Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Braunau am Inn zu AZ 3 C 198/26f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Bernhard Kettl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H*, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Wels als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Im vorliegenden Verfahren sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor.
[2] 1. Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung dem im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
[3] 2. Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist (RS0113796 [T5]).
[4] 3. Es entspricht unter Berücksichtigung der Wohnorte der Parteien den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, die Rechtssache dem Bezirksgericht Wels zu übertragen.
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