JudikaturOLG Linz

10Bs126/25p – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
06. Juni 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Graf in der Strafsache gegen GrInsp A* wegen des Antrages des Einschreiters B* auf Verfolgung gemäß § 197c StPO über die Beschwerde des Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. April 2025, Bl, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels durch einen Senat von drei Richtern (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) den Antrag des Einschreiters auf Verfolgung des GrInsp A* gemäß § 197c StPO zum Verfahren St* der Staatsanwaltschaft Wels als unzulässig zurück (Punkt 1.) und trug dem Einschreiter die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,00 auf (Punkt 2.).

Der Beschwerde des Einschreiters gegen den Kostenausspruch (Punkt 2.) kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Wird ein Verfolgungsantrag zurück- oder abgewiesen, so ist gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz iVm § 197c StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,00 aufzutragen. Die Kostentragungspflicht ist eine ausdrücklich gesetzlich determinierte Folge, die unabhängig von den einer Zurück- oder Abweisung eines Verfolgungsantrages zugrunde liegenden – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz iVm § 197c StPO) – Umständen eintritt.

Eine Beschwerde des Verfolgungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht (1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Verfolgung zurück- oder abgewiesen zu haben, (2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrages aufgetragen oder (3.) diesen mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Verfolgung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (minderjähriges Opfer) oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (vgl 13 Os 113/19w; vgl auch Nordmeyer in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 196 Rz 34/1; Steiner in Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess , LiK-StPO § 196 Rz 53 f).

Da hier keiner der oben genannten Fälle vorliegt, muss die Beschwerde erfolglos bleiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.

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