Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei MMag. E*, vertreten durch die Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen 147.500 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeigen des *, des *, der *, des * und des * im Revisionsverfahren des Obersten Gerichtshofs zu AZ * den
Beschluss
gefasst:
* und * sind als Mitglieder des * Senats in der zu AZ * anhängigen Rechtssache befangen.
Hingegen sind die von *, * und * angezeigten Gründe nicht geeignet, die Besorgnis ihrer Befangenheit zu begründen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Verfahrens ist eine Amtshaftungsklage aufgrund des Gutachtens der zur Besetzung der Stelle eines Präsidenten oder einer Präsidentin des Bundesfinanzgerichts eingerichteten Kommission, welche die Klägerin nicht als bestgeeignete Bewerberin qualifizierte. Dieser Kommission gehörten unter anderen * und die frühere Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * an. Über die in dieser Sache erhobene Revision hat der * Senat des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden.
[2] * ist Vorsitzender dieses Senats und gibt bekannt, dass er mit * seit der Studienzeit in Innsbruck befreundet sei und sie regelmäßig treffe, sodass er sich subjektiv befangen fühle.
[3] * ist Mitglied dieses Senats und gibt an, dass er zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * nicht nur berufliche Kontakte gehabt habe, sondern ihr auch freundschaftlich verbunden sei. Es habe zahlreiche private Treffen gegeben und er habe sie bei Justizverwaltungsseminaren und Kanzleikursen unterstützt, sodass er sich zu einer völlig unbefangenen Entscheidung nicht in der Lage fühle.
[4] *, * und * sind ebenfalls Mitglieder dieses Senats und geben bekannt, dass sie zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs * nur berufliche Kontakte gehabt hätten und sich subjektiv nicht befangen erachten, wenngleich der Anschein einer Befangenheit bestehen könne.
[5] Die Befangenheitsanzeigen von * und * sind begründet .
[6] Hingegen rechtfertigt der von *, * und * bekannt gegebene Sachverhalt nicht die Annahme des Anscheins einer Befangenheit.
[7] 1. Ein Richter ist nach § 19 JN als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Beurteilung rechtfertigen, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RS0046024 [T2]). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (RS0045975). Dabei genügt die Besorgnis, dass bei der Entscheidung andere als rein sachliche Erwägungen eine Rolle spielen könnten (RS0046024 [T5, T9]). Schon der Anschein, ein Richter lasse sich von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, soll vermieden werden (RS0045935; RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0109379, RS0045949).
[8] 2. * und *haben angezeigt, dass sie sich subjektiv befangen fühlen. Damit äußern sie Zweifel, eine von unsachlichen Motiven unbeeinflusste Entscheidung treffen zu können. In einem solchen Fall ist grundsätzlich Befangenheit anzunehmen (RS0046053). Anderes würde nur dann gelten, wenn die Anzeige offenkundig missbräuchlich wäre oder die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen (2 Nc 17/21d; 2 Nc 77/24g; 2 Nc 52/25g). Das ist hier aber nicht der Fall, sodass ihre Befangenheit auszusprechen war.
[9] 3. Hingegen erachten sich *, * und * nicht befangen und verweisen lediglich auf ihre beruflichen Kontakte zur früheren Präsidentin des Obersten Gerichtshofs. Nach ständiger Rechtsprechung reicht der bloße Umstand, dass ein nicht demselben Senat angehörender Richter in ein anhängiges Verfahren involviert ist, insbesondere bei größeren Gerichten nicht aus, die Befangenheit der anderen Mitglieder dieses Gerichts auch dann anzunehmen, wenn sie darlegen, mangels weiterer als beruflicher Kontakte mit diesem Kollegen nicht befangen zu sein (RS0046129). Persönliche Beziehungen zu einer vom Verfahren betroffenen Person, die über einen rein kollegialen Kontakt nicht hinausgehen, können dementsprechend auch nicht den Anschein einer Befangenheit begründen (RS0046052 [T23]). Dies gilt umso mehr, wenn es sich um eine ehemalige Präsidentin eines Gerichtshofs handelt, zu der auch keine beruflichen Kontakte mehr bestehen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden