Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Andreas Köb, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. B* und 2. G*, beide vertreten durch Themmer, Toth&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 509.550 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige * vom 21. April 2026 im Revisionsverfahren zu AZ *, den
Beschluss
gefasst:
Es besteht ein zureichender Grund, die Unbefangenheit * in der zu AZ * anhängigen Rechtssache in Zweifel zu ziehen.
Begründung:
[1] Die klagende Bank nimmt die Beklagten als Realschuldner für einen offen aushaftenden und fällig gestellten Kredit in Anspruch.
[2] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Die Revision der Klägerin ist beim * Senat des Obersten Gerichtshofs angefallen.
[3] * ist Mitglied dieses Senats. Sie gibt bekannt, dass sich ihr Ehemann in einer Kanzleigemeinschaft mit dem Rechtsanwalt der Revisionswerberin befinde. Es liege zwar nur eine Kooperation selbständiger Rechtsanwälte vor, es gebe aber eine gemeinsame Website, ihr Ehemann sei auch am Deckblatt der Revision namentlich angeführt. Es sei daher jedenfalls der objektive Anschein der Befangenheit gegeben.
[4] Die Befangenheitsanzeige ist begründet .
[5]1. Ein zureichender Grund, die Unbefangenheit eines Richters iSv § 19 Z 2 JN in Zweifel zu ziehen, liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn bei objektiver Betrachtungsweise der äußere Anschein der Voreingenommenheit – also der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche Motive (RS0045975) – entstehen könnte (RS0046052 [T2, T10]; RS0045949 [T2, T6]), dies auch dann, wenn der Richter tatsächlich (subjektiv) unbefangen sein sollte (RS0045949 [T5]). Dabei ist zur Wahrung des Vertrauens in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsprechung ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl RS0045949).
[6] 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der objektive Anschein der Befangenheit gegeben, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, die Willensbildung der * könnte durch den Umstand, dass sich ihr Ehemann in einer (im Internet und im Briefkopf gemeinsam auftretenden) Kanzleigemeinschaft mit dem Rechtsanwalt eines Verfahrensbeteiligten befindet, beeinflusst werden (ähnlich bereits 9 Nc 18/11p ).
[7] 3. Es liegt damit ein zureichender Grund vor, die Unbefangenheit von * in Zweifel zu ziehen.
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