Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A* und B* wegen § 297 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Anzeigers Mag (FH) Msc C* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 19. November 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 26. September 2025 sah die Staatsanwaltschaft Eisenstadt zu AZ ** von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die mit Eingabe des Mag (FH) Msc C* vom 28. Juni 2025 wegen §§ 297 Abs 1 erster Fall, 302 Abs 1 StGB verdächtigten A* und B* gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab (ON 1.4; ON 10), wovon der Anzeiger mit Note der Staatsanwaltschaft verständigt wurde (ON 1.4). Mangels Ermittlungsverfahrens versagte die Anklagebehörde dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht (ON 1.4; ON 1.5; ON 4.5,10). Auch davon wurde er mit Note vom 26. September 2025 verständigt (ON 6). Mit seiner Eingabe vom 4. Oktober 2025 beantragte Mag (FH) Msc C* eine Begründung dafür, warum kein Anfangsverdacht bestehen solle, die ihm mangels Rechtsanspruchs seitens der Staatsanwaltschaft nicht gewährt wurde (ON 7; ON 10).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 14) wies das Erstgericht – in Übereinstimmung mit der ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Eisenstadt (ON 1.6) - den vom Anzeiger wiederholt erhobenen Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StPO (ON 7; ON 8.3; ON 9; ON 11.2; vgl. auch ON 12.2), mit dem er sinngemäß einen Antrag auf Verfolgung der Straftaten einbrachte, eine Begründung über den fehlenden Anfangsverdacht einforderte und sein Recht auf Freischaltung des Aktes zur elektronischen Einsicht monierte, gemäß § 107 Abs 1 erster Satz StPO mit der Begründung zurück, dass mangels eingeleiteten Ermittlungsverfahrens kein Recht auf Einspruch gemäß § 106 StPO bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig zu ON 16.2 schriftlich ausgeführte Beschwerde des Mag (FH) Msc C*, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil ihr die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Fallbezogen hat die Staatsanwaltschaft Eisenstadt mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen A* und B* gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen, weshalb – worauf bereits die Anklagebehörde und das Erstgericht zutreffend hingewiesen haben – eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers in einem Ermittlungsverfahren von vornherein ausscheidet. Einsprüche, die sich – wie hier – nicht gegen Rechtsverletzungen in einem Ermittlungsverfahren, sondern etwa bloß gegen staatsanwaltschaftliche Handlungen oder Unterlassungen ohne in Gang gekommenes Ermittlungsverfahren richten, sind als unzulässig zurückzuweisen; die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist mit einem derartigen Einspruch wegen Rechtsverletzung nicht erzwingbar (§§ 106 Abs 1, 107 Abs 1 erster Satz StPO; Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 16). Somit erfolgte auch die Zurückweisung des Einspruchs des Anzeigers in Bezug auf die reklamierte „Vorenthaltung“ seines Rechts auf Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft zurecht, weil es kein Ermittlungsverfahren gab, auf das er sich beziehen könnte (§ 77 Abs 1 StPO; Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 197a Rz 13).
Der Rechtsbehelf gemäß § 197c StPO, wonach Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten, berechtigt sind, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen (im Sinne eines „Fortführungsantrags“), steht lediglich im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster Fall StPO zu. Gegen eine Entscheidung nach § 197a Abs 1 zweiter Fall ist er jedoch nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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