Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Einzelrichter Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und andere Personen wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen Punkt II. des Beschlusses des Landesgerichts Leoben vom 28. April 2026, GZ **-9, den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Zum bisherigen Verfahrensgang wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die aktenkonforme Darstellung im angefochtenen Beschluss (BS 2 ff) verwiesen (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Leoben als Senat von drei Richtern gemäß § 31 Abs 6 Z 3 StPO die Anträge des B* (ON 2, ON 3) auf Verfolgung des AI A* und des BI C* je wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB gemäß § 197c iVm § 196 Abs 2 erster Satz erster Fall StPO als unzulässig zurück (Punkt I) und verpflichtete ihn gemäß § 196 Abs 2 iVm § 197c StPO zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90,00 Euro (Punkt II).
Sowohl gegen die Zurückweisung, als auch gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags („ Das Schreiben von 5.5.26 wird zugänze Zurückgewiesen auch die Zahlung von 90,- “) richtetet sich die am 7. Mai 2026 eingelangte Beschwerde (ON 13) des B*.
Über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Fortführung wurde bereits mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 27. Mai 2026, AZ 10 Bs 161/26s, entschieden und die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
Die Oberstaatsanwaltschaft äußerte sich inhaltlich nicht.
Die gegen die Auferlegung des Pauschalkostenbeitrags rechtzeitige und zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 197c zweiter Satz StPO iVm § 196 Abs 2 StPO stellt der bekämpfte Zahlungsauftrag eine logische und ausdrücklich im Gesetz determinierte Folge der Zurück- oder Abweisung des Antrags auf Verfolgung dar ( Ratzin WK StPO § 197c Rz 28; Huemer-Steinerin LiK-StPO² § 197c Rz 20). Ausgehend von der – einer Überprüfung im Rechtsmittelweg nicht zugänglichen (§ 196 Abs 1 erster Satz StPO iVm § 197c StPO [siehe auch die oben genannte korrespondierende Entscheidung]) – Zurückweisung des Antrags auf Verfolgung entspricht der auferlegte Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 90,00 der zwingenden (13 Os 113/19w) Gesetzeslage, ohne dass fallkonkret ein Verstoß gegen § 196 Abs 2 dritter oder vierter Satz StPO in Betracht käme. Hier behauptete Unrichtigkeiten bzw Verfahrensfehler der Sachentscheidung können nicht gegen den Kostenausspruch eingewendet werden (OLG Wien, AZ 20 Bs 77/26h; OLG Linz, AZ 10 Bs 65/26v).
Über die – hier allerdings gar nicht relativierte – Frage der Einbringlichkeit der Kosten (§ 391 StPO [siehe auch § 196 Abs 2 letzter Satz StPO]) hätte wiederum das Erstgericht zu entscheiden (OLG Wien, 23 Bs 409/23z; OLG Graz, 10 Bs 112/24g; siehe dazu allerdings auch die Ausführungen auf BS 4), sodass der Beschwerde insgesamt der Erfolg zu versagen war.
Der Rechtsmittelausschluss gründet auf § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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