Das Oberlandesgericht Wien hat als Rechtsmittelgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Mayrhofer&Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wegen (zuletzt) EUR 25.373,48 s.A., über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.11.2024, **-26, ausgefertigt am 10.12.2025, und die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 16.01.2026, **-41, in nicht öffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Begründung und
Entscheidungsgründe :
Die Beklagte betreibt eine Trocknungsanlage für landwirtschaftliche Ernteprodukte. Der Kläger hat die Beklagte im September 2022 und Oktober 2022 mit der Reinigung, Trocknung und Verpackung seiner erntefrischen Kürbiskerne beauftragt.
Die von der Beklagten verarbeiteten Kürbiskerne wurden von der Klägerin an die C* GmbH&Co KG (in Folge C*) verkauft. Die Kürbiskerne, die im September 2022 verarbeitet wurden, waren säuerlich, gärig und die Samenhülle war teilweise abgelöst. Diese Qualitätsmängel waren auf Überzeiten zwischen Wiegung und Waschbeginn sowie zwischen Ende des Waschvorgangs bis zur Trocknung zurückzuführen. Dieser Zustand entsprach nicht den Qualitätskriterien der C*.
Die Kerne, die im Oktober 2022 verarbeitet wurden, wiesen Qualitätsmängel in Form einer teilweise abgelösten Samenhülle auf, was mit hoher Wahrscheinlichkeit durch das Waschen, Pumpen, Umrühren und Abziehen der Ware bei der Beklagten verursacht wurde.
Aufgrund dieser Qualitätsmängel konnte der Kläger für die Kürbiskerne nur einen um EUR 25.373,48 verminderten Kaufpreis erzielen.
Der Kläger begehrt den Ersatz dieses Minderertrags mit der Begründung, die Mängel an den Kürbiskernen seien darauf zurückzuführen, dass sie von der Beklagten nicht richtig behandelt worden seien. Die Stehzeit sei zu lange gewesen und die Kerne seien im Zuge des Reinigungs- und Trocknungsvorganges beschädigt worden.
Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und bringt vor, die Ursache für eine Schadhaftigkeit der Kürbiskerne liege nicht in ihrer Sphäre. Vielmehr habe der Kläger die Kerne nach der Ernte zu lange gelagert und verspätet bei der Beklagten angeliefert.
Mit Beschluss vom 27.04.2024 , ON 12, bestellte das Erstgericht DI D* mit dem Auftrag zum Sachverständigen, Befund zu den Fragen aufzunehmen, ob 1. der Zeitraum zwischen dem Wiegevorgang und dem Herunterwaschen der Kürbiskerne in der Trocknungsanlage der Beklagten zu lange gewesen sei; 2. die Absaugpumpe der Trocknungsanlage der Beklagten zu aggressiv eingestellt gewesen sei und 3. die Ernte der Kürbisse fachgerecht durchgeführt worden sei.
Der Sachverständige brachte am 20.11.2024, ON 18, einen Befund ein, in dem er Prüfberichte des Instituts Dr. E* vom 22.05.2023 (Beilagen ./IX, ./XII) berücksichtigte. Weiters führte er an (S 3 in ON 18.1), die Kerne seien höchstwahrscheinlich während der Standzeit weder vom Landwirt noch von der Beklagten mit Leitungswasser begossen und dadurch gespült worden. Der Sachverständige nahm in seinem Befund auch bereits Stellung zu den konkreten Fragen des Erstgerichtes (S 5 ff in ON 18.1).
