Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Steindl in der Strafsache gegen Dr. A*wegen § 288 StGB über die Beschwerde des DI B* gegen Punkt 2. des Beschlusses des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2026, GZ ** 6, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Am 30. Oktober 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen Dr. A* gemäß § 197a Abs 1 zweiter FallStPO (ON 1.1). Der Anzeiger DI B* wurde über dessen Betreiben mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 von dieser Vorgehensweise in Kenntnis gesetzt (ON 1.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei Richter Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des DI B* auf Verfolgung (ON 4) als unzulässig zurück (Punkt 1.) und verpflichtete den Antragsteller zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro (Punkt 2.).
Die gegen Punkt 2. fristgerecht erhobene Beschwerde des DI B* (ON 8) ist nicht berechtigt.
Nur im Fall eines (hier nicht vorliegenden) Vorgehens nach § 197a Abs 1 erster FallStPO sind Personen, die Opfer einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 StPO und (mit Ausnahme des Abs 1 vorletzter und letzter Satz) § 196 StPO sinngemäß (§ 197c StPO).
Demnach hat das Gericht Anträge auf Verfolgung, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 StPO nicht entsprechen, als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden. Wird ein Antrag zurückoder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen (§ 196 Abs 2 erster und zweiter Satz StPO).
Da der Ausspruch über die der Höhe nach gesetzlich determinierte Kostenersatzpflicht eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Verfolgung ist (13 Os 92/22m), war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu dem dem Akteninhalt widerstreitenden, sich auf eine „unverschuldete Fehlvorstellung“ stützenden Beschwerdevorbringen bleibt anzumerken, dass der verfahrensgegenständliche Antrag trotz erteilter Rechtsbelehrung über dessen Unzulässigkeit mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Wien vom 23. Dezember 2025 (ON 1.3) ausdrücklich aufrecht gehalten wurde (ON 7). Eine gesetzliche Verpflichtung zur (ohnehin erfolgten) Verständigung vom Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestand nicht (§ 197b Abs 1 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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