Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gruber als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen § 108 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. April 2026, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz, brachte B* am 11. März 2026 bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Mag. A* Strafanzeige wegen §§ 105, 108, 146, 223 und 224 StGB ein (ON 2), welcher er zahlreiche Beilagen anschloss.
Mit Verfügung vom selben Tag sah die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Mag. A* ab und setzte B* darüber in Kenntnis (ON 1.1 und ON 7.7).
Mit Eingabe vom 18. März 2026 ersuchte B* um eine nachvollziehbare Begründung der Entscheidung vom 11. März 2026 (ON 3.1), woraufhin ihm die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt mit Note vom 19. März 2026 sinngemäß mitteilte, dass die von ihm beantragte Begründung im Gesetz nicht vorgesehen sei, weshalb seinem Begehren nicht entsprochen werde (ON 1.2 und ON 4).
Gegen den mit seiner Anzeige befassten Staatsanwalt brachte B* daraufhin mit Schreiben vom 25. März 2026 eine Sachverhaltsdarstellung wegen § 302 StGB (zunächst bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg [ON 7.9]) ein und beantrage „die Verweigerung der Begründung der Begründung als weiteres Indiz zu berücksichtigen“ und die Verkennung seiner „Opfereigenschaft als Rechtsverletzung zu prüfen“ (ON 7.3). In diesem Umfang wurde die Eingabe von der damit befassten Staatsanwaltschaft Krems an der Donau als Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO gewertet und der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zur Prüfung übermittelt (ON 7.1).
In ihrer Stellungnahme gemäß § 106 Abs 5 StPO vom 13. April 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft den Einspruch wegen Rechtsverletzung abzuweisen (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – ohne dem Einspruchswerber Gelegenheit zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft einzuräumen (vgl jedoch § 106 Abs 5 letzter Satz StPO) - den Einspruch wegen Rechtsverletzung zurück. Begründend führte es zusammengefasst aus, dass nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren sondern gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen oder Unterlassungen vor Einleitung eines solchen gerichtete Einsprüche unzulässig seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, worin er – soweit nachvollziehbar - im Wesentlichen bezweifelt, dass tatsächlich keine Ermittlungshandlungen gesetzt wurden, die Begründungsverweigerung als mit Art 6 EMRK unvereinbar sieht und ins Treffen führt, „§ 106 StPO [sei] nicht auf laufende Ermittlungsverfahren beschränkt“, der EGMR verlange einen effektiven Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, und die Unterscheidung zwischen § 197a Abs 1 erster und zweiter Fall StPO sei verfassungsrechtlich bedenklich.
Von der ihm vom Beschwerdegericht eingeräumten Äußerungsmöglichkeit zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft machte B* keinen Gebrauch.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Da Entscheidungen über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht im Ermittlungsverfahren ergehen, steht – wie bereits der Erstrichter zutreffend zur Darstellung brachte – in einem solchen Fall ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO nicht zu ( Ratz,WK-StPO § 197a Rz 13), wobei dies jedenfalls auf ein Vorgehen nach § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO, in welchem Bereich gerade keine Verständigungspflichten, Akteneinsichtsrechte sowie eine Rechtsschutzmöglichkeit eingeführt wurden (vgl dazu Huemer-Steinerin StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung 2 § 197a Rz 49 f), zutrifft.
Dass der Beschwerdeführer die alleine der Staatsanwaltschaft zustehende und durch ihn nicht relevierbare (vgl Huemer-SteineraaO Rz 51) Einschätzung, wonach der angezeigte Sachverhalt keinen Anfangsverdacht einer Straftat begründe, als nicht nachvollziehbar erachtet (vgl ON 10.1, 2) bzw in der bestehenden Rechtslage offenbar ein Rechtsschutzdefizit erblickt, ändert nichts daran, dass ihm ein Einspruch wegen Rechtsverletzung iSd § 106 StPO in casu mangels Vorliegens eines Ermittlungsverfahrens nicht zusteht.
Wenn er vermeint, die Staatsanwaltschaft habe „faktisch eine Ermittlungshandlung“ gesetzt, weil sie den „Sachverhalt zur Kenntnis genommen, rechtlich gewürdigt und eine Entscheidung getroffen“ habe, ist ihm zu erwidern, dass der Aktenlage zufolge seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Ermittlungen zur Aufklärung eines Anfangsverdachts in Bezug auf die vom Beschwerdeführer am 11. März 2026 eingebrachten Anzeige (ON 2.1) erfolgten. Das bloße „Zur-Kenntnis-Nehmen“ eines Sachverhalts ist kein Ermitteln (vgl Huemer-Steiner aaO Rz 2 und 5).
Soweit die Beschwerde Ausführungen dazu enthält, dass gegen Mag. A* tatsächlich ein Ermittlungsverfahren hätte eingeleitet werden müssen, ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Entscheidung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird oder nicht, ausschließlich der Staatsanwaltschaft obliegt und – außer in den Fällen des § 197c StPO - keiner gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl Huemer-Steiner aaO Rz 51 f).
Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken zur Zuständigkeit des Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, die „das Verfahren (betreffend die Anzeige gegen den Rechtsanwalt) aus Befangenheitsgründen an Krems abgetreten“ habe und es möge festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt nach „Abtretung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Krems nicht mehr berechtigt“ gewesen sei, „einen Einspruch gegen [seine] Anträge“ einzubringen, übersehen, dass nicht das Verfahren betreffend die Anzeige gegen Mag. A* an die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau übertragen wurde, sondern jenes betreffend die Anzeige gegen den in diesem Verfahren tätigen Staatsanwalt. An der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt betreffend die Anzeige vom 11. März 2026 hat sich hingegen nichts geändert, sodass die diesbezüglichen Ausführungen verfehlt sind. Darüber hinaus fällt die Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft als solche nicht in den Anwendungsbereich des Einspruchs wegen Rechtsverletzung (vgl Nordmeyer, WK-StPO Vor §§ 25-28a Rz 5 und Ratz aaO Rz 13).
Die unbelegt behaupteten verfassungsrechtlichen und konventionsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers werden vom Beschwerdegericht im Hinblick auf die zur noch restriktiveren Vorgängerbestimmung des § 35c StAG bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung und Lehrmeinung nicht geteilt (vgl OGH 11 Os 119/15g ua; VfGH G 377/2016 ua; Huemer-Steiner aaO Rz 51 f mWN).
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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