Mit Eingabe vom 20.11.2024, ON 20, lehnte die Beklagte den Sachverständigen als befangen ab. Ein Sachverständiger solle in einem Befund feststellen, wie sich die Sachlage anhand der Erfahrungsgrundsätze und der festgestellten Tatsachen darstelle. Er habe beweiserhebliche Tatsachen festzustellen (Befundaufnahme), diese zusammenzufassen, aus dem Befund rechtsrelevante Schlüsse zu ziehen und diese zu begründen (Gutachtenserstattung). Die Beurteilung, wie die Subsumtion unter die geltenden Gesetze zu erfolgen habe, obliege ausschließlich dem Gericht. Der Befund lasse eine mangelnde Objektivität des Sachverständigen erkennen, weil er keinen Befund erstattet habe, sondern aus Angaben, die ihm gegenüber gemacht worden seien, Gegebenheiten annehme und somit unzulässig Beweise würdige.
Der Kläger sprach sich gegen den Ablehnungsantrag aus.
Der Sachverständige führte zum Antrag aus, er habe sich bemüht alle Seiten zu hören und habe die Erkenntnisse der Befundaufnahme vorab an den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten übermittelt. Wichtigster Punkt für den Befund sei das E-Mail des Geschäftsführers der Beklagten über die Wetterdaten und den Zeitpunkt der Ernte und die Untersuchungszeugnisse des Institutes Dr. E* gewesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht den Ablehnungsantrag. Zwar könne ein Verhalten des Sachverständigen im Verfahren ein berechtigtes Misstrauen in seine Unparteilichkeit hervorrufen. Anhaltspunkte für eine Befangenheit bestehen jedoch nicht. Der Sachverständige habe die gebotene Objektivität gewahrt und die Grundlagen seiner Erhebungen im Befund umfassend offengelegt. Er habe auch die Standpunkte beider Parteien berücksichtigt. Zwar finden sich im Befund vereinzelt Beweiswürdigungen und habe der Sachverständige bereits in die Beantwortung der Fragen zum noch nicht beauftragten Gutachten übergeleitet. Daraus lasse sich jedoch nicht schon auf eine Befangenheit schließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Sachverständigen als befangen zu entheben und das Verfahren als nichtig aufheben.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es stellte den auf den Urteilsseiten 3 bis 6 ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Rechtlich erwog es, dem Kläger sei durch den niedrigeren Verkaufspreis ein Vermögensschaden entstanden der der Beklagten zuzurechnen sei, weil die Schäden bei der Verarbeitung der Kürbiskerne herbeigeführt worden seien. Ein mangelndes Verschulden habe die Beklagte nicht dargetan.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Grund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil abzuändern und das Klagebegehren im Umfang von EUR 12.043,41 s.A. abzuweisen. Im übrigen wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Zum Rekurs:
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1.Gemäß § 366 Abs 1 ZPO ist ein abgesondertes Rechtsmittel gegen den Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen wird, nicht zulässig. Der Ablehnungswerber kann den Rekurs daher nur mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel erheben oder damit – wie hier - bis zur Endentscheidung zuwarten (OLG Wien SVSlg 50.242; RS0041614).
2.Sachverständige können aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen (§ 355 Abs 1 ZPO). Das sind insbesondere die Befangenheitsgründe iSd § 19 Z 2 JN. Ein Richter ist dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen (RS0046024 [T2, T17]; RS0045961 [T8]). Nach einhelliger Auffassung sind Bedenken gegen die persönliche Eignung des Sachverständigen, die Qualität des Gutachtens oder die Behauptung mangelnder Sachkenntnis kein Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen (EFSlg 105.858; EFSlg 94.538; Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 355 ZPO E 4, E 5; Schneider in Fasching/Konecny 3§§ 355, 356 ZPO Rz 9; Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 355, 356 ZPO Rz 4; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§§ 355-356 ZPO Rz 2). Das Verhalten des Sachverständigen im Verfahren selbst kann zwar ein berechtigtes Misstrauen in seine Unparteilichkeit hervorrufen, etwa wenn er sich nicht an den Gutachtensauftrag hält oder wenn er bei Erstellung des Befunds ohne sachliche Rechtfertigung nur eine Partei berücksichtigt (7 Ob 81/10b [7 Ob 97/10f]). Eine unrichtige Begutachtung kann im Allgemeinen jedoch nicht zur Begründung einer Befangenheit herangezogen werden ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 355 ZPO E 8).
