rz 46), könnte aber nur dann erfolgreich sein, wenn das Landesgericht entweder (1.) die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, oder (2.) ihr die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 197c zweiter Satz, § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 197c zweiter Satz, § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer) oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (Verfolgungsantrag der Finanzstrafbehörde; erneut: 13 Os 113/19w).
Keiner dieser Gründe ist hier gegeben. Insbesondere hat zwar eine weitere Person Anzeige gegen den (vormals) Beschuldigten erstattet (und wurden die beiden Verfahren gemeinsam geführt [vgl § 26 Abs 1 StPO]). Weil die beiden Anzeigen ihm jedoch wissentlichen Befugnismissbrauch in Bezug auf zwei verschiedene Bescheide vorwarfen (vgl ON 2.3, 5 ff, und ON 3.3, 4 ff, in St*), betreffen sie nicht dieselbe Handlung (als historisches Ereignis [vgl Ratz in WK-StGB² Vor §§ 28–31 Rz 1]) und liegt demzufolge kein Fall der Solidarhaftung mehrerer Verfolgungswerber vor.
Die behauptete Unrichtigkeit der Sachentscheidung kann – wie bereits dargelegt – schon grundsätzlich nicht gegen den Kostenausspruch eingewandt werden.
Der Beschwerde bleibt damit ein Erfolg versagt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).