Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegenA* ua wegen § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Dipl.-HTL-Ing. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 25. April 2025, GZ 15 Bl 41/25k-11, Punkt 1. und 2., nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei RichterSenat des Landesgerichts St. Pölten den Antrag des Dipl.-HTL-Ing. B* auf Fortführung des Verfahrens ** der Staatsanwaltschaft St. Pölten gegen A* ua wegen § 302 Abs 1 StGB (§ 195 StPO, Punkt 1.) bzw seinen Antrag auf deren Verfolgung (§ 197c StPO, Punkt 2.) zurück.
Gegen diesen Beschluss erhob Dipl.-HTL-Ing. B* rechtzeitig Beschwerde (ON 12), darauf hinweisend, dass er entgegen der Begründung sehr wohl auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu seinen Anträgen repliziert habe.
Diese Beschwerde erweist sich jedoch als unzulässig, weil gegen Entscheidungen über Fortführungsanträge bzw Anträge auf Verfolgung gemäß § 196 Abs 1 erster Satz StPO ein Rechtsmittel nicht zusteht, worüber Dipl.-HTL-Ing. B* vom Erstgericht auch belehrt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug ebenfalls nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden