Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Seidenschwann, LL.B (WU) , als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. A*, Dr. B*und Dr. C* wegen § 302 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) D*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 3. November 2025 (ON 1.1) sah die Staatsanwaltschaft Wien von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die mit Eingabe des Mag. (FH) D*, MSc vom 2. November 2025 wegen §§ 12 zweiter Fall StGB, 83 ff, 302, 310 StGB verdächtigten Dr. A*, Dr. B* und Dr. C* ab, wovon der Anzeiger mit Note vom selben Tag verständigt wurde, indem ein Antrag auf Akteneinsicht unter Hinweis darauf, dass kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, abgewiesen wurde (ON 1.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) wies das Erstgericht-in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Wien (ON 1.2) - den Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 3.2), mit dem der Anzeigeerstatter sinngemäß einen Antrag auf Verfolgung der Straftat(en) im Sinn des § 197c StPO einbrachte und sein Recht auf Freischaltung des Aktes zur elektronischen Einsicht monierte, als unzulässig zurück und führte begründend aus, dass ein solcher bei einem Vorgehen nach § 197a Abs 2 zweiter Fall StPO nicht zustehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 6.2 ausgeführte Beschwerde des Mag. (FH) D*, MSc, der keine Berechtigung zukommt.
Vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft Wien mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter FallStPO abgesehen.
Gemäß § 197c StPO steht Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten, lediglich im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster FallStPO die Antragstellung auf (weitere) Verfolgung dieser Straftat (im Sinne eines „Fortführungsantrags“) zu. Gegen eine Entscheidung nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ist ein solcher Rechtsbehelf jedoch nicht vorgesehen, weshalb er vom Erstgericht-ungeachtet der Bezeichnung als „Einspruch wegen Rechtsverletzung“-in diesem Punkt zu Recht zurückzuweisen war.
Aber auch die Zurückweisung des Einspruchs des Anzeigers in Bezug auf die reklamierte Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erfolgte zu Recht, weil es kein Ermittlungsverfahren gab, auf das er sich beziehen könnte (§ 77 Abs 1 StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 197a Rz 13).
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. A*, Dr. B* und Dr. C* abgesehen, weshalb-worauf bereits das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat-eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, wie jenes der Akteneinsicht in einem Ermittlungsverfahren, von Vornherein ausscheidet.
Einsprüche, die sich wie fallkonkret nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren, sondern etwa bloß gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen oder Unterlassungen ohne in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren richten, sind als unzulässig zurückzuweisen; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist mit einem derartigen Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erzwingbar (§ 106 Abs 1, 107 Abs 1 erster Satz StPO; Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz WK-StPO § 116 Rz 16).
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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