Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Spreitzer LL.M. und Mag. Varga als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A* ua wegen §§ 15, 78 StGB über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. August 2026, GZ (richtig:) **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) B*, MSc brachte am 30. März 2026 - unter Anschluss mehrerer Beilagen – im elektronischen Rechtsverkehr Anzeige gegen die Polizeibeamten der PI ** A* und C* wegen „versuchter Mitwirkung an der Selbsttötung (§§ 15, 78 StGB)“ bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau ein (ON 2), weil deren Verhalten ihn dazu veranlasst habe, ein Aufklärungsgespräch nach § 7 Sterbeverfügungsgesetz in Anspruch zu nehmen.
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau trat die Anzeige betreffend D* an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Einbeziehung in das dortige Verfahren ** ab, die Anzeige betreffend A* (AZ **) wurde wiederum an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft St. Pölten (AZ **) abgetreten und von der Oberstaatsanwaltschaft Wien der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zu AZ ** übertragen, welche unmittelbar („vom Blatt weg“) am 8. April 2026 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens aus dem Grunde des § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO – absah (siehe ON 1.1 bis ON 1.6).
Am 23. und 29. April 2026 begehrte der Anzeiger Mag. (FH) B*, MSc Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt (ON 5, ON 6), welche ihm am 24. April 2026 (ON 1.7) mitteilte, dass dem Antrag mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne.
Am 1. August 2026 (ON 9.2) brachte der Anzeiger beim Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft St. Pölten ua einen Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO ein, weil (gegen A*) kein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ihm weder Akteneinsicht gewährt noch eine Geschäftszahl mitgeteilt worden sei. Diese Eingabe wurde an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt weitergeleitet, von dieser am 3. August 2026 ablehnend Stellung genommen (ON 1.8) und dem Anzeiger die Möglichkeit der Äußerung eröffnet (ON 1.9), die dieser auch wahrnahm (ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11), der irrig und auf einem (siehe RIS-Justiz RS0107358 keine Nichtigkeit hervorrufenden, für jedermann leicht erkennbaren und unbeachtlichen) Schreibfehler beruhend ein falsches Aktenzeichen trug - nämlich **, zu welcher am 16. Dezember 2025 ein dieselbe Rechtsfrage und denselben Antragsteller betreffender Beschluss ergangen war, der vom Oberlandesgericht Wien am 9. Jänner 2026 zu AZ 17 Bs 4/26a auch bestätigt wurde -, wies das Erstgericht den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 107 Abs 1 StPO als unzulässig zurück, weil die Verletzung eines dem Einspruchswerber im Ermittlungsverfahren eingeräumten subjektiven Rechts mangels Einleitung eines solchen nicht in Betracht komme.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Anzeigers (ON 12), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Mangels Vornahme von Ermittlungshandlungen iSd § 91 Abs 2 StPO hat fallkonkret aber schon gar kein Ermittlungsverfahren begonnen. Das Absehen von der Einleitung eines solchen stellt eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols getroffene Entscheidung dar, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle nach spezifischen (Verfahrens-)Regeln (Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO) unterliegt.
Nur unter den dort genannten Voraussetzungen kann ausschließlich in den Fällen des § 197a Abs 1 erster Fall StPO das (unzulässige) Absehen der Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekämpft werden, sodass schon mit Blick darauf ein entsprechendes Begehren dem Einspruchsverfahren entzogen ist.
Der Beschwerde war daher mangels eines dem Anzeiger im Ermittlungsverfahren verweigerten, diesem aber tatsächlich zukommenden Rechts, ein Erfolg zu versagen (so bereits OLG Wien zu 17 Bs 321/25t, 17 Bs 4/26a uva).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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