Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Auswertung in Arbeit
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Der Antragsteller ist Kläger in einem vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien geführten Verfahren. In diesem Verfahren beantragt der Einschreiter die Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit.
2. Mit Beschluss vom 13. Februar 2026 wies das Arbeits- und Sozialgericht Wien den Ablehnungsantrag des Einschreiters zurück.
3. Aus Anlass eines Rekurses gegen diesen Beschluss stellt der Einschreiter den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd BVG gestützten Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §11b Abs1 ASGG und des §521 Abs1 ZPO wegen Verstoßes gegen näher bezeichnete Verfassungsbestimmungen.
4. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".
Ein Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG kann gemäß §62 Abs2 VfGG nur gestellt werden, wenn das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Ein Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd BVG ist demnach mangels Präjudizialität zurückzuweisen, wenn die angefochtene Gesetzesbestimmung keine Voraussetzung der Entscheidung über das Rechtsmittel bildet, aus Anlass dessen der Antrag gestellt wurde (VfSlg 20.010/2015, 20.029/2015; VfGH 14.6.2022, G187/2022 ua).
5. Der vorliegende (Partei-)Antrag auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §11b Abs1 ASGG sowie des §521 Abs1 ZPO wurde aus Anlass eines Rekurses gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien über die Zurückweisung des Antrages auf Ablehnung bestimmter fachkundiger Laienrichterinnen wegen Befangenheit gemäß §§19 ff. JN gestellt.
Für den Verfassungsgerichtshof ist nicht erkennbar, inwiefern §11b Abs1 ASGG sowie §521 Abs1 ZPO, die einerseits die Durchführung einzelner Tagsatzungen ohne fachkundige Laienrichter und andererseits die Rekursfrist regeln, in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren über die Ablehnung einzelner fachkundiger Laienrichter wegen Befangenheit präjudiziell sind.
Der Antrag ist sohin bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis hat der Verfassungsgerichtshof nicht prüfen, ob weitere Prozesshindernisse bestehen.
7. Der Antrag ist gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
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