Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Offer und Mag. Preßlaber als weitere Mitglieder des Senats in der Strafsache gegen A*unter anderem wegen § 107 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen Punkt 1. des Beschlusses des Landesgerichts Innsbruck vom 21.5.2026, GZ **-6, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Die Beschwerde wird als u n z u l ä s s i g zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Ein Dreirichtersenat des Landesgerichts Innsbruck wies mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag der B* auf Verfolgung gemäß § 197c StPO teilweise als unzulässig zurück, teilweise ab (Punkt 1.) und trug der Antragstellerin gestützt auf § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von EUR 90,-- auf (Punkt 2.)
Mit Schreiben vom 31.5.2026, das am 3.6.2026 beim Landesgericht Innsbruck eingelangt ist, erhob B* unter anderem auch Beschwerde gegen Punkt 1. dieses Beschlusses, mit dem ihr Antrag auf Verfolgung als teilweise unzulässig zurückgewiesen und teilweise abgewiesen wurde (ON 8).
Die Beschwerde in diesem Umfang, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist unzulässig.
Gemäß § 197c zweiter Satz iVm § 196 Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz StPO steht gegen die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag auf Verfolgung ein Rechtsmittel nicht zu. Aufgrund dieses klar normierten Rechtsmittelausschlusses, auf den die Antragstellerin im Übrigen in der Rechtsmittelbelehrung zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses auch explizit hingewiesen wurde, war ihre Beschwerde gegen die Zurück-bzw Abweisung ihres Antrags auf Verfolgung als unzulässig zurückzuweisen.
Über die unter einem erhobene Beschwerde gegen Punkt 2. (Kostenausspruch) wird eine gesonderte Beschlussfassung durch die hiefür zuständige Einzelrichterin des Oberlandesgerichts ergehen (§ 33 Abs 2 erster Satz StPO).
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