JudikaturOLG Linz

7Bs89/25z – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen die A* als belangten Verband, Mag. B* C*und unbekannte Täter wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, § 3 VbVG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des D* E* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 30. April 2025, Bl*, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu St* aufgrund einer Anzeige des D* E* und des F* (vgl ON 2 des Ermittlungsakts) ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Verantwortliche der A* und diese als belangten Verband wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, § 3 VbVG.

Mit 12. März 2025 verfügte sie gemäß § 190 StPO (§ 14 Abs 1 VbVG) die Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens und sah sie außerdem von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den von E* eines Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 2 StGB bezichtigten (vgl ON 3 des Ermittlungsakts) Rechtsanwalt Mag. B* C* gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab (ON 1.13 des Ermittlungsakts).

Die beiden Anzeiger beantragten daraufhin gemeinsam (sinngemäß) die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen das Kreditinstitut und dessen Mitarbeiter (§ 195 StPO [§ 14 Abs 1 VbVG]) sowie die Verfolgung des Mag. C* (§ 197c StPO; ON 1.3).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels als Senat von drei Richtern diese Anträge jeweils zurück und trug den Fortführungswerbern (bzw Verfolgungswerbern) gestützt auf § 196 Abs 2 StPO und § 197c zweiter Satz StPO zu ungeteilter Hand die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 auf (ON 7).

Gegen „die Entscheidung …, das Strafverfahren … nicht weiter zu verfolgen“ richtet sich die Beschwerde des D* E*, die in den Antrag mündet, „das Ermittlungsverfahren … wieder aufzunehmen“ (ON 9.2).

Rechtliche Beurteilung

Allerdings ist gegen die Entscheidung eines Landesgerichts über einen Antrag eines Opfers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO (abgesehen vom hier nicht angefochtenen [RIS-Justiz RS0117216 {T1}] - gesetzeskonformen - Kostenausspruch) ein Rechtsmittel nicht zulässig (vgl 11 Os 98/11p; Nordmeyerin WK-StPO § 196 Rz 1). Für Anträge auf Verfolgung gilt infolge des in § 197c zweiter Satz StPO enthaltenen Verweises auf diese Bestimmung nichts anderes.

Die Beschwerde ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).