BundesrechtBundesgesetzeJurisdiktionsnorm§ 19

§ 19§. 19.

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1. weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2. weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
    99
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