Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. H*, vertreten durch Dr. Wolfgang Hauptmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, sowie die Nebenintervenienten auf der Seite der beklagten Partei 1. HR Dr. R* und 2. HR Mag. B*, beide vertreten durch Pallauf&Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 3 Cg 2/17a des Landesgerichts Salzburg (hier: Ablehnung eines Richters), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. Mai 2026, GZ 13 Nc 8/26p-3, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
[1] Mit der am 7. 2. 2026 eingebrachten Wiederaufnahmsklage strebt der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 2/17a des Landesgerichts Salzburg aus dem Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO an. Zugleich beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
[2] Das Landesgericht Salzburg wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
[3] Das Oberlandesgericht Linz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 27. 4. 2026 zugestellt.
[4] Mit Eingabe vom selben Tag lehnte er ein Mitglied des die Entscheidung fällenden Rekurssenats als befangen ab, weil es sich dabei um jenen Richter handle, der das Verfahren 3 Cg 2/17a des Landesgerichts Salzburg geführt habe und dessen Urteil somit durch die Wiederaufnahmsklage angegriffen werden solle.
[5] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies der zur Entscheidung über die Befangenheit von Richtern zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz diesen Antrag zurück, weil die Ablehnung im Zusammenhang mit dem rechtskräftig beendeten Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag erfolgt sei und dem Ablehnungswerber ein rechtlich geschütztes Interesse daran fehle, die Befangenheit eines Richters nach rechtskräftiger Entscheidung geltend zu machen.
[6] Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist zulässig(§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt .
[7]1. Die Ablehnung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Klägers, das mit der Zustellung des die Abweisung bestätigenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz rechtskräftig beendet worden war, weil gegen dessen Entscheidung der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Damit hat der zur Entscheidung über die Befangenheit zuständige Senat des Oberlandesgerichts Linz die nach Rechtskraft der Entscheidung erklärte Ablehnung des Klägers zutreffend als unzulässig zurückgewiesen, weil selbst eine stattgebende Entscheidung im Ablehnungsverfahren keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache – hier im Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – haben könnte und der Kläger daher auch nicht beschwert war ( RS0041933 [T15, T22 bis T25]; RS0045978 [insbesondere T4, T7, T8]; RS0046032[T5, T6]; 6 Ob 286/00b). Jede andere Auffassung würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass eine rechtskräftige Entscheidung im Rahmen eines nachfolgenden Ablehnungsverfahrens beseitigt werden könnte, obwohl eine derartige Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich der Nichtigkeitsklage nach § 529 ZPO vorbehalten ist und selbst eine solche auf einen Ablehnungsgrund nicht gestützt werden kann ( RS0046032 [T3]).
[8] 2. An dieser gesicherten Rechtsprechung wecken die Rechtsmittelausführungen, soweit sie darauf überhaupt Bezug nehmen, keine Bedenken: Unerheblich ist, ob die Ablehnung sofort oder erst mehrere Monate nach Zustellung der mit dem Zeitpunkt der Zustellung rechtskräftig gewordenen Entscheidung erfolgt. Dass die Entscheidung im Verfahrenshilfeverfahren „konkrete, direkt schädigende Wirkungen“ oder „konkrete prozessuale Nachteile“ auf das (noch laufende) Wiederaufnahmeverfahren entfalten könnte, führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraftwirkung. Eine „Doppelbarriere“ wird durch die Judikatur nicht eingezogen, sondern die Unanfechtbarkeit ergibt sich aus der Beschränkung des Instanzenzugs nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO. Eine besondere „Ausnahmekonstellation“ liegt hier nicht vor. Vielmehr ist die Geltendmachung der Befangenheit des erkennenden Richters immer mit der Rechtskraft der das Verfahren (hier über die Verfahrenshilfe) abschließenden Entscheidung limitiert. Eine unionsrechtliche Dimension zeigt der Rechtsmittelwerber auch mit dem Hinweis auf Art 47 GRC, Art 21 GRC und Art 9 sowie Art 10 der Richtlinie 2000/78/EG nicht auf. Die gesetzgeberische Wertung, wonach § 529 Abs 1 Z 1 ZPO als Nichtigkeitsklagegrund nur die Ausgeschlossenheit des erkennenden Richters kraft Gesetzes, nicht aber der Ablehnungsgrund des § 19 Z 2 JN wegen Befangenheit erfasst (vgl RS0044390 [T1]; RS0042070 [T2]; RS0041972 [T2]) und eine allfällige Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO infolge Teilnahme eines mit Erfolg abgelehnten Richters durch den Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt wird (RS0041974), bedeutet nicht, dass entgegen Art 47 GRC und Art 9 der Richtlinie 2000/78/EG kein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz (hier über den vom Kläger im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemachten Anspruch wegen Mobbing/Bossing am Arbeitsplatz) gewährt worden wäre und wird. Dem angeregten Vorabentscheidungsersuchen ist daher nicht näherzutreten.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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