Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder im Verfahren über eine Anzeige gegen A*wegen „§§ 297 und 302 StGB“ über die Beschwerde des Anzeigers Mag. (FH) B*, MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 16. Dezember 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mag. (FH) B*, MSc brachte am 15. September 2025-unter Anschluss mehrerer Beilagen (ON 2.2 bis ON 2.5) - Anzeige gegen A* wegen „§§ 297, 302 StGB“ ein. Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sah am 2. Oktober 2025 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen A* wegen §§ 297 Abs 1; 302 Abs 1 StGB gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO ab (ON 1.5). Der Anzeiger Mag. (FH) B*, MSc erhob am 14. November 2025 Einspruch wegen Rechtsverletzung gegen das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (ON 5.2.2).
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt legte den Einspruch dem Gericht vor und beantragte die Zurück-bzw Abweisung des Einspruchs.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt den Einspruch des Mag. (FH) B*, MSc wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO gemäß § 107 Abs 1 StPO als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Mag. (FH) B*, MSc (ON 10), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil er die Ausübung eines Rechts nach diesem Gesetz verweigert (Z 1) oder eine Ermittlungs-oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde (Z 2).
Mangels Vornahme von Ermittlungshandlungen iSd § 91 Abs 2 StPO hat fallkonkret aber schon gar kein Ermittlungsverfahren begonnen. Das Absehen von der Einleitung eines solchen stellt eine von der Staatsanwaltschaft in Ausübung ihres Anklagemonopols getroffene Entscheidung dar, die nur eingeschränkt gerichtlicher Kontrolle nach spezifischen (Verfahrens)Regeln (Antrag auf Verfolgung nach § 197c StPO) unterliegt.
Nur unter den dort genannten Voraussetzungen kann ausschließlich in den Fällen des § 197a Abs 1 ersterFall StPO das (unzulässige) Absehen der Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekämpft werden, sodass schon mit Blick darauf das in Rede stehende Begehren nach dem Absehen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiterFall StPO dem Einspruchsverfahren entzogen ist.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Anzumerken ist, dass eine entsprechende Fehlbeurteilung bei der Anwendung des § 197a Abs 1 zweiterFall StPO durch die Staatsanwaltschaft sich allenfalls durch eine Aufsichtsbeschwerde (§ 37 StAG) relevieren ließe.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden