(1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (§ 1 Abs. 3) begründet. Die §§ 25 bis 27 gelten sinngemäß.
(2) Geht die Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und
1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
2.neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3) zu begründen.
§ 197a StPO · StPO · Strafprozeßordnung 1975
§ 197a 10a. Hauptstück
…Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens § 197a. (1) Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst…
§ 197b Verständigungen
…§ 197b. (1) Vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind alle Personen zu verständigen, die im Fall der Führung eines Ermittlungsverfahrens nach diesem Gesetz von seiner Einstellung zu verständigen…
§ 197c Antrag auf Verfolgung
…§ 197c. Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer ( § 65 Z 1 ) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser…
§ 28 Bestimmung der Zuständigkeit
…Nach Abs. 1 ist unter den dort beschriebenen Umständen auch vorzugehen, wenn das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu prüfen ist ( § 197a ).…
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