Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Ried im Innkreis zu 3 C 70/25k anhängigen Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Anwälte MandlMitterbauer GmbH in Altheim, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch die Bleierer - Wiener Rechtsanwälte KG in Mattighofen, wegen § 35 EO, den
Beschluss
gefasst:
Zur Führung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1]In dieser Rechtssache sind alle Richter bei den Bezirksgerichten im Sprengel des Landesgerichts Ried im Innkreis befangen. Das Landesgericht Ried im Innkreis legte den Akt zur Entscheidung gemäß § 30 JN vor.
[2]Nach § 30 JN hat, wenn ein Gericht aus einem der im § 19 JN vorgesehenen Gründe an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist, dasselbe diese Behinderung den im Instanzenzug übergeordneten Gericht anzuzeigen. Dieses hat sodann ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen.
[3] Sind alle Bezirksgerichte in einem Landesgerichtssprengel an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert, kann das übergeordnete Landesgericht kein Gericht bestimmen, sodass der Oberste Gerichtshof zuständig ist ( Schneider in Fasching/Konecny 3§ 30 JN Rz 16).
[4] Es erscheint zweckmäßig, als für diese Rechtssache zuständiges Gericht das Bezirksgericht Salzburg zu bestimmen, weil dieses sowohl zu den Wohnorten der Parteien als auch den Sitzen der Parteienvertreter relativ nahe ist.
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