§ 19 §. 19.
§ 19 §. 19. — JN
§ 19 §. 19. — JN
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 111/1895
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1898
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020795
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;
2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungen 1.759
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Rechtssätze 99
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