3.Die Beklagte wirft dem Sachverständigen vor, er habe eine unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen, im Befund bereits das Gutachten vorweggenommen und unrichtige Annahmen getätigt. Damit werden dem Sachverständigen im Wesentlichen fachliche Mängel bei der Befundaufnahme zur Last gelegt. Die Beklagte meint zwar, damit habe der Sachverständige eindrucksvoll seine Einstellung gegen die Beklagte dargelegt. Ein unsachliches Vorgehen des Sachverständigen, das auch nur die Besorgnis einer Parteilichkeit begründen könnte, vermag die Beklagte aber auch im Rekurs nicht aufzuzeigen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt (S 1 f in ON 22.2), wie er bei der Befundaufnahme vorgegangen ist und dass er sich bemüht hat, die Standpunkte beider Parteien zu berücksichtigen. Insbesondere führte der Sachverständige auch aus, dass er die Angaben des Geschäftsführers der Beklagten als notwendig erachtete und diese bei seinem Befund auch berücksichtigt hat. Dem kann die Beklagte nur entgegensetzen, dass sie den Befund (und insbesondere die gutachterlichen Ausführungen) als für sie nachteilig ansieht, was jedoch gerade keinen Grund für die Ablehnung eines Sachverständigen darstellt. Soweit die Beklagte sich gegen die Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse des Institut Dr. E* wendet, ist sie darauf zu verweisen, dass es die Aufgabe des Sachverständigen ist, aufgrund seiner einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet. Die Methodenwahl gehört damit zum Kern der Sachverständigentätigkeit (RS0119439). Eine Parteilichkeit des Sachverständigen ergibt sich daraus nicht.
Das Erstgericht hat dem Ablehnungsantrag daher zu Recht nicht stattgegeben.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Zur Berufung:
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellung erfordert insbesondere die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift (RS0041835; G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 44). Dabei müssen die bekämpften Feststellungen zwar nicht wörtlich wiederholt, sondern nur ausreichend deutlich bezeichnet werden ( Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 467 ZPO E 39). Dem wird die Beweisrüge nicht gerecht, weil sie nicht klar erkennen lässt, welche konkreten Feststellungen bekämpft werden.
2. Selbst wenn man zu Gunsten der Berufungswerberin die Ausführungen, dass keine maschinellen Mangelhaftigkeiten gegeben waren und „alle gegenteilig erfolgten Feststellungen als schlichtweg unrichtig festzustellen“ seien, dahin auslegen würde, dass damit die Feststellung des Erstgerichtes bekämpft werden soll, die Qualitätsmängel bei der Lieferung vom 15.10.2022 seien durch das Waschen, Pumpen, Umrühren und Abziehen der Ware bei der Beklagten verursacht worden, wäre daraus nichts für sie gewonnen. Um die Beweisrüge erfolgreich auszuführen ist nämlich darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus. Maßgeblich ist, ob für die erstrichterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/3, 40/5, 40/1, 39/1). Es reicht somit nicht aus, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel hinzuweisen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte Glauben schenken sollen. Erforderlich ist also eine kritische Auseinandersetzung mit der gesamten Beweislage ( G. Kodek in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 467 ZPO Rz 46). Das Erstgericht hat sämtliche Feststellungen ausführlich begründet (US 6 f), die Berufung setzt sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort auseinander. Die Berufung zieht auch gar nicht in Zweifel, dass sich die Feststellungen aus den vom Erstgericht herangezogenen Beweisergebnissen ableiten lassen, sodass der Beweisrüge kein Erfolg beschieden sein kann.
3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil in der Berufung nur nicht revisiblen Fragen der Beweiswürdigung (vgl RS0043371) aufgegriffen wurden. Eine Rechtsrüge wurde nicht ausgeführt.
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