Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Koller und Mag. Klestil-Krausam als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1 und 2 Z 1 und 2 StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Juni 2026, GZ **-33, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Am 4. Dezember 2024 sah die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ C* gemäß § 35c StAG in der Fassung BGBl I Nr 71/2014 (mittlerweile aufgehoben durch BGBl I 2024/157) von einem Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen ab (ON 1.1 im Verfahren AZ C* der Staatsanwaltschaft Wien [Einsicht VJ]).
Den als Antrag auf Verfolgung im Sinn des § 197c StPO idF BGBl I 2024/157 gewerteten Antrag des B* vom 17. Februar 2025 auf Fortführung des Verfahrens (ON 1.2) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 30. Juni 2025 (ON 14) zurück (Punkt 1./) und legte dem Antragsteller die Zahlung eines näher bestimmten Pauschalkostenbeitrags gemäß § 196 Abs 2 auf (Punkt 2./).
Mit (direkt an den Obersten Gerichtshof) gerichteter Eingabe vom 13. Oktober 2025 begehrte B* die Erneuerung des Verfahrens im erweiterten Anwendungsbereich mit dem Ziel einer (zum Nachteil der Angezeigten wirkenden) Aufhebung und „Zurückverweisung an die Staatsanwaltschaft Wien zur neuerlichen Behandlung“ sowie „hilfsweise“ eine Wiederaufnahme des Verfahrens „nach § 353 Z 3 StPO“, „Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Rückversetzung in das Ermittlungsstadium“ (ON 20.6).
Mit Entscheidung vom 11. November 2025, GZ 11 Os 126/25a-4 wies der Oberste Gerichtshof den Antrag des B* auf Erneuerung zurück (ON 20.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein (weiterer) Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des B* auf Wiederaufnahme des zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien geführten Verfahrens zurück (ON 33).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des B * (ON 35), in der er zusammengefasst die – aus seiner Sicht – unrechtmäßige Zurücklegung seiner Anzeige durch die Staatsanwaltschaft nach § 35c StAG (in der Fassung BGBl I Nr 71/2014), ebenso wie den Umstand kritisiert, dass der Drei-Richter-Senat (jeweils) die Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 35c StAG inhaltlich nicht überprüft, sondern seinen Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen habe, worin er ein Rechtsschutzdefizit erblickt.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Die StPO kennt kein generelles Beschwerderecht an den übergeordneten Gerichtshof. Stattdessen eröffnet § 87 Abs 1 StPO in den dort angeführten Fällen „Beschwerde an das Rechtsmittelgericht“, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt (vgl RIS-Justiz RS0124936 [T4]). Soweit kein Rechtsmittelgericht – mit anderen Worten kein gesetzlicher Richter - besteht, ist daher auch keine Beschwerde zulässig.
Wenngleich zwar nach der Gesetzeskonzeption, von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, gegen jeden nicht als Rechtsmittelgericht (§ 31 Abs 5 Z 1 StPO) oder nach § 38 StPO gefassten Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) des Landesgerichts Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zusteht (13 Os 56/09y; RIS-Justiz RS0124936; Kirchbacher, StPO 15§ 87 Rz 1), ist gegen die Entscheidung des Landesgerichts über den Antrag eines Opfers auf Fortführung (§ 195 StPO) oder auf Verfolgung (§ 197c StPO) der Rechtsweg an das Oberlandesgericht ausgeschlossen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO [iVm § 197c zweiter Satz StPO]). Der Drei-Richter-Senat des Landesgerichts (§ 31 Abs 6 Z 3 StPO) entscheidet demnach – mit Ausnahme der Entscheidung über den Pauschalkostenbeitrag nach § 196 Abs 2 StPO (vgl § 33 Abs 2 StPO) - verfahrensbeendend unanfechtbar. Dies gilt auch für weitere Entscheidungen (des Vorsitzenden) im Fortführungsverfahren (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 195 Rz 31; OLG Wien 20 Bs 82/26v, 31 Bs 359/25h, OLG Linz 8 Bs 90/20x uvm [zu Verfahrenshilfeanträgen]; OLG Linz AZ 9 Bs 157/25i [zu Anträgen auf Fristerstreckung]; OLG Graz 1 Bs 16/24y [zur Aufhebung der Verfahrenshilfe]).
Nichts anderes kann – argumentum a maiori ad minus – in casu für den Beschwerdegegenstand einer, im Gesetz im Übrigen gar nicht vorgesehenen, weil der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens nach §§ 352ff StPO (nur) auf durch Urteil oder gerichtlichen Beschluss sowie durch diversionelle Erledigung der Staatsanwaltschaft beendete Verfahren Anwendung findet (zur Unzulässigkeit der Wiederaufnahme bei rein prozessualen Beschlüssen vgl ferner OGH 14 Os 131/04), Wiederaufnahme des Fortführungsverfahrens gelten. Andernfalls würde nämlich die Stellung eines (wie hier:) zwar als Wiederaufnahmsantrag bezeichneten, im Ergebnis aber Argumente für eine Verfolgung behauptenden Antrags dazu führen, dass das Oberlandesgericht meritorisch über eine Entscheidung des Drei-Richter-Senats in einem Fortführungsverfahren zu befinden hätte, was dem klaren Gesetzeswortlaut zuwiderliefe (vgl §§ 33 Abs 2 und 196 Abs 1 erster Satz StPO).
Ist die Erhebung eines Rechtsmittels nach dem Gesetz unzulässig, wird die Zulässigkeit eines solchen auch nicht durch unrichtige Rechtsbelehrung (über die Zulässigkeit; siehe ON 33, 4) bewirkt (RIS-Justiz RS0096224 [T6]).
Die Beschwerde ist sohin – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (vglRIS-Justiz RS0129395) – als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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