Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Wolfrum, LL.M., in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen §§ 89, 177 StGB über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 17. Februar 2026, GZ **-12.1 (Punkt 2./), den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In Folge einer Sachverhaltsdarstellung des A* vom 5. Jänner 2026 (ON 2.1) verfügte die Staatsanwaltschaft St. Pölten am 8. Jänner 2026 zu AZ ** das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO (ON 1.1). Der Anzeiger A* wurde von dieser Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts St. Pölten den Antrag des A* auf Verfolgung unbekannter Täter wegen §§ 89, 177 StGB zurück (Punkt 1./) und verpflichtete ihn gemäß § 196 Abs 2 iVm § 197c StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2./).
Die gegen Punkt 2. fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 13) ist nicht berechtigt.
Gemäß § 197c zweiter Satz StPO iVm § 196 Abs 2 StPO stellt der bekämpfte Zahlungsauftrag eine logische und ausdrücklich im Gesetz determinierte Folge der Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Verfolgung dar (Ratz, WK-StPO § 197c Rz 28; Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 197c Rz 20). Ausgehend von der – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 197c StPO) – Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung entspricht der auferlegte Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 90 Euro der zwingenden (13 Os 113/19w) Gesetzeslage, ohne dass fallkonkret ein Verstoß gegen § 196 Abs 2 dritter oder vierter Satz StPO in Betracht käme. Behauptete Unrichtigkeiten bzw Verfahrensfehler der Sachentscheidung können nicht gegen den Kostenausspruch eingewendet werden. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Verletzung einer Manuduktionspflicht in Bezug auf die Kostenfolge moniert, ist er auf die Rechtsbelehrung in der Verständigung vom 28. Jänner 2026, mit der ihm die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft St. Pölten gemäß § 196 Abs 1 StPO übermittelt wurde (ON 5) und auf die er in seiner Eingabe vom 5. Februar 2026 Bezug nimmt (ON 7), zu verweisen.
Die Beschwerde muss daher erfolglos bleiben.
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