Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des Landesgerichts St. Pölten erhobene Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs HR Mag. C* den
Beschluss:
Die Präsidentin, der Vizepräsident und alle übrigen Richter:innen des Landesgerichts St. Pölten sind vom Verfahren A* ausgeschlossen.
Die Strafsache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen D* liegt ein Strafantrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten zu AZ ** wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme-oder Abhörgeräten nach § 120 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen vor, das Verfahren ist beim Bezirksgericht E* zu GZ ** anhängig, zuständige Richterin ist Mag. F* G*.
Aufgrund diverser Vorwürfe des Angeklagten (und dessen Ablehnungsantrag) zeigte die Richterin Mag. G* ihre Ausgeschlossenheit an und brachte ihrerseits bei der Staatsanwaltschaft St. Pölten eine Sachverhaltsdarstellung gegen D* und eine weitere Person wegen Verleumdung und übler Nachrede nach §§ 297 Abs 1 zweiter Fall; 111 Abs 1 und 2, 117 Abs 2 StGB ein.
Die Staatsanwaltschaft St. Pölten sah am 12. Juni 2026 gemäß § 197a Abs 1 erster Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Mag. G* stellte am 29. Juni 2026 einen Antrag auf Verfolgung des D* nach § 197c StPO, der – mit einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft – dem Landesgericht St. Pölten zu A* zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Mit Noten vom 3. bzw 13. Juli 2026 zeigten die Mitglieder des Bl-Senats (Mag. H*, Mag. I* sowie der Vorsitzende Mag. J*) der Präsidentin ihres Gerichtshofs ihre objektive und subjektive Befangenheit aufgrund der langjährigen freundschaftlich-kollegialen Verbindung zu Mag. F* G*, die auch die Ehegattin des am Landesgericht St. Pölten in Strafsachen tätigen Richters Mag. K* G* ist, an.
Sodann zeigte die Präsidentin HR Mag. C* – unter Anschluss von entsprechenden Erklärungen sämtlicher Richter:innen ihre Gerichtshofs - mit Schreiben vom 27. Juli 2026 zu dg A* unter Hinweis auf diese Umstände ihre Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen (-von denen sich nur einer für nicht befangen erachtete, dieser aber weder allein entscheiden noch vertreten werden könnte-) an.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des Landesgerichts St. Pölten hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Ausgeschlossen ist ein Richter unter anderem dann, wenn Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO). Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten-objektiv und emotionslos urteilenden-Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (RIS-Justiz RS0096914). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RIS-Justiz RS0114514 [T1]).
Aufgrund der oben aufgezeigten Umstände ist von einer strukturellen Befangenheit sämtlicher Richter:innen des Landesgerichts St. Pölten (einschließlich dessen Präsidentin und Vizepräsident) auszugehen, weshalb auf Ausschließung zu erkennen war.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei-wie vorliegend-erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Insbesondere aufgrund der personellen Möglichkeiten und der Verteilungsgerechtigkeit war die Übertragung an das Landesgericht für Strafsachen Wien geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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